Nationalparks: was die Parkverordnung wirklich sagt

Wegegebot, Übernachten, Sammeln, Bußgeld: neun deutsche Nationalparks am Gesetzes- oder Verordnungstext verglichen — mit Park und Paragraf je Aussage.

14 Artikel etwa 109 Min Lesezeit Aktualisiert 15. September 2026

„Im Nationalpark ist alles verboten“ — der Satz stimmt so wenig wie sein Gegenteil. Ein bundesweites Nationalparkrecht, das Besuchern etwas erlaubt oder verbietet, gibt es nicht. Jeder Park hat ein eigenes Gesetz oder eine eigene Verordnung, und die beantworten dieselben Fragen erstaunlich verschieden. Dieser Themenbereich hat neun Parks am Normtext aufgeschlagen und vergleicht sie Paragraf für Paragraf.

Was das Bundesrecht vorgibt und was es offenlässt

Das Bundesnaturschutzgesetz definiert Nationalparke und schreibt ihren Schutz vor, regelt aber kein einziges Besucherverhalten. § 24 Abs. 3 BNatSchG verlangt, sie „wie Naturschutzgebiete zu schützen“, und für Naturschutzgebiete verbietet § 23 Abs. 2 Satz 1 schädigende Handlungen „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“. Diese näheren Bestimmungen erlässt das Land für jeden Park einzeln. Die Definition und was aus ihr folgt, steht in § 24 BNatSchG: was das Bundesrecht über Nationalparks sagt.

Neun Parks, vier Fragen: der Vergleich am Normtext

Die Tabelle fasst zusammen, wie die neun Parkregelungen das Betreten, das Übernachten und das Sammeln regeln. Die Einstufungen sind redaktionelle Zusammenfassungen des Wortlauts; der Wortlaut selbst steht in den verlinkten Artikeln, die Norm hinter dem Kürzel.

Neun deutsche Nationalparks im Vergleich. Gelesen am Gesetzes- oder Verordnungstext am 15. September 2026.
ParkRechtsgrundlageWegegebotÜbernachtenPilze und Beeren
Nationalpark Bayerischer Wald
Bayern
BayWaldNatPV
Rechtsverordnung
nur in Kerngebieten, geregelt in einer eigenen Verordnung
§ 1 Abs. 1 und § 3 Buchst. b der Betretungsverordnung
verboten
§ 9 Abs. 4 Nr. 4 BayWaldNatPV
Wortlaut widersprüchlich oder offen
§ 10 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldNatPV
Nationalpark Berchtesgaden
Bayern
BayNatBGLV
Rechtsverordnung
kein allgemeines Wegegebot in der Parkverordnung
§ 9 Abs. 4 Nr. 2 BayNatBGLV
verboten, unvermeidbares Biwak ausgenommen
§ 9 Abs. 4 Nr. 4 und § 11 Abs. 1 Nr. 10 BayNatBGLV
verboten
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BayNatBGLV
Nationalpark Schwarzwald
Baden-Württemberg
NLPG
Landesgesetz
nur in den Kernzonen
§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG
nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen
§ 9 Abs. 2 Nr. 13 NLPG
Wortlaut widersprüchlich oder offen
§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 6 NLPG
Nationalpark Harz (niedersächsischer Teil)
Niedersachsen
NPGHarzNI
Landesgesetz
im ganzen Park
§ 6 Abs. 1 und 3 NPGHarzNI
im Gesetz nicht ausdrücklich genannt
§§ 6 und 7 NPGHarzNI
im Gesetz nicht ausdrücklich genannt
§ 7 NPGHarzNI
Nationalpark Eifel
Nordrhein-Westfalen
NP-VO Eifel
Rechtsverordnung
im ganzen Park
§ 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 12 NP-VO Eifel
verboten
§ 14 Abs. 2 Nr. 11 NP-VO Eifel
verboten
§ 14 Abs. 2 Nr. 23 NP-VO Eifel
Müritz-Nationalpark
Mecklenburg-Vorpommern
NatPMüritzV
fortgeltende Verordnung aus der DDR
im ganzen Park
§ 6 Abs. 1 Nr. 16 NatPMüritzV
nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen
§ 6 Abs. 1 Nr. 15 NatPMüritzV
in genau bestimmtem Umfang zugelassen
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 NatPMüritzV
Nationalpark Unteres Odertal
Brandenburg
NatPUOG
Landesgesetz
im ganzen Park
§ 8 Abs. 2 Nr. 19 und § 10 Abs. 2 NatPUOG
verboten
§ 8 Abs. 2 Nr. 20 NatPUOG
in genau bestimmtem Umfang zugelassen
§ 10 Abs. 3 Nr. 5 NatPUOG
Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
Schleswig-Holstein
NPG
Landesgesetz
Betretungsverbot für eine Schutzzone und gekennzeichnete Flächen
§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 NPG
Zelte und bewegliche Unterkünfte verboten, Schlafen ohne Zelt nicht genannt
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPG
in genau bestimmtem Umfang zugelassen
Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 27. September 2004; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NPG
Nationalpark Sächsische Schweiz
Sachsen
NLPR-VO
Rechtsverordnung
im ganzen Park
§ 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 NLPR-VO
nur an ausgewiesenen Stellen oder Plätzen
§ 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17, § 8 Abs. 1 Nr. 11 NLPR-VO; Bekanntmachung vom 18.12.2025
in genau bestimmtem Umfang zugelassen
§ 8 Abs. 1 Nr. 13 NLPR-VO

