Sechzehn Bundesländer, sechzehn Formulierungen — und keine zwei sind gleich. Diese Seite stellt sie nebeneinander, wortgetreu und mit Fundstelle. Sie ist die ausführliche Fassung dessen, was die Rechtslage-Matrix in Kurzform anzeigt; beide werden aus derselben Datei erzeugt, damit sie nicht auseinanderlaufen können.
Die vier Bauarten, in denen die Länder dasselbe Ergebnis erreichen
Wer alle 16 Vorschriften hintereinander liest, erkennt vier Muster. Sie kommen zu ganz ähnlichen Ergebnissen, aber sie prüfen unterschiedliche Dinge — und das ist der Grund, warum Zusammenfassungen so oft danebenliegen.
Der Zustimmungsvorbehalt. Das Gesetz zählt auf, was „nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig“ ist, und nennt darin das Zelten. So arbeiten Rheinland-Pfalz, das Saarland, Thüringen, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Die Definition über das Betretungsrecht. Das Gesetz sagt nicht, was verboten ist, sondern was das Betretungsrecht nicht umfasst. So arbeiten Baden-Württemberg, Sachsen und das Saarland im Naturschutzrecht.
Das Verbot mit Befugnisvorbehalt. Das Gesetz verbietet und nimmt davon aus, wer eine „besondere Befugnis“ hat. So arbeiten Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg im Waldrecht, Niedersachsen und Berlin.
Die Platzbindung. Zelte dürfen nur auf ausgewiesenen Plätzen aufgestellt werden. So arbeiten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein im Naturschutzrecht — jeweils ergänzt um einen Satz für Wandernde.
Die 16 Vorschriften im Einzelnen
Die Tabelle nennt für jedes Land den Paragrafen, der das Zelten außerhalb von Plätzen regelt, und den Fassungsstand, der am Prüftag im amtlichen Portal stand.
| Bundesland | Einstufung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | nur unter benannten Bedingungen | § 37 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG BW · § 44 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW |
| Bayern | nur unter benannten Bedingungen | Art. 46 Abs. 4 Nr. 3 BayWaldG · Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG |
| Berlin | nur unter benannten Bedingungen | § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 LWaldG Bln |
| Brandenburg | nur unter benannten Bedingungen | § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4; § 39 BbgNatSchAG · § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 LWaldG BB |
| Bremen | nicht am Gesetzestext belegbar | BremWaldG (geprüft: § 13, Bußgeldvorschriften) |
| Hamburg | nur unter benannten Bedingungen | § 9 Abs. 3 und 4 LWaldG HH |
| Hessen | nur unter benannten Bedingungen | § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 9 HWaldG |
| Mecklenburg-Vorpommern | behördliche Genehmigung nötig | § 29 Abs. 1, § 51 LWaldG M-V · § 28 Abs. 1 und 2 NatSchAG M-V |
| Niedersachsen | nur unter benannten Bedingungen | § 27, § 28, § 42 Abs. 2 Nr. 6 und Satz 2, § 2 Abs. 1 NWaldLG |
| Nordrhein-Westfalen | nur unter benannten Bedingungen | § 3 Abs. 1 Buchst. e, § 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG NRW · LNatSchG NRW (geprüft: Betretungsvorschriften) |
| Rheinland-Pfalz | nur unter benannten Bedingungen | § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 37 Abs. 2 Nr. 6 LWaldG RP · LNatSchG RP (geprüft: kein Zeltvorbehalt) |
| Saarland | nur unter benannten Bedingungen | § 25 Abs. 3 Nr. 5, § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LWaldG SL · § 11 Abs. 2 Satz 4 SNG |
| Sachsen | nur unter benannten Bedingungen | § 11 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 2 Nr. 5 SächsWaldG · § 28 Abs. 1, § 49 SächsNatSchG |
| Sachsen-Anhalt | nur unter benannten Bedingungen | § 22 Abs. 1 und 2, § 37 WaldG LSA |
| Schleswig-Holstein | nur unter benannten Bedingungen | § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG SH · § 37 Abs. 1 und 2 LNatSchG SH |
| Thüringen | nur unter benannten Bedingungen | § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 66 Abs. 1 Nr. 2 ThürWaldG · § 36 Abs. 5 Nr. 5 ThürNatG |
Der vollständige Satz zu jeder Zelle — also das, was im Gesetz tatsächlich steht — liegt in der Rechtslage-Matrix; dort ist er zu lang für eine Tabelle und steht als eigener Absatz.
Die drei Länder mit einem Ein-Nacht-Satz
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind die einzigen Länder, in deren Gesetzestext eine einzelne Übernachtung ausdrücklich vorkommt. Zwei der drei Formulierungen sind nahezu wortgleich.
Mecklenburg-Vorpommern, § 28 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V: „Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“
Schleswig-Holstein, § 37 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG SH: „Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“
Brandenburg hat den weitesten Satz und zugleich den schwierigsten. § 22 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchAG lautet: „Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen.“ Im selben Paragrafen bestimmt Absatz 4 aber: „Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.“ Satz 2 des Absatzes nimmt davon Biwakplätze aus, die eine Gemeinde mit Gestattung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ausgewiesen hat.
