Zu keiner Frage dieses Themenbereichs kursieren so viele konkrete Zahlen wie zu dieser — und zu keiner sind so wenige davon belegt. Diese Seite trennt sauber: was im Gesetz steht, steht hier. Was nicht im Gesetz steht, steht hier nicht.

Höchstrahmen und Regelsatz sind zwei verschiedene Dinge

Der Höchstrahmen ist die Obergrenze, die das Gesetz einer Behörde setzt. Er steht am Ende jeder Bußgeldvorschrift, typischerweise so: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden“ (§ 83 Abs. 4 LWaldG BW).

Der Regelsatz ist der Betrag, den eine Behörde üblicherweise ansetzt. Er steht nicht im Gesetz, sondern in einem Bußgeldkatalog — einer Verwaltungsvorschrift, die die Behörde für ihre eigene Praxis erlässt. Solche Kataloge binden nur die Verwaltung, nicht die Gerichte, und sie sind für den Bereich Wald und Naturschutz überwiegend nicht veröffentlicht.

Die Höchstrahmen der 16 Länder

Die Tabelle nennt die Bußgeldvorschrift, auf die der jeweilige Tatbestand verweist, und den Rahmen, den sie vorsieht.

Gesetzlicher Höchstrahmen der einschlägigen Bußgeldvorschriften. Erzeugt aus derselben Datei wie die Rechtslage-Matrix; Prüfung am Gesetzestext am 30. August 2026.
BundeslandVorschriftRahmenBezug
Baden-Württemberg§ 83 Abs. 4 LWaldG BW2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 EuroZelten im Wald (§ 83 Abs. 2 Nr. 4)
§ 69 Abs. 3 NatSchG BW15.000 EuroZelten und Feuermachen in der freien Landschaft (§ 69 Abs. 2 Nr. 6)
BayernArt. 46 Abs. 4 BayWaldGkein eigener HöchstbetragZelte oder Wohnwagen unbefugt im Wald aufstellen — ohne eigenen Höchstbetrag
Berlin§ 23 Abs. 3 LWaldG Bln10.000 EuroZelt oder ähnliche Lagerstätte im Wald, Hund frei umherlaufen lassen
Brandenburg§ 37 Abs. 3 LWaldG BB20.000 Euroübrige Ordnungswidrigkeiten, u. a. Hund unangeleint
§ 40 BbgNatSchAG13.000 EuroZelt in der freien Landschaft (§ 39 i. V. m. § 22 Abs. 4)
BremenBußgeldvorschrift BremWaldG5.000 EuroFeuer und Rauchen im Wald (§ 13 Abs. 3)
HamburgBußgeldvorschrift LWaldG HH2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 EuroZelten ohne Genehmigung, Hunde nicht kurz angeleint
Hessen§ 29 Abs. 4 HWaldG1.000 EuroNutzung des Waldes ohne Zustimmung (§ 29 Abs. 1 Nr. 9), „übrige Fälle“
Mecklenburg-Vorpommern§ 51 Abs. 7 LWaldG M-V7.500 EuroZelten ohne Genehmigung, Haustiere im Wald
Niedersachsen§ 42 Abs. 4 NWaldLG5.000 EuroZelten, Hund unangeleint, Feuer und Rauchen
Nordrhein-Westfalen§ 70 Abs. 3 LFoG NRW25.000 EuroZelten im Wald, Hund außerhalb von Wegen unangeleint
Rheinland-Pfalz§ 37 Abs. 3 LWaldG RP2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 EuroZelten im Wald (§ 37 Abs. 2 Nr. 6)
Saarland§ 50 Abs. 3 LWaldG SL5.000 EuroZelten im Wald ohne Zustimmung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e)
Sachsen§ 52 Abs. 5 SächsWaldG2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 EuroZelten im Wald (§ 52 Abs. 2 Nr. 5)
§ 49 Abs. 2 SächsNatSchG15.000 EuroZelten in der freien Landschaft; bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß
Sachsen-Anhalt§ 37 WaldG LSA25.000 EuroZelten und Feuerstellen ohne Zustimmung, Hund
Schleswig-Holstein§ 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG SH10.000 EuroZelten im Wald, Hund nicht angeleint
Thüringen§ 66 Abs. 2 ThürWaldG2.500 EuroZelten, Leinenpflicht, Waldbrandschutzbestimmungen

Für Bremen ist keine Zeile zum Zelten aufgeführt, weil das Bremische Waldgesetz keinen entsprechenden Tatbestand enthält; der dortige Eintrag bezieht sich auf Feuer und Rauchen nach § 13 Abs. 3 BremWaldG.

