Zu keiner Frage dieses Themenbereichs kursieren so viele konkrete Zahlen wie zu dieser — und zu keiner sind so wenige davon belegt. Diese Seite trennt sauber: was im Gesetz steht, steht hier. Was nicht im Gesetz steht, steht hier nicht.
Höchstrahmen und Regelsatz sind zwei verschiedene Dinge
Der Höchstrahmen ist die Obergrenze, die das Gesetz einer Behörde setzt. Er steht am Ende jeder Bußgeldvorschrift, typischerweise so: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden“ (§ 83 Abs. 4 LWaldG BW).
Der Regelsatz ist der Betrag, den eine Behörde üblicherweise ansetzt. Er steht nicht im Gesetz, sondern in einem Bußgeldkatalog — einer Verwaltungsvorschrift, die die Behörde für ihre eigene Praxis erlässt. Solche Kataloge binden nur die Verwaltung, nicht die Gerichte, und sie sind für den Bereich Wald und Naturschutz überwiegend nicht veröffentlicht.
Die Höchstrahmen der 16 Länder
Die Tabelle nennt die Bußgeldvorschrift, auf die der jeweilige Tatbestand verweist, und den Rahmen, den sie vorsieht.
| Bundesland | Vorschrift | Rahmen | Bezug |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 83 Abs. 4 LWaldG BW | 2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 Euro | Zelten im Wald (§ 83 Abs. 2 Nr. 4) |
| § 69 Abs. 3 NatSchG BW | 15.000 Euro | Zelten und Feuermachen in der freien Landschaft (§ 69 Abs. 2 Nr. 6) | |
| Bayern | Art. 46 Abs. 4 BayWaldG | kein eigener Höchstbetrag | Zelte oder Wohnwagen unbefugt im Wald aufstellen — ohne eigenen Höchstbetrag |
| Berlin | § 23 Abs. 3 LWaldG Bln | 10.000 Euro | Zelt oder ähnliche Lagerstätte im Wald, Hund frei umherlaufen lassen |
| Brandenburg | § 37 Abs. 3 LWaldG BB | 20.000 Euro | übrige Ordnungswidrigkeiten, u. a. Hund unangeleint |
| § 40 BbgNatSchAG | 13.000 Euro | Zelt in der freien Landschaft (§ 39 i. V. m. § 22 Abs. 4) | |
| Bremen | Bußgeldvorschrift BremWaldG | 5.000 Euro | Feuer und Rauchen im Wald (§ 13 Abs. 3) |
| Hamburg | Bußgeldvorschrift LWaldG HH | 2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 Euro | Zelten ohne Genehmigung, Hunde nicht kurz angeleint |
| Hessen | § 29 Abs. 4 HWaldG | 1.000 Euro | Nutzung des Waldes ohne Zustimmung (§ 29 Abs. 1 Nr. 9), „übrige Fälle“ |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 51 Abs. 7 LWaldG M-V | 7.500 Euro | Zelten ohne Genehmigung, Haustiere im Wald |
| Niedersachsen | § 42 Abs. 4 NWaldLG | 5.000 Euro | Zelten, Hund unangeleint, Feuer und Rauchen |
| Nordrhein-Westfalen | § 70 Abs. 3 LFoG NRW | 25.000 Euro | Zelten im Wald, Hund außerhalb von Wegen unangeleint |
| Rheinland-Pfalz | § 37 Abs. 3 LWaldG RP | 2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 Euro | Zelten im Wald (§ 37 Abs. 2 Nr. 6) |
| Saarland | § 50 Abs. 3 LWaldG SL | 5.000 Euro | Zelten im Wald ohne Zustimmung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) |
| Sachsen | § 52 Abs. 5 SächsWaldG | 2.500 Euro · besonders schwere Fälle 10.000 Euro | Zelten im Wald (§ 52 Abs. 2 Nr. 5) |
| § 49 Abs. 2 SächsNatSchG | 15.000 Euro | Zelten in der freien Landschaft; bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß | |
| Sachsen-Anhalt | § 37 WaldG LSA | 25.000 Euro | Zelten und Feuerstellen ohne Zustimmung, Hund |
| Schleswig-Holstein | § 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG SH | 10.000 Euro | Zelten im Wald, Hund nicht angeleint |
| Thüringen | § 66 Abs. 2 ThürWaldG | 2.500 Euro | Zelten, Leinenpflicht, Waldbrandschutzbestimmungen |
Für Bremen ist keine Zeile zum Zelten aufgeführt, weil das Bremische Waldgesetz keinen entsprechenden Tatbestand enthält; der dortige Eintrag bezieht sich auf Feuer und Rauchen nach § 13 Abs. 3 BremWaldG.
