Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt

Zelt, Biwak, Feuer, Hund und Drohne nach Bundesland — mit Paragraf, Fassungsstand und Prüfdatum. Und mit den Stellen, an denen kein Gesetz etwas sagt.

19 Artikel etwa 182 Min Lesezeit Aktualisiert 15. September 2026
Einzelnes dunkles Kuppelzelt auf einer Bergwiese, darunter ein Wolkenmeer über bewaldeten Hängen
Ein Zelt über dem Wolkenmeer: In Deutschland regeln 16 Landeswald- und 16 Landesnaturschutzgesetze das Zelten, ein Bundesgesetz zum Wildcampen gibt es nicht. Foto: camera obscura / Unsplash

Wer wissen will, ob er im Wald übernachten darf, findet im Netz zwanzig Antworten und keine Fundstelle. Das liegt nicht an schlampiger Recherche, sondern an der Sache selbst: Es gibt kein Gesetz, das die Frage beantwortet. Es gibt zweiunddreißig.

Dieser Themenbereich macht etwas, das sonst kaum jemand macht — er nennt zu jeder Aussage den Paragrafen, die Fassung und das Datum, an dem der Text geprüft wurde. Und er sagt es, wenn im Gesetz schlicht nichts steht.

Es gibt kein Bundesgesetz zum Wildcampen — und das ist der Kern des Problems

Der Bund regelt das Betreten, nicht das Übernachten. § 59 Abs. 1 BNatSchG stellt den allgemeinen Grundsatz auf: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“ Absatz 2 schiebt den Wald ausdrücklich weiter: „Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.“

Das Bundeswaldgesetz macht es genauso. § 14 Abs. 1 BWaldG gestattet das Betreten des Waldes zur Erholung, Absatz 2 Satz 1 lautet: „Die Länder regeln die Einzelheiten.“ Beide Bundesgesetze sprechen vom Betreten. Vom Übernachten spricht keines von beiden.

Damit liegt die Frage vollständig bei den Ländern — und zwar zweimal: einmal im Landeswaldgesetz für den Wald, einmal im Landesnaturschutzgesetz für die übrige freie Landschaft. Manche Länder haben beides in ein Gesetz gepackt (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt), die meisten nicht.

Vier Wörter entscheiden, ob eine Vorschrift auf den eigenen Fall passt

Die Landesgesetze arbeiten mit einem kleinen, aber sehr genauen Wortschatz. Wer ihn kennt, kann jede Vorschrift in Sekunden einordnen.

Betreten ist der Oberbegriff des Bundesrechts. In den meisten Ländern gehören dazu ausdrücklich auch das Verweilen, das Radfahren und das Reiten — in Bayern zusätzlich Skifahren, Schlittenfahren und Ballspielen (Art. 29 BayNatSchG). Nirgends gehört das Zelten dazu.

Zelten ist der Begriff, an dem fast das gesamte Landesrecht hängt. Er taucht in 15 der 16 Landeswaldgesetze oder Landesnaturschutzgesetze auf, meist in einer Aufzählung von Handlungen, die „nicht Teil des Betretungsrechts“ sind oder „der Zustimmung des Waldbesitzers bedürfen“.

Lagern ist der weitere Begriff. Er kommt in Deutschland fast nicht vor — wohl aber in Österreich, wo § 33 Abs. 3 ForstG 1975 ausdrücklich „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten“ gemeinsam nennt. Wo im deutschen Landesrecht nur „Zelten“ steht, ist das zeltlose Übernachten vom Wortlaut nicht erfasst.

Aufenthalt ist der schärfste Begriff. Niedersachsen ist das einzige Land, das ihn verwendet: § 27 NWaldLG verbietet nicht nur das Aufstellen, sondern auch „der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen“.

Zelten außerhalb von Plätzen: nirgends frei, nirgends ausnahmslos verboten

In 15 Ländern ließ sich eine Vorschrift am Gesetzestext belegen. Keine davon gibt das Zelten außerhalb von Plätzen ohne Weiteres frei, und keine verbietet es ausnahmslos. Meist genügt die Zustimmung der Grundstücks- oder Waldbesitzenden. Einige Länder binden das Zelten zusätzlich an Plätze oder an eine einzelne Nacht, Mecklenburg-Vorpommern verlangt außerdem eine Behörde. Für Bremen ließ sich keine Landesvorschrift belegen.

Zelten außerhalb von Plätzen: Einstufung der 16 Bundesländer nach dem jeweiligen Landesrecht. Erzeugt aus der Datei, aus der auch die Rechtslage-Matrix rechnet.
Was das Landesrecht verlangtAnzahlBundesländer
Nur unter benannten Bedingungen, meist Zustimmung der Besitzenden14Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Genehmigung der Forstbehörde und Zustimmung der Besitzenden1Mecklenburg-Vorpommern
Keine Landesvorschrift am Gesetzestext belegbar1Bremen

Die Zeile mit Mecklenburg-Vorpommern ist keine Feinheit. § 29 Abs. 1 LWaldG M-V verlangt im Wald beides zugleich: „Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers.“ Wer dort mit dem Einverständnis des Eigentümers zeltet, hat nur die Hälfte.

