Beim Übernachten gehen die Bundesländer weit auseinander. Beim Feuer nicht: Alle 16 haben eine Vorschrift, und alle laufen in dieselbe Richtung. Was sich unterscheidet, sind drei Zahlen — und die sollte man kennen, bevor man einen Kocher anzündet.
Die drei Größen, in denen sich die Länder unterscheiden
Erstens der Abstand. Die meisten Länder ziehen einen Schutzstreifen von 100 Metern um den Wald: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern arbeiten mit 50 Metern, Sachsen-Anhalt mit 30 Metern — dort allerdings nur bei den Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5.
Zweitens das Zeitfenster. Zwei Konstruktionen kommen vor: das ganzjährige Verbot beziehungsweise der ganzjährige Genehmigungsvorbehalt, und das saisonale Verbot vom 1. März bis 31. Oktober. Niedersachsen und Bremen fassen Feuer und Rauchen in einer einzigen saisonalen Vorschrift zusammen.
Drittens das Rauchen. Es wird in fast allen Ländern gemeinsam mit dem Feuer geregelt, aber mit ganz unterschiedlicher Schärfe. Thüringens Satz ist der kürzeste und weiteste: „Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten“ (§ 12 Abs. 3 ThürWaldG). Hamburg staffelt: Rauchverbot vom 1. März bis 31. Oktober, „in der übrigen Zeit ist das Rauchen nur auf Straßen und Wegen gestattet“ (§ 10 Abs. 3 LWaldG HH).
Die 16 Vorschriften im Überblick
| Bundesland | Einstufung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | behördliche Genehmigung nötig | § 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LWaldG BW · § 44 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW |
| Bayern | behördliche Genehmigung nötig | Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 2 Nr. 4 BayWaldG |
| Berlin | behördliche Genehmigung nötig | § 19 Abs. 1, § 22 LWaldG Bln |
| Brandenburg | untersagt | § 23 Abs. 1 und 2 LWaldG BB |
| Bremen | untersagt | § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BremWaldG |
| Hamburg | behördliche Genehmigung nötig | § 10 Abs. 1 und 3 LWaldG HH |
| Hessen | behördliche Genehmigung nötig | § 8 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6; § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 HWaldG |
| Mecklenburg-Vorpommern | untersagt | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V |
| Niedersachsen | untersagt | § 35 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 3 Nr. 15 bis 17 NWaldLG |
| Nordrhein-Westfalen | untersagt | § 47 Abs. 1 und 3 LFoG NRW |
| Rheinland-Pfalz | behördliche Genehmigung nötig | § 24 Abs. 2 bis 4 LWaldG RP |
| Saarland | nur unter benannten Bedingungen | § 11 Abs. 2 Satz 4 SNG · LWaldG SL (geprüft: keine Feuervorschrift) |
| Sachsen | behördliche Genehmigung nötig | § 15 Abs. 1 und 2 SächsWaldG |
| Sachsen-Anhalt | untersagt | § 29 Nr. 3 bis 5, § 22 Abs. 2 Nr. 2 WaldG LSA |
| Schleswig-Holstein | nicht am Gesetzestext belegbar | § 23 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG SH |
| Thüringen | untersagt | § 12 Abs. 2 bis 5, § 66 Abs. 1 Nr. 8 ThürWaldG |
Zwei Länder fallen aus dem Muster
Mecklenburg-Vorpommern hat die Feuervorschrift nicht im Waldgesetz. Wer im LWaldG M-V sucht, findet nichts — das Verbot steht in der Waldbrandschutzverordnung vom 9. August 2016. § 4 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V verbietet, „im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen“; § 3 Abs. 1 verbietet dort ganzjährig das Rauchen. Dass die Verordnung das Grillen ausdrücklich nennt, ist eine Besonderheit.
