Wer aus Deutschland kommt, hat zwei Erwartungen im Gepäck, und beide sind falsch: dass es im Ausland lockerer sei, und dass „Jedermannsrecht“ überall dasselbe bedeute. Beides hält dem Blick in die Gesetzestexte nicht stand.

Österreich: strenger als Deutschland, und präziser formuliert

§ 33 Abs. 1 ForstG 1975 gibt ein Betretungsrecht, das dem deutschen ähnelt: „Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.“

Absatz 3 zieht die Grenze — und er nennt genau den Fall, den die deutschen Landesgesetze auslassen: „Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.“

Damit ist in Österreich auch das zeltlose Übernachten im Wald ausdrücklich zustimmungsbedürftig. Die Zustimmung kann nach Satz 4 desselben Absatzes „auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden“ und gilt nach Satz 5 als erteilt, wenn die Zulässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 10 ForstG ersichtlich gemacht wurde — etwa durch eine Beschilderung.

Außerhalb des Waldes gilt in Österreich Landesrecht der neun Bundesländer; diese Ebene ist in diesem Artikel nicht geprüft und bleibt offen.

Schweiz: ein Betretungsrecht im Zivilgesetzbuch, aber keine Zeltregel im Bundesrecht

Art. 699 Abs. 1 ZGB lautet: „Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.“

Das ist bemerkenswert: In der Schweiz steht das Betretungsrecht im Zivilgesetzbuch, im Nachbarschaftsrecht, unter der Überschrift „Recht auf Zutritt und Abwehr“. Es ist damit als Schranke des Grundeigentums konstruiert und nicht als öffentlich-rechtliche Erlaubnis.

Zum Übernachten sagt Art. 699 ZGB nichts. Vorschriften dazu stehen in kantonalem Recht und in den Vorschriften einzelner Schutzgebiete; beide Ebenen sind in diesem Artikel nicht geprüft. Wer für eine konkrete Tour plant, muss sie einzeln nachlesen — eine schweizweit gültige Aussage lässt sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten.

Norwegen: das konkreteste Gesetz, das es zu diesem Thema gibt

§ 9 des Gesetzes über das Freiluftleben (friluftsloven) vom 28. Juni 1957 regelt Rasten und Zelten in vier Absätzen und mit klaren Zahlen.

Absatz 1: Ein Platz zum Rasten, Sonnenbaden oder Übernachten darf in der innmark — dem bewirtschafteten, hofnahen Land — nicht ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzer genommen werden.

Absatz 2 gilt für die utmark, also das unbewirtschaftete Land. Dort darf ein solcher Platz nicht zur ungebührlichen Verdrängung oder Belästigung anderer genommen werden; Rasten und Zelten dürfen nicht erfolgen, wenn nennenswerter Schaden an Jungwald oder Verjüngungsflächen entstehen kann. Und: „Ein Zelt darf nicht so nahe an einem bewohnten Haus (einer Hütte) aufgestellt werden, dass es den Frieden der Bewohner stört, und jedenfalls nicht näher als 150 Meter.“ Für eigens zum Zelten eingerichtete Flächen gilt die Abstandsregel nicht.

Absatz 3 setzt die Zeitgrenze: „Zelten oder anderer Aufenthalt ist ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzer nicht länger als zwei Tage am Stück gestattet.“ Und dann die Ausnahme, die Norwegen zu dem macht, was es ist: Eine Zustimmung für längeren Aufenthalt ist nicht nötig „im Hochgebirge oder in Gebieten fern von Bebauung“, es sei denn, es ist mit nennenswertem Schaden oder nennenswerter Belästigung zu rechnen.

Absatz 5 stellt klar, dass Zelten und Aufenthalt auf eigene Gefahr geschehen, soweit Tiere Personen, Zelt und Ausrüstung schädigen.

Schweden: allemansrätten ist eine Pflicht, keine Erlaubnisliste

7 kap. 1 § miljöbalken lautet vollständig: „Var och en som utnyttjar allemansrätten eller annars vistas i naturen skall visa hänsyn och varsamhet i sitt umgänge med den.“ — Jede Person, die das Jedermannsrecht in Anspruch nimmt oder sich sonst in der Natur aufhält, hat Rücksicht und Sorgfalt im Umgang mit ihr zu zeigen.

Das ist der gesamte gesetzliche Gehalt an dieser Stelle: eine Pflicht, kein Katalog. Das schwedische Jedermannsrecht ist nicht als Gesetzestext mit Tatbeständen ausformuliert, sondern als Gewohnheitsrecht, dessen Grenzen sich aus anderen Vorschriften ergeben — insbesondere aus dem Strafrecht und aus den Vorschriften über Schutzgebiete, die im selben 7. Kapitel des miljöbalken stehen.

Was der Vergleich für Deutschland zeigt

Drei Beobachtungen, die alle drei am Gesetzestext ablesbar sind.

Erstens: Konkrete Zahlen sind möglich. Norwegen hat 150 Meter und zwei Tage im Gesetz stehen. Kein deutsches Landesgesetz nennt einen Abstand oder eine Dauer für das Übernachten — die einzigen Zahlen im deutschen Recht betreffen Feuer und Waldabstand.

Zweitens: Die Lücke beim zeltlosen Übernachten ist vermeidbar. Österreich schließt sie mit vier Wörtern.

Drittens: Drei deutsche Länder haben den skandinavischen Gedanken bereits übernommen. Die Ein-Nacht-Sätze in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind funktional das, was § 9 friluftsloven für Norwegen ist — nur enger gefasst und an eine privatrechtliche Befugnis gebunden. Der Vergleich steht in Wildcampen nach Bundesland; die deutschen Regelungen Zelle für Zelle in der Rechtslage-Matrix.

Was dieser Artikel nicht leistet

Er vergleicht vier Rechtsordnungen auf der jeweils obersten Ebene. Nicht geprüft sind: das Landesrecht der neun österreichischen Bundesländer, das Recht der 26 Schweizer Kantone, die norwegischen und schwedischen Schutzgebietsvorschriften, Finnland und Dänemark. Für eine konkrete Tour ersetzt diese Übersicht deshalb keine Prüfung vor Ort — sie zeigt, welche Frage man dort zu stellen hat.

Der deutsche Befund, mit dem sich diese vier Rechtsordnungen vergleichen lassen, steht im Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.