Drei Besonderheiten, die man in den Rahmen hineinlesen muss
Bayern nennt für das Zelten keinen eigenen Höchstbetrag. Art. 46 BayWaldG staffelt in den Absätzen 1 bis 3 nach 25.000, 10.000 und 2.500 Euro. Absatz 4, in dem unter Nummer 3 „Zelte oder Wohnwagen“ steht, beginnt dagegen schlicht mit „Mit Geldbuße kann belegt werden, wer …“ — ohne Betrag. In einem solchen Fall greift der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG.
Sachsen halbiert bei Fahrlässigkeit. § 49 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG lautet: „Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.“ Aus 15.000 Euro werden damit 7.500. Diese Klausel gibt es in keinem anderen der geprüften Landesgesetze.
Die hohen Rahmen betreffen meist nicht das Zelten. Wo eine Vorschrift 50.000 oder 100.000 Euro vorsieht, zielt sie in aller Regel auf Waldumwandlung ohne Genehmigung, Kahlschläge oder die Zerstörung geschützter Biotope. Schleswig-Holstein zeigt die Staffelung deutlich: § 38 Abs. 5 LWaldG SH nennt für Absatz 1 bis zu 100.000 Euro, für die Absätze 2 bis 4 — darunter das Zelten — bis zu 10.000 Euro.
Was der Rahmen über die Bewertung eines Verstoßes verrät
Der Höchstrahmen ist die deutlichste Aussage eines Landesgesetzgebers darüber, wie schwer er einen Verstoß nimmt. Der Abstand zwischen Hessen (1.000 Euro) und Nordrhein-Westfalen (25.000 Euro) für denselben Lebenssachverhalt ist der Faktor 25 — und er ist kein Zufall, sondern Ausdruck unterschiedlicher gesetzgeberischer Entscheidungen.
Bemerkenswert ist auch, wo der Tatbestand steht. In Brandenburg ist das Zelten in der freien Landschaft über § 39 BbgNatSchAG bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen von bis zu 13.000 Euro nach § 40 — im Waldgesetz taucht das Zelten als Bußgeldtatbestand dagegen nicht auf. Wer nur ins Waldgesetz schaut, findet für Brandenburg gar nichts.
Was neben dem Bußgeld noch möglich ist
Zwei Nebenfolgen stehen ausdrücklich in mehreren Landesgesetzen und werden selten erwähnt.
Einziehung. § 38 Abs. 6 LWaldG SH, § 51 Abs. 8 LWaldG M-V und § 56 SächsWaldG erlauben, Gegenstände einzuziehen, „auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind“; verwiesen wird jeweils auf § 23 OWiG.
Verwarnungsgeld durch Forstschutzbeauftragte. § 55 SächsWaldG ermächtigt Forstschutzbeauftragte, bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten selbst zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben; § 56 OWiG gilt entsprechend.
Wie man den eigenen Fall einordnet
Der Rahmen allein sagt wenig. Aussagekräftiger ist die Kette: Welche Vorschrift ist einschlägig, verweist die Bußgeldvorschrift überhaupt auf sie, und welcher Rahmen gehört zu dieser Nummer? Genau diese Kette zeigt die Rechtslage-Matrix für jedes Bundesland; die Systematik dahinter steht in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz, der Ländervergleich der Tatbestände in Wildcampen nach Bundesland.
Welche Tatbestände überhaupt bußgeldbewehrt sein können, ergibt sich aus der Systematik, die der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt beschreibt.