Boofen im Elbsandstein: die Regel, ihre Fundstelle und ihr Datum

Freiübernachten im Nationalpark Sächsische Schweiz: 58 Stellen, Sperrzeit 1. Februar bis 15. Juni, nur beim Klettern — belegt aus Verordnung und Amtsblatt.

14 Artikel etwa 125 Min Lesezeit Aktualisiert 8. September 2026
Freistehende Sandsteintuerme ragen ueber einem Nadelwald auf, dahinter ein bewaldeter Hoehenzug
Foto: Wolfgang Weiser / Unsplash

Zu kaum einem Outdoor-Thema in Deutschland gibt es so viele Texte, die gleichzeitig gut gemeint und überholt sind. Das liegt nicht an Nachlässigkeit, sondern an der Bauweise der Regel: Die entscheidenden Angaben stehen nicht im Gesetzblatt, sondern in einem Verwaltungsdokument, das fortgeschrieben werden darf — und im Dezember 2025 fortgeschrieben wurde.

Dieser Themenbereich nimmt deshalb einen anderen Weg als die meisten Darstellungen. Er beginnt nicht bei der Frage „wo kann ich boofen“, sondern bei der Frage, welches Dokument die Antwort überhaupt trägt — und beim Datum, das darauf steht.

Die Regel in vier Sätzen

Erstens: Übernachten im Freien ist im Nationalpark verboten. § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz untersagen das Lagern und Nächtigen — in der Kernzone ausnahmslos, außerhalb der Kernzone überall dort, wo keine veröffentlichte und gekennzeichnete Stelle liegt.

Zweitens: Es gibt genau eine Ausnahme, und sie hängt am Klettern. § 8 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung stellt „das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns“ frei. Nicht das Übernachten in der Natur, nicht das Biwakieren, nicht die Nacht unter dem Sternenhimmel — das Lagern beim Klettern.

Drittens: Welche Stellen das sind, legt ein anderes Dokument fest. Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 2025 nennt 58 Freiübernachtungsstellen und zählt sie einzeln auf. Fundstelle: Sächsisches Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2025, S. 1238–1242.

Viertens: Vom 1. Februar bis zum 15. Juni sind alle davon gesperrt. Diese Sperrung gilt seit dem 01. Januar 2026 auf zunächst unbestimmte Zeit — vorher war sie jedes Jahr neu befristet.

Freiübernachten im Nationalpark Sächsische Schweiz
Zugelassene Stellen
58 einzeln aufgeführt in Ziffer III der Bekanntmachung, alle außerhalb der Kernzone
Erlaubt
16. Juni bis 31. Januar und nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Felsklettern
Gesperrt
1. Februar bis 15. Juni alle Stellen, jedes Jahr, seit 2026 unbefristet
Feuer
in jeder Form unzulässig einschließlich Kleinkocher, Fackeln und Kerzen

Fundstelle: Bekanntmachung vom 18.12.2025, Ziffern I bis IV

Der vollständige Wortlaut mit allen sieben Voraussetzungen steht in Die geltende Regel im Wortlaut.

Warum die Zahl 58 nicht im Gesetzblatt steht

Die Verordnung verweist, statt selbst festzulegen. Sie nennt weder eine Zahl noch einen Ort noch einen Zeitraum — sie sagt nur, dass zulässig ist, was „mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4“ zugelassen und gekennzeichnet wurde.

Diese Konstruktion hat einen sachlichen Grund: Ein Verzeichnis von Felsstandorten lässt sich nicht sinnvoll in einer Verordnung führen, die für jede Änderung ein Rechtsetzungsverfahren bräuchte. Sie hat aber eine Folge, die jeden betrifft, der etwas über das Thema liest: Die Regel kann sich ändern, ohne dass sich ein Gesetz ändert. Genau das ist im Dezember 2025 passiert.

Wie die Kette von der Verordnung über die Bergsportkonzeption bis zum Amtsblatt läuft, steht in Wie aus einer Verordnung eine Boofen-Regel wird.

