§ 24 BNatSchG: was das Bundesrecht über Nationalparks sagt
§ 24 BNatSchG definiert Nationalparke und verlangt Schutz wie im Naturschutzgebiet. Den Katalog für Besucher enthält er nicht — der steht im Parkrecht.
Wegegebot, Übernachten, Sammeln, Bußgeld: neun deutsche Nationalparks am Gesetzes- oder Verordnungstext verglichen — mit Park und Paragraf je Aussage.
„Im Nationalpark ist alles verboten“ — der Satz stimmt so wenig wie sein Gegenteil. Ein bundesweites Nationalparkrecht, das Besuchern etwas erlaubt oder verbietet, gibt es nicht. Jeder Park hat ein eigenes Gesetz oder eine eigene Verordnung, und die beantworten dieselben Fragen erstaunlich verschieden. Dieser Themenbereich hat neun Parks am Normtext aufgeschlagen und vergleicht sie Paragraf für Paragraf.
Das Bundesnaturschutzgesetz definiert Nationalparke und schreibt ihren Schutz vor, regelt aber kein einziges Besucherverhalten. § 24 Abs. 3 BNatSchG verlangt, sie „wie Naturschutzgebiete zu schützen“, und für Naturschutzgebiete verbietet § 23 Abs. 2 Satz 1 schädigende Handlungen „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“. Diese näheren Bestimmungen erlässt das Land für jeden Park einzeln. Die Definition und was aus ihr folgt, steht in § 24 BNatSchG: was das Bundesrecht über Nationalparks sagt.
Die Tabelle fasst zusammen, wie die neun Parkregelungen das Betreten, das Übernachten und das Sammeln regeln. Die Einstufungen sind redaktionelle Zusammenfassungen des Wortlauts; der Wortlaut selbst steht in den verlinkten Artikeln, die Norm hinter dem Kürzel.
| Park | Rechtsgrundlage | Wegegebot | Übernachten | Pilze und Beeren |
|---|---|---|---|---|
| Nationalpark Bayerischer Wald Bayern | BayWaldNatPV Rechtsverordnung | nur in Kerngebieten, geregelt in einer eigenen Verordnung § 1 Abs. 1 und § 3 Buchst. b der Betretungsverordnung | verboten § 9 Abs. 4 Nr. 4 BayWaldNatPV | Wortlaut widersprüchlich oder offen § 10 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldNatPV |
| Nationalpark Berchtesgaden Bayern | BayNatBGLV Rechtsverordnung | kein allgemeines Wegegebot in der Parkverordnung § 9 Abs. 4 Nr. 2 BayNatBGLV | verboten, unvermeidbares Biwak ausgenommen § 9 Abs. 4 Nr. 4 und § 11 Abs. 1 Nr. 10 BayNatBGLV | verboten § 9 Abs. 2 Nr. 1 BayNatBGLV |
| Nationalpark Schwarzwald Baden-Württemberg | NLPG Landesgesetz | nur in den Kernzonen § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG | nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen § 9 Abs. 2 Nr. 13 NLPG | Wortlaut widersprüchlich oder offen § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 6 NLPG |
| Nationalpark Harz (niedersächsischer Teil) Niedersachsen | NPGHarzNI Landesgesetz | im ganzen Park § 6 Abs. 1 und 3 NPGHarzNI | im Gesetz nicht ausdrücklich genannt §§ 6 und 7 NPGHarzNI | im Gesetz nicht ausdrücklich genannt § 7 NPGHarzNI |
| Nationalpark Eifel Nordrhein-Westfalen | NP-VO Eifel Rechtsverordnung | im ganzen Park § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 12 NP-VO Eifel | verboten § 14 Abs. 2 Nr. 11 NP-VO Eifel | verboten § 14 Abs. 2 Nr. 23 NP-VO Eifel |
| Müritz-Nationalpark Mecklenburg-Vorpommern | NatPMüritzV fortgeltende Verordnung aus der DDR | im ganzen Park § 6 Abs. 1 Nr. 16 NatPMüritzV | nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen § 6 Abs. 1 Nr. 15 NatPMüritzV | in genau bestimmtem Umfang zugelassen § 7 Abs. 1 Nr. 6 NatPMüritzV |
| Nationalpark Unteres Odertal Brandenburg | NatPUOG Landesgesetz | im ganzen Park § 8 Abs. 2 Nr. 19 und § 10 Abs. 2 NatPUOG | verboten § 8 Abs. 2 Nr. 20 NatPUOG | in genau bestimmtem Umfang zugelassen § 10 Abs. 3 Nr. 5 NatPUOG |
| Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Schleswig-Holstein | NPG Landesgesetz | Betretungsverbot für eine Schutzzone und gekennzeichnete Flächen § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 NPG | Zelte und bewegliche Unterkünfte verboten, Schlafen ohne Zelt nicht genannt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPG | in genau bestimmtem Umfang zugelassen Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 27. September 2004; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NPG |
| Nationalpark Sächsische Schweiz Sachsen | NLPR-VO Rechtsverordnung | im ganzen Park § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 NLPR-VO | nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17, § 8 Abs. 1 Nr. 11 NLPR-VO; Bekanntmachung vom 18.12.2025 | in genau bestimmtem Umfang zugelassen § 8 Abs. 1 Nr. 13 NLPR-VO |
Die Zeilen im Einzelnen: Das Wegegebot in neun Parks, Übernachten im Nationalpark und Pilze und Beeren im Nationalpark. Die Sächsische Schweiz hat einen eigenen Themenbereich: Boofen im Elbsandstein.
