Auf Karten und Infotafeln ist die Kernzone meist die dunkelste Fläche, und viele lesen daraus: dort darf man nichts. Ob das stimmt, hängt davon ab, welcher Park gemeint ist — denn das Wort bezeichnet in jeder Regelung etwas anderes, und nicht jede Zone ist überhaupt eine Regel für Besucher.

Zwei Arten von Zonen: für die Natur und für Besucher

Die meisten Parkregelungen teilen die Fläche danach ein, wie sie sich entwickeln soll; nur einige knüpfen daran auch, wo Besucher gehen dürfen. Eine Zone, die festlegt, dass die Natur sich selbst überlassen bleibt, sagt noch nichts über das Betreten. Das Betreten regelt in manchen Parks dieselbe Zone, in anderen eine eigene Flächeneinteilung, in wieder anderen gar keine Zone, sondern eine Regel für den ganzen Park.

Parks, in denen Zone und Betretungsregel zusammenfallen

Im Schwarzwald und im schleswig-holsteinischen Wattenmeer hängt an der Zone unmittelbar, wo du gehen darfst.

Das Nationalparkgesetz Schwarzwald gliedert in § 7 Abs. 1 in Kernzonen, Entwicklungszonen und drei Arten von Managementzonen, darunter „Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten“. An die Kernzone knüpft § 8 Abs. 1 die Betretungsregel: „In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.“ Die Karten veröffentlicht die Nationalparkverwaltung im Internet (§ 7 Abs. 2), und bis 30 Jahre nach Inkrafttreten sollen 75 Prozent der Fläche Kernzone sein (§ 7 Abs. 3) — die Fläche mit Wegegebot wächst also.

Im Wattenmeer ist die Schutzzone die Regel selbst. § 4 NPG teilt in zwei Schutzzonen, und § 5 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass es „nicht zulässig“ ist, „die Schutzzone 1 und die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 zu betreten oder zu befahren“. Zulässig bleibt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 das Betreten des küstennahen Watts in genehmigten Bereichen.

Parks, in denen die Zonen nichts über das Betreten sagen

Im Bayerischen Wald, in der Eifel, im Harz, im Unteren Odertal und am Müritz-Nationalpark beschreiben die Zonen die Entwicklung der Fläche, das Betreten regelt etwas anderes.

  • Bayerischer Wald: § 12a BayWaldNatPV lautet: „Auf mindestens 75 % des Nationalparkgebiets nimmt der Mensch keinen Einfluss (Naturzone).“ Wo Besucher Wege nicht verlassen dürfen, legt eine eigene Verordnung der Regierung von Niederbayern fest — ihre Kerngebiete sind eine andere Flächeneinteilung.
  • Eifel: § 2 Abs. 3 NP-VO Eifel unterscheidet eine Prozessschutzzone (I a bis I c) und eine Pflegezone (II a und II b). Die Betretungsregel des § 15 Abs. 2 gilt unabhängig davon im ganzen Park.
  • Harz (Niedersachsen): § 2 NPGHarzNI kennt Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. Das Wegegebot des § 6 Abs. 1 gilt überall — mit einer Ausnahme, die an eine Zone anknüpft: Die Erholungsbereiche „dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1).
  • Unteres Odertal: § 5 NatPUOG setzt die Schutzzonen Ia, Ib und II fest und nennt ihren Anteil selbst: „Die Flächen in den Schutzzonen Ia und Ib umfassen 50,1 vom Hundert der Fläche des Nationalparks.“ Betreten werden darf nach § 10 Abs. 2 in allen drei Zonen auf Straßen und Wegen.
  • Müritz: § 4 NatPMüritzV gliedert in Schutzzone I (Kernzone), II (Pflegezone) und III (Entwicklungszone). Die Zone entscheidet hier über das Sammeln: Pilze und Beeren darf die ortsansässige Bevölkerung nur in der Schutzzone III sammeln (§ 7 Abs. 1 Nr. 6).

Die Sächsische Schweiz: Kernzone ist keine Schutzzone

In der Sächsischen Schweiz stehen zwei Einteilungen nebeneinander: drei Schutzzonen und „unabhängig davon“ eine Kernzone für Besucher. Dort gilt das strengere Wegegebot, und dort gibt es keine Freiübernachtungsstelle. Weil die Verwechslung dort besonders folgenreich ist, hat sie einen eigenen Artikel: Kernzone und Schutzzonen: zwei Einteilungen nebeneinander.

Wo du die Zonenkarte findest

Die maßgebliche Zonen- oder Kerngebietskarte steht oft nicht in dem Text, den du online liest. Im Schwarzwald veröffentlicht sie die Nationalparkverwaltung, im Harz macht die oberste Naturschutzbehörde die Gliederung „jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NPGHarzNI), im Bayerischen Wald liegt die maßgebliche Kerngebietskarte bei der Regierung, den Landratsämtern und der Nationalparkverwaltung. Welche Festlegungen außerhalb des Parktexts stehen, sammelt Die Regel steht woanders; wie die Betretungsregeln im Einzelnen lauten, Das Wegegebot in neun Parks.

Den Vergleich aller neun Parks zeigt der Überblick Nationalparks; für Flächen außerhalb von Schutzgebieten gilt das Landesrecht aus der Rechtslage-Matrix.