Wer im Elbsandstein unterwegs ist, hört zwei Begriffe, die gleich klingen und Verschiedenes bedeuten: Schutzzone und Kernzone. Die Verwechslung ist deshalb folgenreich, weil ausgerechnet die Kernzone diejenige Einteilung ist, an der das Übernachten hängt — und weil sie nicht dort steht, wo man sie sucht.

Die Verordnung sagt selbst, dass es zwei Systeme sind

§ 5 Abs. 1 der Verordnung besteht aus zwei Sätzen, und der zweite trennt die beiden Ebenen ausdrücklich. Satz 1: „Der Nationalpark gliedert sich in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen.“ Satz 2: „Zur Regelung der Erholungsnutzung ist unabhängig davon eine Kernzone ausgewiesen.“

Das Wort „unabhängig“ ist kein Füllwort. Es bedeutet, dass eine Fläche gleichzeitig in der Naturzone A und in der Kernzone liegen kann — oder in der Naturzone A und außerhalb der Kernzone. Aus der Schutzzone lässt sich die Kernzonenzugehörigkeit also nicht ableiten und umgekehrt.

EinteilungEbeneZweck laut VerordnungFundstelle
Naturzone ASchutzzoneWälder, offene Felsbildungen, Gewässer und Offenland, in denen sich die Natur weitestgehend ungelenkt und ungenutzt entwickeln soll.§ 5 Abs. 2 Nr. 1
Naturzone BSchutzzoneFlächen, die durch gezielte Maßnahmen so entwickelt werden sollen, dass sie später der ungestörten Entwicklung überlassen werden können.§ 5 Abs. 2 Nr. 2
PflegezoneSchutzzoneKulturlandschafts- und Erholungsbereiche sowie ganzjährig bewohnte oder bewirtschaftete Grundstücke; der Prozessschutz wird hier ausdrücklich nicht verfolgt.§ 5 Abs. 2 Nr. 3
KernzoneEigene Einteilung, unabhängig von den SchutzzonenFlächen mit besonderen Verhaltensanforderungen für Besucher; sie ist im Gelände zu kennzeichnen. Freiübernachtungsstellen liegen ausnahmslos außerhalb.§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3

Wozu die drei Schutzzonen da sind

Sie beschreiben, was mit der Fläche geschehen soll, nicht was Besucher dort dürfen. Die Naturzone A ist der Bereich, in dem sich Natur „weitestgehend ungelenkt und ungenutzt“ entwickeln soll. Die Naturzone B umfasst Flächen, die durch gezielte Maßnahmen erst dorthin entwickelt werden sollen; nach Anlage 5 Nummer 5 der Verordnung sollen innerhalb eines Übergangszeitraums von etwa 30 Jahren mindestens zwei Drittel dieser Fläche in eine Naturzone A überführt werden. Die Pflegezone enthält Kulturlandschafts- und Erholungsbereiche sowie bewohnte oder bewirtschaftete Grundstücke; dort wird der Prozessschutz nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ausdrücklich nicht verfolgt.

Für die Frage, ob man einen Weg verlassen oder eine Nacht draußen verbringen darf, geben diese drei Zonen nichts her. Sie kommen in den Verbotstatbeständen des § 6 Abs. 2 nur an einer einzigen Stelle vor, und die betrifft bauliche Anlagen (Nr. 1) und Verkehrsanlagen (Nr. 2).

Wozu die Kernzone da ist

Sie ist die Zone, in der für Besucher andere Verhaltensregeln gelten — und genau das sagt § 5 Abs. 3 Satz 1: Sie umfasst „Flächen, in denen zum Schutz der Naturausstattung besondere Verhaltensanforderungen für Besucher gelten“.

Diese Anforderungen stehen in § 6 Abs. 2 Nr. 16. Verboten ist dort zweierlei zugleich:

  • Flächen abseits der Wege zu betreten — genannt sind dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen sowie gekennzeichnete Wanderwege, Radrouten, Bergpfade und Kletterzugänge.
  • Außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen — ohne die Einschränkung „an anderen als zugelassenen Stellen“, die in Nr. 17 für den Rest des Nationalparks steht.

Der Unterschied zwischen Nr. 16 und Nr. 17 ist der ganze Punkt: Außerhalb der Kernzone gibt es zugelassene Stellen. In der Kernzone gibt es keine.

Die eine Ausnahme, die es in der Kernzone gibt — und was sie nicht umfasst

§ 8 Abs. 1 Nr. 10 stellt den Zustieg frei, nicht die Nacht. Der Wortlaut erlaubt „das Aufsuchen der … zugelassenen Klettergipfel und -wege in der Kernzone zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sind“.

Drei Einschränkungen stecken in diesem Satz. Er gilt nur für zugelassene Gipfel und Wege, nur zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns, und nur wo keine Kletterzugänge markiert sind — wo also welche markiert sind, sind sie zu benutzen. Die Nationalparkverwaltung formuliert dasselbe für die Praxis: In der Kernzone dürfen nur markierte oder durch Wegweiser gekennzeichnete Wege benutzt werden.

Das Lagern steht in einer eigenen Nummer, nämlich Nr. 11, und die knüpft gerade nicht an die Kernzone an, sondern an den Bereich der zugelassenen Klettergipfel und -wege. Mehr dazu in Nur beim Klettern.

Wie man die Kernzone im Gelände erkennt

§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung enthält dafür eine ausdrückliche Pflicht: „Die Kernzone ist im Gelände zu kennzeichnen.“ Das ist die einzige der vier Einteilungen, für die die Verordnung eine Kennzeichnungspflicht anordnet — ein weiterer Hinweis darauf, dass sie sich an Besucher richtet und nicht an die Verwaltung.

Für die Schutzzonen gilt das nicht. Ihre Grenzen sind nach § 2 Abs. 3 in den Karten der Anlage 3 eingetragen, die Bestandteil der Verordnung sind; nach § 2 Abs. 6 liegen sie bei den Naturschutzbehörden und im Nationalpark- und Forstamt zur kostenlosen Einsicht aus.

Was sich nicht belegen ließ: Weder die Verordnung noch die Bekanntmachung nennen eine Flächenangabe für die Kernzone. § 2 Abs. 3 verweist für die Zonen auf die Karten in Anlage 3, die Bestandteil der Verordnung sind, aber nicht im Volltext veröffentlicht werden. Eine Prozentangabe zur Kernzone, wie sie gelegentlich zu lesen ist, steht in keiner der beiden Rechtsgrundlagen.

Was die Trennung Schutzzone/Kernzone für die Planung bedeutet

Die Kernzonengrenze ist die erste Linie, die eine Tourenplanung im Elbsandstein braucht — noch vor der Frage nach der Boofe. Sie entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: ob der Weg verlassen werden darf und ob eine Nacht draußen überhaupt in Betracht kommt.

Praktisch heißt das: Wer die Karte liest, sucht zuerst die Kernzone, dann die zugelassene Stelle. Dieselbe Reihenfolge — erst Schutzgebiet, dann alles andere — legt auch die Rechtslage-Matrix zugrunde, die deshalb an mehreren Stellen darauf hinweist, dass sie Schutzgebiete nicht abbilden kann. Wer im Gelände steht, sucht zuerst das Schild — beides zusammen behandelt Woran du eine zugelassene Stelle erkennst. Welche weiteren Verbote der § 6 Abs. 2 enthält, die eine Tour treffen können, steht in Was die Verordnung sonst noch verbietet; den Rahmen dazu gibt Boofen im Elbsandstein.