Die Unterschiede beginnen bei der Rechtsform und setzen sich bis zum Bußgeld fort. Ein Landesgesetz trägt seinen Bußgeldrahmen meist selbst, eine Rechtsverordnung braucht dafür das Landesnaturschutzgesetz — und beim Müritz-Nationalpark ließ sich die Kette aus den gelesenen Texten gar nicht schließen. Wie das zusammenhängt, zeigen Gesetz, Verordnung oder DDR-Recht und Bußgeld im Nationalpark: die Kette je Park.
Hinzu kommen die Zonen. Sie heißen in jedem Park anders, und nicht jede Zone ist eine Betretungsregel — das erklärt Kernzone, Naturzone, Schutzzone. Und oft steht die entscheidende Festlegung gar nicht im Parkgesetz: Die Regel steht woanders.
Name des Parks, Land, Rechtsform, Landesrecht-Portal — und dann die Frage, ob die Verwaltung eine weitere Veröffentlichung verlinkt. Diese Reihenfolge führt für jeden der neun Parks zum geltenden Text. Wie das konkret aussieht und woran du einen veralteten Stand erkennst, steht in Die Verordnung deines Nationalparks selbst finden. Außerhalb von Schutzgebieten zeigt die Rechtslage-Matrix das Landesrecht für Zelten, Feuer und Sammeln — Schutzgebiete klammert sie ausdrücklich aus. Was du für einen Besuch nicht brauchst, steht in Genehmigungen, die du im Nationalpark nicht brauchst.
Deutschland hat nach der Liste des Bundesamts für Naturschutz 16 Nationalparke; sieben davon sind hier nicht aufgeschlagen. Das sind Hamburgisches Wattenmeer, Niedersächsisches Wattenmeer, Jasmund, Vorpommersche Boddenlandschaft, Hainich, Kellerwald-Edersee und Hunsrück-Hochwald, außerdem der sachsen-anhaltische Teil des Harzes. Keine Aussage dieses Themenbereichs erstreckt sich auf sie. Dazu kommen 9 Fragen, die sich am Text nicht klären ließen; sie stehen jeweils im Artikel, zu dem sie gehören.
§ 24 BNatSchG definiert Nationalparke und verlangt Schutz wie im Naturschutzgebiet. Den Katalog für Besucher enthält er nicht — der steht im Parkrecht.
Verbot, Ordnungswidrigkeit, Rahmen: In vier Parks steht alles im Gesetz, in vier braucht es das Landesnaturschutzgesetz, Müritz bleibt offen.
Wege nie verlassen? In fünf von neun geprüften Parks gilt das überall, im Schwarzwald nur in Kernzonen, in Berchtesgaden nicht allgemein. Mit Paragraf.
Vom Parknamen zum geltenden Text: Land, Rechtsform, amtliches Portal, Stand prüfen, ergänzende Regeln suchen. Mit den Portalen der neun geprüften Parks.
Acht von neun geprüften Parkregelungen verbieten Feuer ausdrücklich, das Wattenmeer-Gesetz nennt es nicht. Was der Wortlaut zum Kocher sagt.
Kein Antrag fürs Wandern auf Wegen, keine Anmeldung an sächsischen Feuerstellen, keine Genehmigung für kleine Gruppen im Schwarzwald — mit Fundstelle.
Vier der neun geprüften Nationalparks stehen in einem Landesgesetz, vier in einer Verordnung, einer in DDR-Recht. Was das für Bußgeld und Suche heißt.
Alle neun geprüften Parkregelungen haben eine Hunderegel, keine nennt eine Leinenlänge. Bei Drohnen reicht die Spanne von „aller Art“ bis gar nichts.
Freie Erholungsbereiche im Harz, kein allgemeines Wegegebot in Berchtesgaden, Pilze im Odertal: was Parkregelungen erlauben — und wo sie streng sind.
Jeder Park teilt anders ein, und nicht jede Zone regelt das Betreten. Die Zonen von neun Nationalparks mit Fundstelle — und wo sie Besucher betreffen.
Beide beschreiben Wege, Feuer, Wildtiere und Mitnehmen. Nur eine hat Rechtsfolgen — und sie ist mal strenger, mal großzügiger als die Konvention.
Erlaubt nur im Schöneberger-Stolper Wald ab August, nur für Ortsansässige, bis zum Handstrauß — oder gar nicht. Sammelregeln aus neun Parks mit Wortlaut.
Zelt, Biwak, Boofe: Drei Parks verbieten es ganz, Berchtesgaden nimmt das unvermeidbare Biwak aus, drei nennen Stellen. Mit Wortlaut und Paragraf je Park.
Kerngebiete, gesperrte Gumpen, befahrbare Seen, Sammelflächen: Die Festlegung steht oft in einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Karte daneben.