Schleswig-Holstein hat kein unmittelbares Verbot im Landeswaldgesetz. § 23 Abs. 3 LWaldG SH ermächtigt die oberste Forstbehörde lediglich, durch Verordnung „den Gebrauch von Feuer und Licht [zu] regeln und das Rauchen ganz oder teilweise [zu] verbieten“. Ob und mit welchem Inhalt eine solche Verordnung derzeit gilt, ließ sich am Gesetzestext nicht klären — diese Zelle steht in der Matrix deshalb als ungeklärt.
Auch im Saarland enthält das Landeswaldgesetz keine Feuervorschrift; dort greift § 11 Abs. 2 Satz 4 SNG, wonach das Betretensrecht der freien Landschaft „das Zelten, Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen“ nicht umfasst.
Genehmigte Feuerstellen sind der eingebaute Ausweg
Nahezu jede Feuervorschrift nimmt eine eingerichtete und gekennzeichnete Feuerstelle ausdrücklich aus. Das ist kein Nebensatz, sondern der Weg, den die Gesetze selbst vorsehen.
- Baden-Württemberg: Genehmigungspflicht besteht nur „außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle“ (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW).
- Sachsen: außerhalb einer „von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle“ (§ 15 Abs. 1 SächsWaldG).
- Nordrhein-Westfalen: außerhalb einer „von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage“ (§ 47 Abs. 1 LFoG NRW).
- Sachsen-Anhalt: außerhalb „von öffentlichen Grillplätzen“ (§ 29 Nr. 4 WaldG LSA).
- Thüringen: außerhalb „von den Forstbehörden errichtete[r] oder genehmigte[r] Feuerstellen“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG).
Im Nationalpark Sächsische Schweiz gibt es diese Konstruktion ebenfalls: § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Nationalparkregion nimmt „das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen“ von den Verboten aus.
Wer von den Verboten ausgenommen ist
Die Ausnahmelisten sind in allen Ländern ähnlich aufgebaut und betreffen Waldbesitzende, behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten, Jagdausübungsberechtigte und Imkerinnen und Imker während ihrer Tätigkeit. Interessant ist die Abstandsklausel für Grundstücksbesitzende: In Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg gilt die Ausnahme, „sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt“ — in Hamburg mindestens 15 Meter zum Kronenüberhang (§ 10 Abs. 2 LWaldG HH).
Brandenburg zieht die Ausnahme bei Gefahr wieder ein: Nach § 23 Abs. 2 LWaldG BB gilt das Verbot „bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 … auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis“, also auch für die Waldbesitzenden selbst.
Waldbrandgefahrenstufen sind in zwei Ländern Teil des Gesetzes
Sachsen-Anhalt und Brandenburg verknüpfen ihre Verbote direkt mit dem Waldbrandgefahrenindex. In Sachsen-Anhalt hängen gleich drei Regelungen daran: das Rauchverbot im Wald und in weniger als 15 Metern Abstand (Stufen 2 bis 5), der 30-Meter-Abstand beim Feuer (Stufen 2 bis 5) und ein Betretungsverbot abseits der Wege bei Stufe 5 (§ 29 Nr. 3 bis 5 WaldG LSA).
Das ist die einzige Stelle im deutschen Waldrecht, an der eine tagesaktuelle Kennzahl unmittelbar über den Inhalt eines Verbots entscheidet.
Wie das mit dem Übernachten zusammenhängt
Wer draußen übernachtet, hat regelmäßig beide Fragen zugleich: die nach dem Zelt und die nach dem Kocher. Sie sind rechtlich getrennt — in Sachsen-Anhalt sogar in zwei Nummern desselben Absatzes: § 22 Abs. 2 Nr. 1 WaldG LSA für das Zelten, Nr. 2 für „das Anlegen von Feuerstellen“. Die Zustimmung zum einen ist keine Zustimmung zum anderen.
Welche Kombination im eigenen Bundesland gilt, zeigt die Rechtslage-Matrix in einer Ansicht. Die Systematik dahinter steht in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz, die Bußgeldseite in Was es kostet: die Bußgeldrahmen.
Wo das Feuer im Verhältnis zu den anderen vier Fragen steht, zeigt der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.