Alle Regeln, die in den anderen Artikeln dieses Themenbereichs stehen, haben einen gemeinsamen Vorbehalt: Sie gelten nur, solange kein Schutzgebiet betroffen ist. Im Schutzgebiet kehrt sich die Logik um — und das ist der wichtigste Satz auf dieser Seite.
Der Bund baut Schutzgebiete als Verbot mit Öffnung, nicht als Erlaubnis mit Grenzen
§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG: In Naturschutzgebieten sind „nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können“.
Satz 2 fügt die Öffnung an: „Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.“ Für Nationalparks ordnet § 24 Abs. 3 BNatSchG an, dass § 23 Abs. 2 entsprechend gilt, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
Diese Reihenfolge ist der entscheidende Unterschied zum Betretungsrecht des § 59 BNatSchG. Dort ist das Betreten der Grundsatz und die Einschränkung die Ausnahme. Im Schutzgebiet ist das Verbot der Grundsatz und die Zugänglichkeit die Ausnahme.
Warum keine Ländertabelle Schutzgebiete abbilden kann
Der eigentliche Verbotskatalog steht nicht im Bundesgesetz, sondern in der Verordnung des einzelnen Gebiets. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sagt selbst, dass die Verbote „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“ gelten — diese Bestimmungen erlässt die zuständige Naturschutzbehörde für jedes Gebiet einzeln.
In Deutschland gibt es mehrere Tausend Naturschutzgebiete. Sie haben jeweils eine eigene Verordnung mit eigenem Schutzzweck, eigenem Verbotskatalog und eigenen Ausnahmen. Eine Tabelle mit 16 Zeilen kann das nicht abbilden — die Rechtslage-Matrix schließt Schutzgebiete deshalb ausdrücklich aus und weist an mehreren Stellen darauf hin.
Was eine solche Verordnung typischerweise regelt, zeigt eine, die vergleichsweise gut zugänglich ist.
Der Fall Sächsische Schweiz: eine Verordnung von innen betrachtet
Die Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 arbeitet mit einem Verbotskatalog und einer Freistellungsliste. In § 6 Abs. 2 stehen die Verbote, in § 8 Abs. 1 die zulässigen Handlungen.
Aus dem Verbotskatalog des § 6 Abs. 2 sind drei Nummern für Draußenschlafende einschlägig:
- Nr. 11: wildlebende Tierarten zu fangen oder zu töten „sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassen“.
- Nr. 12: mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen und „Flugmodelle zu betreiben“.
- Nr. 14: „außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten“.
Aus der Freistellungsliste des § 8 Abs. 1 sind zwei Nummern einschlägig: Nr. 10 gestattet das Aufsuchen der zugelassenen Klettergipfel und -wege in der Kernzone abseits gekennzeichneter Wege, und Nr. 11 gestattet „das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der … zugelassenen Klettergipfel und -wege“.
Damit hängt das gesamte Boofen an einem Halbsatz einer Verordnung von 2003 — und an der Frage, was „zugelassen“ ist. § 14 Abs. 5 der Verordnung beantwortet sie: Die Bergsportkonzeptionen enthalten „die zur Zulassung vorgesehenen Klettergipfel und -wege sowie die sondermarkierten Zugänge zu Klettergipfeln (Kletterzugänge) und im Nationalpark zusätzlich die Freiübernachtungsstellen“.
Außerhalb dieses Zeitraums bleibt das Freiübernachten nach Angabe der Nationalparkverwaltung an den 58 gekennzeichneten Boofen außerhalb der Kernzone zulässig — „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns“, wie es die Verordnung formuliert. Feuer ist dort in jedem Fall untersagt; die Nationalparkverwaltung nennt ausdrücklich auch Kerzen, Campingkocher und das Rauchen. Was der Begriff bedeutet, steht im Glossar unter Boofe.
Wie Schutzgebiete in die anderen Vorschriften hineinwirken
Drei der geprüften Vorschriften nehmen Schutzgebiete ausdrücklich aus — das zeigt, dass die Gesetzgeber die Vorrangfrage gesehen und beantwortet haben.
- § 28 Abs. 2 NatSchAG M-V lässt das Zelten für eine Nacht zu „außer in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Naturschutzgebieten“.
- § 37 Abs. 2 LNatSchG SH lässt es zu „außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten“.
- § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO regelt den Drohnenbetrieb über Naturschutzgebieten, Nationalparks und den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG geschützten Gebieten gesondert und nimmt Nationalparks von der dort vorgesehenen Vier-Bedingungen-Ausnahme ganz aus.
In Thüringen greift zusätzlich das Landesnaturschutzrecht: § 36 Abs. 5 Nr. 5 ThürNatG macht in den dort erfassten Landschaftsschutzgebieten „das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb dafür bestimmter Plätze“ erlaubnispflichtig.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Die Prüfreihenfolge steht damit fest, und sie ist in jedem Bundesland dieselbe: Zuerst die Schutzgebietsfrage, dann das Landesrecht. Wer umgekehrt vorgeht, prüft im Zweifel eine Vorschrift, die im konkreten Gebiet verdrängt ist.
Ob ein Gebiet unter Schutz steht, ist keine Frage, die sich aus dem Gesetzestext beantworten lässt — dafür sind die Kartendienste der Länder und des Bundesamts für Naturschutz da. Was danach kommt — Landeswaldrecht, Landesnaturschutzrecht, Zustimmung — steht in Wildcampen nach Bundesland und in der Rechtslage-Matrix. Warum Feuer im Schutzgebiet noch einmal eigenen Regeln folgt, in Offenes Feuer draußen.
Dass der Schutzgebietsvorbehalt über allen anderen Vorschriften dieses Themenbereichs steht, ist auch der Ausgangspunkt des Überblicks Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.