Jedermannsrecht bezeichnet das Recht, fremdes unbebautes Land zur Erholung zu betreten. Der Begriff wird länderübergreifend verwendet, meint aber in jeder Rechtsordnung etwas anderes — und genau deshalb trägt er als Argument nichts.

Schweden kennt das allemansrätten nicht als Regelkatalog. 7 kap. 1 § miljöbalken formuliert eine Pflicht: Wer das Jedermannsrecht in Anspruch nimmt oder sich sonst in der Natur aufhält, hat Rücksicht und Sorgfalt im Umgang mit ihr zu zeigen. Die Grenzen ergeben sich aus anderen Vorschriften, nicht aus diesem Satz.

Norwegen hat mit § 9 des friluftsloven von 1957 die konkreteste Regelung Europas: Zelten in der utmark ist zulässig, mit mindestens 150 Metern Abstand zu bewohnten Häusern und ohne Zustimmung nicht länger als zwei Tage am Stück — im Hochgebirge und in Gebieten fern von Bebauung entfällt die Zwei-Tage-Grenze.

Deutschland kennt den Begriff im Gesetz nicht. § 59 Abs. 1 BNatSchG gestattet das Betreten der freien Landschaft zur Erholung, § 14 Abs. 1 BWaldG das Betreten des Waldes. Zum Übernachten sagt keines der beiden Gesetze etwas; das regeln die Länder, und sie tun es unterschiedlich.

Österreich verwendet den Begriff ebenfalls nicht. § 33 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 spricht von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken und stellt in Absatz 3 „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten“ unter den Zustimmungsvorbehalt des Waldeigentümers.

Der Vergleich im Einzelnen steht in Draußen schlafen im Nachbarland; die deutschen Regelungen zeigt die Rechtslage-Matrix.