Ein Körbchen Pfifferlinge am Wegrand — außerhalb von Schutzgebieten meist unproblematisch, im Nationalpark eine Frage des Parks. Vier der neun gelesenen Regelungen lassen das Sammeln in genau bestimmtem Umfang zu, zwei verbieten es, zwei widersprechen sich im Wortlaut, und eine nennt es nicht.
Die bundesrechtliche Ausgangslage und ihre Grenze
Das allgemeine Sammelrecht des § 39 Abs. 3 BNatSchG gilt nur „an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen“. Die Vorschrift erlaubt, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen. In Parks mit Wegegebot schließt schon diese Bedingung das Sammeln abseits der Wege aus. Wie die Handstraußregel außerhalb von Schutzgebieten funktioniert, steht in Sammeln: was das Gesetz erlaubt, der Artenschutz bei Pilzen in Pilze und Artenschutz.
Vier Parks lassen das Sammeln begrenzt zu
Die Grenzen sind bei allen vier Regelungen andere: Ort, Zeit, Personenkreis oder Menge.
- Unteres Odertal — Ort und Zeit: Zulässig ist „das Sammeln von Pilzen und Beeren im Schöneberger-Stolper Wald auf den in Anlage 4 Blatt 12 dargestellten Flächen für den eigenen Bedarf in vegetations- und Boden schonender Weise vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres“ (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 NatPUOG). Außerhalb gilt das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6.
- Müritz — Personenkreis und Zone: Ausgenommen ist „das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 NatPMüritzV). Für Gäste enthält die Liste nichts.
- Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer — Menge: Das Gesetz verbietet in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Entnahme von Pflanzen. Eine Allgemeinverfügung vom 27. September 2004 lässt in den freigegebenen Flächen zu: „die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, bis zur Größe eines Handstraußes (§ 24 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes i.d.F. der Neubekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 393))“, außerdem Austern und Miesmuscheln „bis zur Menge eines 10-Liter-Eimers pro Tag durch Fischereischeininhaber für den persönlichen Verzehr“.
- Sächsische Schweiz — Art und Menge: Freigestellt ist „eine nach Art und Menge schonende Entnahme von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf; die Verbote nach § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 bleiben unberührt“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 13 NLPR-VO) — das Verlassen der Wege dafür also nicht.
Zwei Parks verbieten die Entnahme
Berchtesgaden und die Eifel verbieten das Pflücken ohne Ausnahme für Besucher. Die Berchtesgadener Verordnung verbietet, „Pflanzen jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BayNatBGLV); ihre Ausnahmeliste betrifft nur das Ausgraben von Meisterwurz- und Enzianwurzeln für Brennereien im bisherigen Umfang. Die Eifel-Verordnung nennt Pilze ausdrücklich: verboten ist, „Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 23 NP-VO Eifel).
Zwei Parks, zwei Sätze, die sich nicht auflösen lassen
Im Bayerischen Wald und im Schwarzwald erhält der Text das bundesrechtliche Sammelrecht ausdrücklich — und verbietet zugleich die Entnahme von Pflanzen.
Im Bayerischen Wald bleibt nach § 10 Satz 2 BayWaldNatPV „das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) im Rahmen des Satzes 1“ unberührt. Satz 1 gilt aber nur, „soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen“, und § 9 Abs. 2 Nr. 1 verbietet, „Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen“.
Im Schwarzwald bestimmt § 8 Abs. 1 NLPG: „Die Schutzvorschriften des § 9 sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG bleiben unberührt.“ Und § 9 Abs. 2 Nr. 6 verbietet, „Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen“. Bis zur Änderung vom 18. November 2025 stand im Gesetz eine Sammelregel, die auf den Nationalparkplan verwies; sie ist entfallen.
Ein Park nennt das Sammeln nicht
Das niedersächsische Harzgesetz erwähnt Pilze und Beeren nicht. Es gilt das allgemeine Verbot des § 7 Abs. 1 NPGHarzNI, den Nationalpark oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern, und das Betretungsgebot des § 6 Abs. 1 — damit greift auch die Bedingung des § 39 Abs. 3 BNatSchG. Ob das Sammeln am Wegrand zulässig ist, entscheidet der Wortlaut nicht.
Sammeln setzt voraus, dass man die Stelle betreten darf; die Betretungsregeln stehen in Das Wegegebot in neun Parks. Wo Sammelflächen außerhalb des Parktexts festgelegt sind, zeigt Wo die Nationalpark-Regel wirklich steht. Den Vergleich aller neun Parks gibt der Überblick Nationalparks; das Sammelrecht außerhalb von Schutzgebieten je Land steht in der Rechtslage-Matrix.