In Tourenberichten aus Nationalparks steht Leave No Trace oft direkt neben dem Hinweis auf das Wegegebot, als wären beide dasselbe. Sie beschreiben ähnliche Verhaltensweisen, aber nur eines von beiden ist im Nationalpark verbindlich: die Regelung des Parks. Die Konvention bleibt nützlich — nur nicht als Quelle dafür, was erlaubt ist.

Zwei Textsorten, ein Themenfeld

Leave No Trace ist eine Konvention des Leave No Trace Center for Outdoor Ethics in den USA, die Parkverordnung ist Landesrecht mit Bußgeldrahmen. Die Einordnung der Konvention — Träger, Urheberrecht, fehlende Rechtswirkung in Deutschland — steht in Leave No Trace ist eine Konvention, keine Regel. Die Grundsätze werden hier deshalb nicht wiedergegeben.

Überschneidungen gibt es bei den Themen, die auch jede Parkregelung behandelt: wo man geht, was man mitnimmt, wie man mit Feuer und mit Wildtieren umgeht. Im Ergebnis weichen die beiden Textsorten aber in beide Richtungen voneinander ab.

Wo die Parkregelung mehr erlaubt als die Konvention nahelegt

Eine Konvention, die empfiehlt, nichts mitzunehmen, kennt keine Ausnahmen nach Zone, Datum oder Wohnort — Parkregelungen schon. Am Müritz-Nationalpark ist ausgenommen „das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 NatPMüritzV). Im Unteren Odertal ist das Sammeln auf bestimmten Flächen vom 1. August bis 31. Dezember zugelassen, im schleswig-holsteinischen Wattenmeer der Handstrauß und kleine Mengen Muscheln für Fischereischeininhaber. Wer nach der Konvention auf all das verzichtet, handelt rücksichtsvoll — er handelt aber nicht, weil das Recht es verlangt.

Ebenso beim Gehen: Die Berchtesgadener Verordnung enthält kein allgemeines Wegegebot für Fußgänger, und die Erholungsbereiche im Harz dürfen nach § 6 Abs. 3 NPGHarzNI abseits der Wege begangen werden.

Wo die Parkregelung strenger ist als jede Empfehlung

Umgekehrt enthalten Parkregelungen Verbote, deren Übertretung ein Bußgeld kosten kann, obwohl sie nach einer Konvention bloß eine gute Idee wären. Das Harzgesetz verbietet in § 7 Abs. 2 Nr. 1, „wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören“ — das Tierfoto am Horst ist dort eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3. Die Eifel-Verordnung verbietet das Klettern an Felsen (§ 14 Abs. 2 Nr. 8), die Berchtesgadener Verordnung das Feuermachen ohne Rücksicht darauf, wie sorgfältig es geschieht (§ 9 Abs. 4 Nr. 4). Eine Konvention, die zu minimalem Feuer rät, ist in diesen Parks zu großzügig.

Wo die Konvention trotzdem hilft

Wo eine Parkregelung eine Frage offenlässt, gibt die Konvention einen vernünftigen Maßstab — aber keine Rechtsauskunft. Beispiele aus diesem Themenbereich sind das Übernachten ohne Zelt, das das Harzgesetz und das schleswig-holsteinische Gesetz nicht ausdrücklich nennen, oder das Sammeln im Bayerischen Wald und im Schwarzwald, bei dem Erlaubnis und Verbot im selben Text stehen. Dort ist die zurückhaltende Variante die, mit der man keinen Fehler macht; verbindlich klären kann es nur die Nationalparkverwaltung.

Was die Parkregelungen im Einzelnen sagen, steht in Pilze und Beeren im Nationalpark, Übernachten im Nationalpark und im Überblick Nationalparks. Außerhalb von Schutzgebieten zeigt die Rechtslage-Matrix, was das Landesrecht regelt.