Wie die einzelne Vorschrift für das eigene Bundesland lautet, steht in der Rechtslage-Matrix — dort mit dem vollständigen Wortlaut der Fundstelle. Die Herleitung, warum diese Zweiteilung überhaupt entsteht, steht in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz, der Ländervergleich in Wildcampen nach Bundesland.

Die interessanteste Spalte der Matrix ist die leerste

In 15 von 16 Bundesländern erfasst der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift das Übernachten ohne Zelt nicht. Die Gesetze sprechen von „Zelten“, von „Wohnwagen“, von „beweglichen Unterkünften“ — ein Biwaksack, ein Tarp ohne Boden oder ein Schlafsack unter freiem Himmel fällt unter keine dieser Bezeichnungen.

Die einzige Ausnahme ist Berlin: § 23 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG Bln stellt es unter Bußgeld, „im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke“ zu errichten. Schleswig-Holstein regelt die Frage von einer anderen Seite: Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LWaldG SH ist das Betreten des Waldes „in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) … auf Waldwege beschränkt“.

Diese Lücke wird auf keiner Ratgeberseite benannt, weil sie sich nicht in eine Handlungsempfehlung übersetzen lässt. Was aus ihr folgt und was ausdrücklich nicht aus ihr folgt, steht in Biwakieren oder Zelten.

Feuer ist strenger geregelt als das Übernachten

Beim Feuer wird das Bild einheitlicher. Vierzehn Länder verbieten offenes Feuer im Wald und in einem Abstand vom Wald oder knüpfen es an eine Genehmigung der Forstbehörde. Im Saarland hängt es an der Zustimmung der Berechtigten, und in Schleswig-Holstein enthält das Landeswaldgesetz nur eine Verordnungsermächtigung — die Matrix führt diese Zelle deshalb als ungeklärt.

Was sich unterscheidet, sind drei Zahlen: der Abstand zum Wald (30, 50 oder 100 Meter), das Zeitfenster (ganzjährig oder 1. März bis 31. Oktober) und ob das Rauchen mit erfasst ist. Thüringen hat den kürzesten Satz dazu, und er lautet ohne jede Einschränkung: „Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten“ (§ 12 Abs. 3 ThürWaldG). Die vollständige Aufstellung steht in Offenes Feuer draußen.

Was diese Übersicht bewusst nicht abbildet

Vier Dinge stehen nicht in der Matrix, und drei davon sind im Zweifel wichtiger als alles, was drinsteht.

  • Schutzgebietsverordnungen. In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können; für Nationalparks gilt § 24 Abs. 3 BNatSchG. Was im Einzelnen gilt, steht in der Verordnung des jeweiligen Gebiets. Siehe Nationalparks und Naturschutzgebiete.
  • Kommunale Satzungen und Gefahrenabwehrverordnungen. Gerade bei der Leinenpflicht ist das der Regelfall: Das Saarland verweist die Frage in § 39 Abs. 1 Nr. 2 SNG ausdrücklich an die Gemeinden.
  • Zivilrecht. Das Hausrecht der Grundstücksbesitzenden besteht neben dem öffentlichen Recht und wird von ihm nicht ersetzt.
  • Der Einzelfall. Diese Seite beschreibt Vorschriften. Sie ist keine Rechtsberatung und trifft keine Aussage darüber, wie eine Behörde oder ein Gericht einen konkreten Sachverhalt bewertet.

Wie die Angaben geprüft wurden

Jede Fundstelle wurde am Gesetzestext selbst gelesen — in den amtlichen Landesrecht-Portalen der 16 Länder, auf gesetze-im-internet.de für das Bundesrecht und im Rechtsinformationssystem des Bundes für Österreich. Ratgeberseiten, Magazine und Behördenzusammenfassungen waren Recherchehinweis, nie Beleg. Bei diesem Thema ist das keine Förmlichkeit: Ein beträchtlicher Teil der frei zugänglichen Darstellungen zitiert Paragrafen, die es in dieser Fassung nicht mehr gibt.

Was sich nicht am Gesetzestext belegen ließ, steht als „ungeklärt“ in der Matrix. Das ist keine Lücke im Datensatz, sondern das Ergebnis: eine Aussage darüber, was im Gesetz steht — und nicht darüber, was im Einzelfall zulässig ist.

Stand der Prüfung: 30. August 2026. Alle Fundstellen wurden an diesem Tag am Gesetzestext in den amtlichen Landesrecht-Portalen und auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die Spalte „Messer führen“ ist am 7. September 2026 dazugekommen und an diesem Tag gesondert geprüft worden; das Datum steht auch an der Karte. Die Spalte „Sammeln und Aneignen“ steht seit dem 15. September 2026 für alle 16 Länder auf dem Stand der Durchsicht aller Landeswaldgesetze; ihr Prüfdatum steht an jeder einzelnen Zelle. Landesrecht ändert sich; der Fassungsstand jedes Gesetzes steht bei der jeweiligen Fundstelle. Diese Übersicht beschreibt Vorschriften und ersetzt keine Rechtsberatung.
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