„Im Nationalpark gilt Wegegebot“ steht in fast jedem Tourenbericht. Für fünf der neun Parks, deren Regelung hier gelesen wurde, trifft das für das ganze Gebiet zu — für die anderen vier nicht, und jeder von ihnen weicht anders ab. Wer vorher weiß, welches Muster sein Park hat, liest die Schilder vor Ort richtig.
Muster eins: Wegegebot im ganzen Park
In fünf Parks ist das Verlassen der Wege überall verboten, mit jeweils eng begrenzten Ausnahmen. Die Wortlaute unterscheiden sich darin, welche Wege zählen:
- Harz (Niedersachsen): „Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NPGHarzNI). Wie ein Weg genutzt werden darf, richtet sich nach der Kennzeichnung aus dem Wegeplan (Satz 2).
- Eifel: „Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten.“ (§ 15 Abs. 2 NP-VO Eifel). Ausgenommen sind nach § 16 Nr. 8 Mitarbeitende der zuständigen Stellen „sowie von diesen ermächtigte Personen“.
- Müritz: Verboten ist, „Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 16 NatPMüritzV) — hier zählen neben gekennzeichneten Wanderwegen ausdrücklich auch Straßen und Wege.
- Unteres Odertal: Verboten ist, „die Straßen oder Wege zu verlassen,“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 19 NatPUOG). § 10 Abs. 2 Satz 1 sagt es positiv: Der Nationalpark „darf in den Schutzzonen Ia, Ib und II auf allen Straßen und Wegen betreten sowie mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden“.
- Sächsische Schweiz: Zwei Nummern mit zwei Maßstäben. In der Kernzone sind nur gekennzeichnete Wege erlaubt (§ 6 Abs. 2 Nr. 16), außerhalb verbietet Nr. 17, „außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege zu verlassen“. Der Zustieg zu zugelassenen Klettergipfeln ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 freigestellt.
Der Unterschied zwischen „gekennzeichneten“ Wegen und „Straßen oder Wegen“ ist nicht spitzfindig: Ein unmarkierter Forstweg ist im Odertal erlaubt, in der Eifel nicht.
Muster zwei: Wegegebot nur in den Kernzonen
Im Nationalpark Schwarzwald ist das freie Betreten der Grundsatz und das Wegegebot die Ausnahme für die Kernzonen. § 8 Abs. 1 NLPG: „Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden.“ Und weiter: „In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.“ Der Verstoß gegen das Kernzonen-Wegegebot ist über § 9 Abs. 2 Nr. 12 NLPG bußgeldbewehrt.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Nationalparkverwaltung kann das Betreten von Teilen des Parks durch Anordnung beschränken oder untersagen (§ 8 Abs. 4). Und für Flächen aus drei weiteren, in § 18 Abs. 3 NLPG genannten Schutzgebietsverordnungen gelten deren Wegegebote bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 18 Abs. 4 NLPG).
Muster drei: Wegegebot in einer eigenen Verordnung
Im Bayerischen Wald steht das Wegegebot nicht in der Nationalparkverordnung. Deren § 10 lässt das allgemeine Betretungsrecht ausdrücklich bestehen, „soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen oder Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG keine weiteren Beschränkungen enthalten“. Eine solche Vorschrift ist die Verordnung der Regierung von Niederbayern über die Einschränkung des Betretungsrechts. Ihr § 1 Abs. 1 lautet:
„Es ist verboten, die in Abs. 2 näher beschriebenen Kerngebiete des Nationalparks Bayerischer Wald zu betreten, zu befahren oder dort Loipen zu spuren.“
§ 3 macht davon Ausnahmen mit Datum: Markierte Wege sind ganzjährig frei, die übrigen Wege und Wandersteige der Karten von 1994 nur „während der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres“, und in den Filzen (Mooren) gilt das Verbot ganzjährig. Wer die Nationalparkverordnung liest und dort kein Wegegebot findet, hat also nicht den ganzen Rechtsstand gelesen.
Muster vier: Betretungsverbot für eine ganze Schutzzone
Im schleswig-holsteinischen Wattenmeer ist nicht der Weg, sondern die Zone der Maßstab. Die Schutzzone 1 und gekennzeichnete Flächen der Schutzzone 2 dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NPG nicht betreten werden; ausgenommen sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte, deren Beauftragte und behördlich ermächtigte Personen. Zulässig bleibt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 das Betreten des küstennahen Watts „in einem von der für den Nationalpark zuständigen Behörde im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden genehmigten Bereich“.
Muster fünf: kein allgemeines Wegegebot in der Verordnung
Die Verordnung über den Nationalpark Berchtesgaden enthält kein Wegegebot für Fußgänger. § 9 Abs. 4 Nr. 2 bindet nur Kraftfahrzeuge an öffentliche Straßen und Reiter und Gespanne an die zugelassenen Wege. Ein einzelnes Gebiet ist durch eine eigene Verordnung des Landratsamts gesperrt: das Gebiet um die Gumpen oberhalb des Königsbach-Wasserfalls. Ihr § 6 lautet: „Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“ Was danach gilt, soll nach einer Pressemitteilung der Nationalparkverwaltung vom 19. Dezember 2025 im Jahr 2026 ein Gremium aus verschiedenen Institutionen entscheiden; veröffentlicht war am 15. September 2026 noch keine Nachfolgeregelung.
Kein Wegegebot heißt nicht, dass abseits der Wege alles frei wäre: Das Verbot, Lebensbereiche von Pflanzen und Tieren zu stören, und das Nächtigungsverbot gelten weiter.
Was bei einem Verstoß droht
Der Rahmen hängt am Park: 25.000 oder 50.000 Euro in den meisten der neun Regelungen, in Schleswig-Holstein ein Betrag in Deutscher Mark, und für den Müritz-Nationalpark ließ sich keiner belegen. Im Harz sind es nach § 21 Abs. 2 NPGHarzNI bis 25.000 Euro, im Bayerischen Wald für das Betreten eines Kerngebiets ebenfalls bis 25.000 Euro — bei Fahrlässigkeit nach Art. 57 Abs. 3 BayNatSchG bis 10.000 Euro. Die Ketten aller Parks stehen in Bußgeld im Nationalpark: die Kette je Park.
Wo die Wegeregel außerhalb des Parktexts steht, sammelt Die Regel steht woanders; wie die Zonen dazu passen, erklärt Kernzone, Naturzone, Schutzzone. Den Vergleich aller neun Parks zeigt der Überblick Nationalparks. Außerhalb von Schutzgebieten regelt das Betretungsrecht des Landes den Wald — Übersicht in der Rechtslage-Matrix.