Die Zeilen im Einzelnen: Das Wegegebot in neun Parks, Übernachten im Nationalpark und Pilze und Beeren im Nationalpark. Die Sächsische Schweiz hat einen eigenen Themenbereich: Boofen im Elbsandstein.

Warum dieselbe Frage in jedem Park anders beantwortet wird

Die Unterschiede beginnen bei der Rechtsform und setzen sich bis zum Bußgeld fort. Ein Landesgesetz trägt seinen Bußgeldrahmen meist selbst, eine Rechtsverordnung braucht dafür das Landesnaturschutzgesetz — und beim Müritz-Nationalpark ließ sich die Kette aus den gelesenen Texten gar nicht schließen. Wie das zusammenhängt, zeigen Gesetz, Verordnung oder DDR-Recht und Bußgeld im Nationalpark: die Kette je Park.

Hinzu kommen die Zonen. Sie heißen in jedem Park anders, und nicht jede Zone ist eine Betretungsregel — das erklärt Kernzone, Naturzone, Schutzzone. Und oft steht die entscheidende Festlegung gar nicht im Parkgesetz: Die Regel steht woanders.

Wie du die Regel für deinen Park findest

Name des Parks, Land, Rechtsform, Landesrecht-Portal — und dann die Frage, ob die Verwaltung eine weitere Veröffentlichung verlinkt. Diese Reihenfolge führt für jeden der neun Parks zum geltenden Text. Wie das konkret aussieht und woran du einen veralteten Stand erkennst, steht in Die Verordnung deines Nationalparks selbst finden. Außerhalb von Schutzgebieten zeigt die Rechtslage-Matrix das Landesrecht für Zelten, Feuer und Sammeln — Schutzgebiete klammert sie ausdrücklich aus. Was du für einen Besuch nicht brauchst, steht in Genehmigungen, die du im Nationalpark nicht brauchst.

Was dieser Themenbereich nicht abdeckt

Deutschland hat nach der Liste des Bundesamts für Naturschutz 16 Nationalparke; sieben davon sind hier nicht aufgeschlagen. Das sind Hamburgisches Wattenmeer, Niedersächsisches Wattenmeer, Jasmund, Vorpommersche Boddenlandschaft, Hainich, Kellerwald-Edersee und Hunsrück-Hochwald, außerdem der sachsen-anhaltische Teil des Harzes. Keine Aussage dieses Themenbereichs erstreckt sich auf sie. Dazu kommen 9 Fragen, die sich am Text nicht klären ließen; sie stehen jeweils im Artikel, zu dem sie gehören.

Alle Artikel

Nationalparks von A bis Z

Nationalparks 9 Min Lesezeit

Bußgeld im Nationalpark: die Kette je Park

Verbot, Ordnungswidrigkeit, Rahmen: In vier Parks steht alles im Gesetz, in vier braucht es das Landesnaturschutzgesetz, Müritz bleibt offen.

Nationalparks 8 Min Lesezeit

Im Nationalpark ist nicht alles verboten

Freie Erholungsbereiche im Harz, kein allgemeines Wegegebot in Berchtesgaden, Pilze im Odertal: was Parkregelungen erlauben — und wo sie streng sind.

Nationalparks 9 Min Lesezeit

Wo die Nationalpark-Regel wirklich steht

Kerngebiete, gesperrte Gumpen, befahrbare Seen, Sammelflächen: Die Festlegung steht oft in einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Karte daneben.