„Wildcampen ist in Deutschland verboten.“ Der Satz steht auf Hunderten von Seiten, und er hat ein Problem: Es gibt keine Vorschrift, auf die er sich berufen kann. Kein Bundesgesetz und kein Landesgesetz enthält das Wort Wildcampen. Was es gibt, ist eine juristische Konstruktion, die einen Umweg nimmt — und dieser Umweg erklärt fast alles, was an der Rechtslage unübersichtlich wirkt.

Der Bund regelt das Betreten und schweigt zum Übernachten

Beide einschlägigen Bundesgesetze sprechen ausschließlich vom Betreten. § 59 Abs. 1 BNatSchG lautet: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).“ § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG lautet: „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.“

Das Wort Übernachten steht in keinem der beiden Sätze. Auch nicht in den Absätzen darunter. Der Bund hat die Frage nicht offengelassen, sondern weitergereicht: § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verweist für den Wald auf das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder „sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht“; § 14 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sagt in fünf Wörtern: „Die Länder regeln die Einzelheiten.“

Von dieser Stelle an gibt es keine bundesweite Antwort mehr. Es gibt sechzehn.

Die Länder verbieten nicht, sie definieren

Der entscheidende Kunstgriff der Landesgesetze ist, dass sie das Zelten meistens gar nicht verbieten. Sie erklären es zu etwas, das vom Betretungsrecht nicht gedeckt ist — und damit fällt es automatisch auf die allgemeine Regel zurück, dass fremdes Eigentum nur mit Zustimmung genutzt werden darf.

Baden-Württemberg formuliert es am klarsten. § 44 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW: „Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst auch das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln, hingegen nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen.“

Sachsen macht es genauso: „Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen“ (§ 28 Abs. 1 SächsNatSchG). Sachsen ebenso für den Wald: Andere Benutzungsarten „sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers“ (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG).

Das Saarland zieht dieselbe Linie in § 11 Abs. 2 Satz 4 SNG, Bayern über den Umweg des Katalogs: Art. 29 BayNatSchG zählt auf, was zum Betreten gehört — Skifahren, Schlittenfahren, Reiten, Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen. Zelten steht nicht in der Liste.

Aus der Definition folgt die Zustimmung, nicht das Verbot

Wenn Zelten kein Betreten ist, dann ist es eine Nutzung fremden Eigentums — und die hängt an der Zustimmung der Berechtigten. Genau so steht es dann auch in den Waldgesetzen, mit fast wortgleichen Formulierungen in zehn Ländern:

  • Rheinland-Pfalz: „Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig: … das Zelten im Wald“ (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LWaldG RP).
  • Saarland: „Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig … das Zelten im Wald“ (§ 25 Abs. 3 Nr. 5 LWaldG SL).
  • Thüringen: „das Zelten … nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig“ (§ 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ThürWaldG).
  • Hamburg: „nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet“ (§ 9 Abs. 3 LWaldG HH).
  • Hessen: Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 HWaldG).

Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen formulieren negativ, meinen aber dasselbe: „Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig … das Zelten“ (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG BW) und „Verboten ist das … Zelten …, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt“ (§ 3 Abs. 1 Buchst. e LFoG NRW).

Nur Mecklenburg-Vorpommern geht darüber hinaus und verlangt zusätzlich eine Behörde: § 29 Abs. 1 LWaldG M-V erklärt das Zelten für unzulässig und lässt Ausnahmen nur zu, wenn die Forstbehörde genehmigt und der Waldbesitzer zustimmt. Welches Land was verlangt, steht Zelle für Zelle in der Rechtslage-Matrix und im Vergleich in Wildcampen nach Bundesland.

Der Unterschied zwischen „nicht gestattet“ und „ordnungswidrig“

Diese Unterscheidung wird fast überall übergangen, obwohl sie darüber entscheidet, was überhaupt geahndet werden kann.

Nicht jede Vorschrift, die etwas untersagt, ist zugleich ein Bußgeldtatbestand. Ein Verbot im Waldgesetz wirkt zunächst nur als Verhaltensregel; ob eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, steht in einem eigenen Paragrafen am Ende des Gesetzes, der auf die jeweilige Vorschrift ausdrücklich verweisen muss.

Brandenburg zeigt, dass das kein theoretischer Unterschied ist. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWaldG BB erlaubt den Waldbesitzenden, „das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten“ zu gestatten — die Gestattung bedarf der Schriftform. Im Bußgeldkatalog des § 37 LWaldG BB taucht das Zelten selbst aber nicht auf; bußgeldbewehrt ist dort unter anderem, die Gestattung auf Verlangen nicht vorzuzeigen. Der Bußgeldtatbestand für das Zelt steht in Brandenburg im Naturschutzrecht, nicht im Waldrecht.

Was die einzelnen Bußgeldvorschriften an Rahmen vorsehen, steht in Was es kostet: die Bußgeldrahmen.

Warum das alles nichts über Biwakieren sagt

Alle bisher genannten Vorschriften sprechen vom Zelten. Wer ohne Zelt übernachtet, findet den eigenen Fall im Wortlaut dieser Paragrafen nicht wieder — mit einer einzigen Ausnahme in Berlin. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum die entsprechende Spalte der Matrix fast leer ist. Der Unterschied und was aus ihm folgt: Biwakieren oder Zelten.

Was dagegen sicher gilt: Sobald ein Schutzgebiet betroffen ist, verschiebt sich der Maßstab vollständig. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verbietet in Naturschutzgebieten alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Details in Nationalparks und Naturschutzgebiete.

Was der Grundsatz für die Vorbereitung einer Tour bedeutet

Aus der Konstruktion folgt eine praktische Reihenfolge, die für jedes Bundesland gleich ist. Zuerst die Fläche bestimmen: Wald oder übrige freie Landschaft — davon hängt ab, welches der beiden Landesgesetze gilt. Dann prüfen, ob ein Schutzgebiet betroffen ist, denn dessen Verordnung geht vor. Dann die Vorschrift des Landes lesen, die für die Fläche gilt. Und erst danach stellt sich die Frage nach der Zustimmung.

Wer diese Reihenfolge umdreht und mit der Zustimmung anfängt, prüft möglicherweise die falsche Vorschrift — die Zustimmung des Eigentümers hilft im Naturschutzgebiet nicht weiter.

Stand und Grenzen dieser Darstellung

Alle genannten Paragrafen wurden am 30. August 2026 im jeweiligen amtlichen Landesrecht-Portal gelesen. Der Fassungsstand jedes Gesetzes steht in der Rechtslage-Matrix bei der jeweiligen Fundstelle. Dieser Artikel beschreibt Vorschriften; er ist keine Rechtsberatung und trifft keine Aussage über den Einzelfall. Landesrecht ändert sich — der Themenbereich wird deshalb jährlich neu am Gesetzestext geprüft.

Wie sich dieser Grundsatz zu den übrigen vier Fragen dieses Themenbereichs verhält — Biwak, Feuer, Hund und Drohne —, ordnet der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt ein.