Für kaum eine Übernachtungsform wird so viel Ausrüstung verkauft, die man dafür nicht verwenden darf. Das liegt daran, dass „Boofen“ nach Camping klingt, rechtlich aber das Gegenteil davon ist: Es ist eine Ausnahme vom Verbot des Übernachtens, und Ausnahmen sind eng.
Dieser Artikel geht beide Richtungen durch — was im Rucksack keine Aufgabe hat und was die Erlaubnis nicht abdeckt.
Das Zelt
Es hat an einer Freiübernachtungsstelle keine Funktion und ist rechtlich zweifelhaft. Die Freistellung des § 8 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung spricht vom „Lagern“; § 6 Abs. 2 Nr. 1 verbietet daneben, „bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung … zu errichten, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist“.
Der Zusatz „auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist“ steht nicht zufällig dort. Er zieht gerade die Fälle mit hinein, die baurechtlich verfahrensfrei sind. Ob ein Zelt im Einzelfall darunter fällt, hängt an der Auslegung des Begriffs der baulichen Anlage — sicher ist nur, dass die Freistellung für das Lagern keine für das Errichten ist.
Praktisch erledigt sich die Frage ohnehin: Eine Boofe ist ein Felsüberhang. Wer darunter liegt, hat ein Dach, und ein Zelt darunter wäre auch ohne Rechtsfrage sinnlos. Was ein Biwaksack demgegenüber leistet, steht in Zelt, Tarp oder Biwaksack.
Der Kocher
Jede Bauart ist unzulässig, und die Bekanntmachung sagt das mit Namen. Ziffer I Nummer 2 nennt Kleinkocher mit Gas, Benzin und Holz sowie Fackeln und Kerzen. Die Nationalparkverwaltung ergänzt für ihre Besucherinformation ausdrücklich den Outdoorkocher.
Das ist die eine Ausrüstungsentscheidung mit echten Folgen für die Planung: Ohne Kocher fällt die gesamte warme Verpflegung weg, und mit ihr die gefriergetrockneten Mahlzeiten, für die heißes Wasser nötig ist. Die Alternativen und ihr Gewicht stehen in Was auf Tour wirklich sattmacht, die Systematik der Brennstoffe in Kocher und Brennstoff, das Feuerverbot im Einzelnen in Feuer, Kocher, Kerze.
Alles, was der Bequemlichkeit vor Ort dient
Ziffer I Nummer 2 der Bekanntmachung verbietet den Ausbau einer Freiübernachtungsstelle. Der Wortlaut: „Der Ausbau von Freiübernachtungsstellen ist nicht erlaubt; Holzstämme als natürliche Sitzgelegenheiten werden geduldet, Feuerstellen grundsätzlich beräumt.“
Damit fallen mehrere Dinge weg, die in Packlisten für Boofen regelmäßig auftauchen:
- Die Plane als Windschutz, sofern sie an Fels oder Bewuchs befestigt wird. Was daran als Ausbau gilt, ist Auslegungssache; sicher ist, dass § 6 Abs. 2 Nr. 9 das Beschädigen von Pflanzen verbietet.
- Gesammelte Äste und Zweige für Unterlage oder Sitz. Sie fallen unter dasselbe Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 9 — und die Handstraußregel des § 39 Abs. 3 BNatSchG hilft hier nicht weiter, weil die Verordnung als Gebietsvorschrift vorgeht.
- Steine als Sitz oder Windfang. § 6 Abs. 2 Nr. 3 verbietet es, „Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien zu beschädigen oder zu entnehmen“.
- Die Schaufel für die Feuerstelle. Es gibt an der Boofe keine Feuerstelle, und angelegte werden nach Ziffer I Nummer 2 „grundsätzlich beräumt“.
Was stattdessen eine Aufgabe hat
Die kurze Liste ist kürzer als die lange — und sie ergibt sich aus dem, was die Regel verlangt.
Schlafsystem für kalten Fels
Sandstein und Talkessel kühlen nachts stärker aus, als der Tag vermuten lässt.
- Matte mit ausreichendem R-Wert trägt die Nacht ohne Feuer
- Schlafsack nach Komforttemperatur statt nach Limit gewählt
- Ohne warme Mahlzeit fehlt die Wärmezufuhr von innen
Müllbeutel und Toilettenlösung
Die Bekanntmachung nennt Müll und Fäkalien in ihrer Begründung ausdrücklich.
- Essensreste und Papier müssen mit — das verlangt die Verwaltung wörtlich
- Eine Lösung, die keine Grabung braucht, passt zum Ausbauverbot
- Zusätzliches Gewicht und Packvolumen auf dem Rückweg
Kletterausrüstung
Sie ist nicht Zubehör der Übernachtung, sondern deren Voraussetzung.
- Ohne Klettertour greift die Ausnahme nicht
- Bestimmt ohnehin die Routen- und Zeitplanung
- Macht die Tour schwerer und aufwendiger als ein Spaziergang zur Boofe
Der Rest ist normale Ausrüstung für eine Nacht draußen; wie sich Komforttemperatur und R-Wert zusammen bestimmen lassen, rechnet der Schlafsystem-Rechner durch.
Was die Erlaubnis nicht erlaubt
Fünf Dinge, die regelmäßig als mitgedacht angenommen werden und es nicht sind.
- Eine Nacht ohne Klettertour. Die Ausnahme setzt den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Felsklettern voraus — Nur beim Klettern.
- Eine Gruppentour mit Führung. Ziffer I Nummer 1 der Bekanntmachung nimmt organisierte Veranstaltungen aller Art aus, und § 6 Abs. 2 Nr. 21 der Verordnung verbietet organisierte Veranstaltungen bei Nacht ohnehin.
- Ein Bad in der Kirnitzsch. § 6 Abs. 2 Nr. 14 verbietet neben dem Feuer die Nutzung von Gewässern für Freizeitzwecke „einschließlich Baden“.
- Der Hund von der Leine. § 6 Abs. 2 Nr. 11 kennt dafür keine Ausnahme außer für Jagdhunde im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung.
- Der Weg zur Boofe querfeldein. Außerhalb der Kernzone verbietet § 6 Abs. 2 Nr. 17 auch das Verlassen der Wege; in der Kernzone gilt Nr. 16. Der Zustieg zum Klettergipfel ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 freigestellt, der Weg zur Übernachtung nicht — siehe Kernzone und Schutzzonen.
Der vollständige Verbotskatalog steht in Was § 6 der Verordnung sonst noch verbietet, die vollständige Voraussetzungsliste in Die geltende Regel im Wortlaut, der Rahmen in Boofen im Elbsandstein.
Der ehrlichste Rat zu diesem Thema
Für die meisten Menschen, die im Elbsandstein wandern wollen, ist das Freiübernachten keine Option — und das ist kein Ausrüstungsproblem. Es scheitert nicht an der Matte, sondern an der Voraussetzung: keine Klettertour, keine Ausnahme. Wer trotzdem draußen schlafen möchte, findet die vier gesetzlichen Wege dafür in Trekkingplätze: vier gesetzliche Wege — im Elbsandstein führt davon der Campingplatz weiter, nicht die Boofe.