Drei Besonderheiten, die man in den Rahmen hineinlesen muss

Bayern nennt für das Zelten keinen eigenen Höchstbetrag. Art. 46 BayWaldG staffelt in den Absätzen 1 bis 3 nach 25.000, 10.000 und 2.500 Euro. Absatz 4, in dem unter Nummer 3 „Zelte oder Wohnwagen“ steht, beginnt dagegen schlicht mit „Mit Geldbuße kann belegt werden, wer …“ — ohne Betrag. In einem solchen Fall greift der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG.

Sachsen halbiert bei Fahrlässigkeit. § 49 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG lautet: „Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.“ Aus 15.000 Euro werden damit 7.500. Diese Klausel gibt es in keinem anderen der geprüften Landesgesetze.

Die hohen Rahmen betreffen meist nicht das Zelten. Wo eine Vorschrift 50.000 oder 100.000 Euro vorsieht, zielt sie in aller Regel auf Waldumwandlung ohne Genehmigung, Kahlschläge oder die Zerstörung geschützter Biotope. Schleswig-Holstein zeigt die Staffelung deutlich: § 38 Abs. 5 LWaldG SH nennt für Absatz 1 bis zu 100.000 Euro, für die Absätze 2 bis 4 — darunter das Zelten — bis zu 10.000 Euro.

Was der Rahmen über die Bewertung eines Verstoßes verrät

Der Höchstrahmen ist die deutlichste Aussage eines Landesgesetzgebers darüber, wie schwer er einen Verstoß nimmt. Der Abstand zwischen Hessen (1.000 Euro) und Nordrhein-Westfalen (25.000 Euro) für denselben Lebenssachverhalt ist der Faktor 25 — und er ist kein Zufall, sondern Ausdruck unterschiedlicher gesetzgeberischer Entscheidungen.

Bemerkenswert ist auch, wo der Tatbestand steht. In Brandenburg ist das Zelten in der freien Landschaft über § 39 BbgNatSchAG bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen von bis zu 13.000 Euro nach § 40 — im Waldgesetz taucht das Zelten als Bußgeldtatbestand dagegen nicht auf. Wer nur ins Waldgesetz schaut, findet für Brandenburg gar nichts.

Was neben dem Bußgeld noch möglich ist

Zwei Nebenfolgen stehen ausdrücklich in mehreren Landesgesetzen und werden selten erwähnt.

Einziehung. § 38 Abs. 6 LWaldG SH, § 51 Abs. 8 LWaldG M-V und § 56 SächsWaldG erlauben, Gegenstände einzuziehen, „auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind“; verwiesen wird jeweils auf § 23 OWiG.

Verwarnungsgeld durch Forstschutzbeauftragte. § 55 SächsWaldG ermächtigt Forstschutzbeauftragte, bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten selbst zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben; § 56 OWiG gilt entsprechend.

Wie man den eigenen Fall einordnet

Der Rahmen allein sagt wenig. Aussagekräftiger ist die Kette: Welche Vorschrift ist einschlägig, verweist die Bußgeldvorschrift überhaupt auf sie, und welcher Rahmen gehört zu dieser Nummer? Genau diese Kette zeigt die Rechtslage-Matrix für jedes Bundesland; die Systematik dahinter steht in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz, der Ländervergleich der Tatbestände in Wildcampen nach Bundesland.

Welche Tatbestände überhaupt bußgeldbewehrt sein können, ergibt sich aus der Systematik, die der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt beschreibt.