Wer die Verordnung seines Nationalparks gefunden und gelesen hat, weiß oft trotzdem nicht, was an einer bestimmten Stelle gilt. Denn in mehreren der hier gelesenen Parks steht eine Festlegung, auf die es vor Ort ankommt, nicht im Parktext, sondern in einem Dokument daneben — einer Verordnung einer anderen Behörde, einer Allgemeinverfügung, einem Plan oder einer Bekanntmachung; in anderen steht sie zwar im Gesetz, aber in einer Kartenanlage. Die Sächsische Schweiz ist dafür das bekannteste Beispiel; hier stehen die übrigen.

Betretungsverordnungen: das Wegegebot aus einer anderen Behörde

In Bayern kann eine Naturschutzbehörde das Betretungsrecht durch eigene Verordnung einschränken — und in beiden bayerischen Nationalparks ist das geschehen.

Im Bayerischen Wald hat die Regierung von Niederbayern die Kerngebiete festgelegt, in denen das Betreten außerhalb markierter Wege verboten ist. Die Verordnung gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1997 und wurde zuletzt 2020 geändert; die Änderung ersetzte nach dem Amtsblatt der Regierung von Niederbayern Nr. 20/2020 die Karte. Die Nationalparkverordnung selbst lässt das Betretungsrecht bestehen, soweit solche Vorschriften „keine weiteren Beschränkungen enthalten“ (§ 10 Satz 1 BayWaldNatPV). Wer nur sie liest, übersieht das Wegegebot.

In Berchtesgaden sperrt eine Verordnung des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 22. Juni 2021 das Gebiet um die Gumpen oberhalb des Königsbach-Wasserfalls. Ihr § 1 Abs. 1: „Es ist verboten, das in Abs. 2 näher beschriebene Gebiet des Nationalparks Berchtesgaden zu betreten und zu befahren.“ Der Grund steht in § 2: Schäden und Gefahren für Tier- und Pflanzenwelt und Boden durch Besucher, die zu den Gumpen wollen. Außerdem gibt es nach Angabe der Nationalparkverwaltung eine Radfahrverordnung des Landratsamts von 1992; ihr Text wurde nicht gelesen.

Allgemeinverfügungen: Regeln für einen See, eine Watt-Fläche, einen Eimer

Eine Allgemeinverfügung ist nach § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, „der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“. Zwei Parks nutzen sie für Regeln, die Besucher direkt betreffen.

Am Müritz-Nationalpark verbietet die Verordnung, außerhalb ausgewiesener Seen und Stellen zu angeln, zu baden oder Boot zu fahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 20 und 21 NatPMüritzV). Die Ausweisung selbst erfolgt je Gewässer. Für den Useriner See lautet § 1 Abs. 1 der Allgemeinverfügung vom 24. August 2022: „Der Useriner See wird mit dieser Allgemeinverfügung als mit Booten befahrbares Gewässer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 21 sowie für das Angeln und Baden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 20 der Nationalparkverordnung ausgewiesen.“ Sie ist bis 31. Dezember 2028 befristet und legt fest, welche Boote zugelassen sind und welche Uferabstände gelten. Weitere Ausweisungen für andere Seen liegen auf der Seite der Nationalparkverwaltung; gelesen wurde hier nur die für den Useriner See.

Im schleswig-holsteinischen Wattenmeer lässt eine Allgemeinverfügung vom 27. September 2004 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 800) Handlungen allgemein zu, die das Gesetz sonst verbietet: das Betreten des Watts in Bereichen, die mit den Gemeinden vereinbart sind, das Stechen von Wattwürmern für den persönlichen Bedarf durch Fischereischeininhaber, den Handstrauß und Austern und Miesmuscheln „bis zur Menge eines 10-Liter-Eimers pro Tag durch Fischereischeininhaber für den persönlichen Verzehr“. Gelesen wurde sie im Abdruck der Nationalparkverwaltung von 2024; das Amtsblatt selbst wurde nicht eingesehen.

Bekanntmachungen, Wegepläne und Kennzeichnung

Im Harz und in der Sächsischen Schweiz verweist der Parktext ausdrücklich auf eine spätere Veröffentlichung, in der Eifel auf einen Plan.

  • Harz (Niedersachsen): Die Zonen macht die oberste Naturschutzbehörde „jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NPGHarzNI). Und für die Wege gilt: „Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplanes (§ 12) vornimmt.“ Das Schild am Weg ist hier also nicht nur Hinweis, sondern der Ort, an dem die Regel sichtbar wird.
  • Eifel: Der Wegeplan ist Teil des Nationalparkplans (§ 4 Abs. 2, § 5 NP-VO Eifel); betreten werden dürfen nach § 15 Abs. 2 die gekennzeichneten Wege.
  • Sächsische Schweiz: Die Verordnung verbietet und verweist, die Freiübernachtungsstellen und die Sperrzeit stehen in einer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt. Wie diese Kette entsteht, zeigt Wie eine Regel entsteht.

Karten, Anordnungen und Übergangsregeln

Auch wo der Parktext die Regel enthält, steht ihr Ort oft in einer Anlage — und manche Regel ist nur vorübergehend.

Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal nennt Kanustrecken, Reitwege, Badestellen, Eisflächen und die Sammelfläche im Gesetz selbst, ihre Lage aber in den Karten der Anlage 4 (§ 10 Abs. 3 NatPUOG). Die Kanufahrt auf den Poldergewässern ist zudem nur als geführte Tour vom 15. Juli bis 14. November zugelassen.

Das Nationalparkgesetz Schwarzwald ermächtigt die Nationalparkverwaltung, das Betreten von Teilen des Parks durch Anordnung zu beschränken oder zu untersagen (§ 8 Abs. 4 NLPG); einzelne Anordnungen wurden hier nicht gelesen. Für die Flächen aus drei in § 18 Abs. 3 genannten Schutzgebietsverordnungen gelten deren Wegegebote bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 18 Abs. 4).

Was daraus für die Vorbereitung folgt

Nach dem Parktext kommt die Seite der Nationalparkverwaltung — dort sind die ergänzenden Regelungen in den gelesenen Fällen verlinkt. Die Betretungsverordnung des Bayerischen Walds, die Gumpen-Verordnung, die Müritz-Allgemeinverfügungen und der Abdruck der Wattenmeer-Allgemeinverfügung fanden sich jeweils auf den Seiten der Verwaltungen. Wie man vom Parknamen zum geltenden Text kommt, steht in Die Verordnung deines Nationalparks selbst finden; welche Verbote der Parktext selbst enthält, in Das Wegegebot in neun Parks und Pilze und Beeren im Nationalpark.

Die Rechtsgrundlage außerhalb von Schutzgebieten zeigt die Rechtslage-Matrix, den Vergleich aller neun Parks der Überblick Nationalparks.