Beides steht im selben Paragrafen. § 22 Abs. 1 Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass Abweichungen von den Betretungsrechten, „die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes … ergeben“, unberührt bleiben. Und der Bußgeldtatbestand des § 39 BbgNatSchAG verweist allein auf Absatz 4, nicht auf Absatz 1. Wer sich in Brandenburg auf den Ein-Nacht-Satz beruft, sollte wissen, dass er neben einem engeren Absatz steht.
Bremen: die einzige Zelle ohne Fundstelle
Im Bremischen Waldgesetz kommt das Wort „Zelt“ nicht vor. § 13 BremWaldG regelt das Betreten des Waldes und in Absatz 3 das Verhalten dabei — mit einem ausdrücklichen Feuer- und Rauchverbot vom 1. März bis zum 31. Oktober —, sagt zum Übernachten aber nichts. Auch die Bußgeldvorschriften des Gesetzes enthalten keinen Zelttatbestand.
Das ist in dieser Übersicht als „ungeklärt“ verzeichnet, nicht als „erlaubt“. Der Unterschied ist wichtig: Die Einstufung beschreibt, was im Gesetzestext steht. Sie sagt nichts darüber, ob im Einzelfall andere Vorschriften greifen — Bremen ist überwiegend Stadtstaat, und dort sind Grünanlagen-, Bau- und Ordnungsrecht die wahrscheinlicheren Anknüpfungspunkte.
Der Bußgeldrahmen streut um den Faktor 25
Die gesetzlichen Höchstbeträge der einschlägigen Bußgeldvorschriften liegen weit auseinander. Sie sagen nichts darüber, was tatsächlich festgesetzt wird — dazu und zu den Gründen mehr in Was es kostet: die Bußgeldrahmen.
| Bundesland | Bußgeldvorschrift | Höchstrahmen |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 83 Abs. 4 LWaldG BW | 2.500 Euro, besonders schwere Fälle bis 10.000 Euro |
| § 69 Abs. 3 NatSchG BW | 15.000 Euro | |
| Bayern | Art. 46 Abs. 4 BayWaldG | kein eigener Höchstbetrag genannt |
| Berlin | § 23 Abs. 3 LWaldG Bln | 10.000 Euro |
| Brandenburg | § 37 Abs. 3 LWaldG BB | 20.000 Euro |
| § 40 BbgNatSchAG | 13.000 Euro | |
| Bremen | Bußgeldvorschrift BremWaldG | 5.000 Euro |
| Hamburg | Bußgeldvorschrift LWaldG HH | 2.500 Euro, besonders schwere Fälle bis 10.000 Euro |
| Hessen | § 29 Abs. 4 HWaldG | 1.000 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 51 Abs. 7 LWaldG M-V | 7.500 Euro |
| Niedersachsen | § 42 Abs. 4 NWaldLG | 5.000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | § 70 Abs. 3 LFoG NRW | 25.000 Euro |
| Rheinland-Pfalz | § 37 Abs. 3 LWaldG RP | 2.500 Euro, besonders schwere Fälle bis 10.000 Euro |
| Saarland | § 50 Abs. 3 LWaldG SL | 5.000 Euro |
| Sachsen | § 52 Abs. 5 SächsWaldG | 2.500 Euro, besonders schwere Fälle bis 10.000 Euro |
| § 49 Abs. 2 SächsNatSchG | 15.000 Euro | |
| Sachsen-Anhalt | § 37 WaldG LSA | 25.000 Euro |
| Schleswig-Holstein | § 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG SH | 10.000 Euro |
| Thüringen | § 66 Abs. 2 ThürWaldG | 2.500 Euro |
Bayern fällt in dieser Tabelle auf, weil Art. 46 Abs. 4 BayWaldG für das unbefugte Aufstellen von Zelten keinen eigenen Höchstbetrag nennt — anders als die Absätze 1 bis 3 desselben Artikels, die 25.000, 10.000 und 2.500 Euro vorsehen.
Warum diese Übersicht nicht das letzte Wort ist
Drei Dinge liegen außerhalb dessen, was eine Ländertabelle leisten kann.
Erstens die Schutzgebiete: Ihre Verordnungen sind fast durchweg strenger und gelten je Gebiet einzeln. Zweitens die Kommunen, die in mehreren Ländern ausdrücklich zu eigenen Regelungen ermächtigt sind. Drittens die Frage, was gilt, wenn kein Zelt im Spiel ist — dazu Biwakieren oder Zelten.
Wer wissen will, wo Übernachten organisiert und ohne diese Prüfungen möglich ist, findet die drei gesetzlichen Wege dorthin in Wie legales Draußenschlafen organisiert ist.
Warum die 16 Länder überhaupt allein zuständig sind und was das Bundesrecht dazu beiträgt, steht im Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.