Der Satz, der in den meisten Darstellungen fehlt

Die Ausnahme gilt nur für Kletternde. Das steht nicht zwischen den Zeilen, sondern zweimal ausdrücklich: in § 8 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung („in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns“) und in Ziffer I Nr. 1 der Bekanntmachung, die denselben Wortlaut wiederholt und hinzufügt, dass die Ausnahme das Übernachten im Zusammenhang mit organisierten Veranstaltungen nicht erfasst.

Die Nationalpark- und Forstverwaltung hat für das Jahr 2019 eine Hochrechnung auf rund 34.000 Freiübernachtungen in der Saison (April bis Oktober) vorgelegt. Dabei zeigte sich, dass etwa die Hälfte davon an nicht zugelassenen Stellen erfolgten und die überwiegende Anzahl der Nutzer keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Felsklettern hatte. Diese Zahlen stehen in der Begründung der Bekanntmachung und sind zugleich deren Anlass.

Wo die 58 Stellen liegen — und warum hier keine Liste steht

Sie verteilen sich auf sechs Gebiete, und fast alle liegen in der Hinteren Sächsischen Schweiz. Das Verzeichnis in Ziffer III der Bekanntmachung ordnet sie so:

GebietZugelassene Stellen
Rathener Gebiet1
Schrammsteine6
Schmilkaer Gebiet19
Affensteine10
Wildensteiner Gebiet15
Kleiner Zschand7
Gesamt58

Eine Auflistung der einzelnen Stellen mit Zugangsbeschreibung gibt es hier bewusst nicht. Das amtliche Verzeichnis ist frei abrufbar und wird von der zuständigen Verwaltung gepflegt; eine abgeschriebene Kopie wäre am Tag der nächsten Fortschreibung falsch, ohne dass es jemandem auffällt. Woran eine Stelle im Gelände erkennbar ist, steht dagegen sehr wohl hier: Woran du eine zugelassene Stelle erkennst.

Was außerhalb des Nationalparks gilt

Die Nationalparkregion besteht aus zwei Schutzgebieten mit zwei verschiedenen Rechtsregimen. Der Nationalpark umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung rund 9.350 Hektar, das umgebende Landschaftsschutzgebiet rund 28.750 Hektar. Es ist also gut dreimal so groß.

Im Landschaftsschutzgebiet ist Zelten nicht verboten, sondern erlaubnispflichtig: § 11 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung stellt das Zelten und das Übernachten in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze unter den Erlaubnisvorbehalt der höheren Naturschutzbehörde. Der Unterschied klingt akademisch, ist aber folgenreich — und wird in Landschaftsschutzgebiet: Erlaubnisvorbehalt statt Verbot auseinandergenommen.

Wie dieser Themenbereich zum Rest der Seite steht

Er ist die regionale Vertiefung, nicht die Wiederholung. Die allgemeine Systematik — wer wo übernachten darf, warum es kein Bundesgesetz zum Wildcampen gibt und wie Schutzgebiete alles andere verdrängen — steht im Themenbereich Recht draußen, namentlich in Nationalparks und Naturschutzgebiete und in Biwakieren oder zelten: der Unterschied im Gesetzestext.

Hier steht die Anwendung auf ein einziges Gebiet, das dafür so genau beschrieben ist, wie es die Quellenlage hergibt. Was den beiden gemeinsam ist: Zu jeder Aussage gehört eine Fundstelle und ein Datum. Beim Elbsandstein gilt das doppelt, weil das Datum hier der eigentliche Unterschied ist — warum, zeigt Woran du einen überholten Boofen-Artikel erkennst.

Wie sich das Freiübernachten als eine von sechs Übernachtungsformen draußen gegen Campingplatz, Trekkingplatz und Wildcampen abgrenzt, ordnet die Systematik im Themenbereich Übernachtungsorte ein.

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