Trekkingplätze wirken wie eine Ausnahme vom Recht. Sie sind das Gegenteil: Sie entstehen, weil die Landesgesetze selbst Wege dafür vorsehen. Wer diese Wege kennt, versteht auch, warum es in manchen Ländern viele solcher Plätze gibt und in anderen kaum welche.

Vier gesetzliche Wege, und alle vier stehen im Text

Der erste Weg ist der Campingplatz. Alle Zeltvorschriften der Länder nehmen genehmigte Campingplätze ausdrücklich aus — § 27 NWaldLG spricht von „außerhalb von genehmigten Campingplätzen“, § 22 Abs. 4 BbgNatSchAG von „nur auf einem Zelt- oder Campingplatz“. Das ist der unspektakulärste Weg und der mit dem meisten Verwaltungsaufwand.

Der zweite Weg ist der ausgewiesene Biwakplatz. Brandenburg hat ihn als eigene Kategorie im Gesetz: § 22 Abs. 4 Satz 2 BbgNatSchAG lautet: „Zelte von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern und -wanderinnen dürfen auch auf Biwakplätzen, die eine Gemeinde im Rahmen der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften und mit Gestattung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in der freien Landschaft ausgewiesen hat, aufgestellt und benutzt werden.“ Drei Beteiligte, ein Satz: Gemeinde, Naturschutzrecht, Eigentümerseite.

Der dritte Weg ist die Einzelfallgenehmigung mit Höchstzahl. Zwei Länder haben ihn, mit unterschiedlichen Größen:

  • Mecklenburg-Vorpommern, § 28 Abs. 3 NatSchAG M-V: Auf Antrag können im Einzelfall „insgesamt nicht mehr als fünf Zelte“ oder zugelassene Wohnwagen und Wohnmobile bis zu sechs Monate genehmigt werden — an drei Bedingungen geknüpft: keine Beeinträchtigung von Naturschutz und Allgemeinwohl, Sauberhalten und Wiederherstellen der genutzten Stelle, ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse.
  • Schleswig-Holstein, § 37 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG SH: Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen „die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen“. Satz 5 dehnt das auf Zeltlager mit mehr als fünf Zelten im Rahmen von Jugend- und Sportveranstaltungen aus.

Der vierte Weg ist die private Gestattung. Er ist der leiseste und in der Praxis der häufigste. Niedersachsen hat ihn am klarsten ausformuliert: § 28 NWaldLG erlaubt Waldbesitzenden und sonstigen Berechtigten weitergehende Gestattungen, und § 42 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG stellt fest, dass das Verhalten „nicht ordnungswidrig“ ist, wenn eine solche Gestattung vorliegt. Brandenburg kennt dieselbe Konstruktion für den Wald: § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWaldG BB nennt „das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten“ — mit Schriftformerfordernis nach Satz 3.

Warum das Angebot so ungleich verteilt ist

Wo das Gesetz eine eigene Kategorie kennt, gibt es mehr Plätze. Brandenburg mit dem Biwakplatz in § 22 Abs. 4 Satz 2 BbgNatSchAG und Schleswig-Holstein mit der Gemeindegenehmigung in § 37 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG SH haben eine Rechtsgrundlage, auf die eine Kommune direkt verweisen kann.

Wo diese Kategorie fehlt, muss jeder Platz einzeln über den privaten oder forstbehördlichen Weg gebaut werden — mit entsprechend höherem Aufwand. Mecklenburg-Vorpommern ist der Extremfall: Für den Wald verlangt § 29 Abs. 1 LWaldG M-V die Genehmigung der Forstbehörde und die Zustimmung der Waldbesitzenden, und die Waldbrandschutzverordnung schiebt in § 4 Abs. 6 eine dritte Hürde nach: Eine Genehmigung nach § 29 Abs. 1 oder 5 LWaldG „darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes“ ausgeschlossen ist.

Was auf einem solchen Platz trotzdem nicht automatisch erlaubt ist

Die Zustimmung zum Zelt ist keine Zustimmung zum Feuer. Sachsen-Anhalt führt beides als getrennte Nummern desselben Absatzes: § 22 Abs. 2 Nr. 1 WaldG LSA für das Zelten, Nr. 2 für „das Anlegen von Feuerstellen“. Und die allgemeinen Feuerverbote der Länder gelten unabhängig davon, wem die Fläche gehört — Details in Offenes Feuer draußen.

Ebenso wenig hebt ein Platz die Schutzgebietsverordnung auf. § 28 Abs. 2 NatSchAG M-V und § 37 Abs. 2 LNatSchG SH nehmen Nationalparks und Naturschutzgebiete ausdrücklich aus; mehr dazu in Nationalparks und Naturschutzgebiete.

Was diese Seite bewusst nicht enthält

Keine Liste konkreter Plätze. Solche Listen gibt es bereits in großer Zahl, sie veralten schnell, und ihre Pflege sagt nichts darüber aus, ob eine Stelle rechtlich in Ordnung ist. Was hier steht, ist die Frage, die man an jede beliebige Liste stellen kann: Auf welchem der vier Wege ist dieser Platz entstanden — und wer hat zugestimmt?

Wer die Antwort für sein Bundesland sucht, findet die einschlägigen Paragrafen in der Rechtslage-Matrix; die Systematik dahinter in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz.

Wie sich diese vier Wege in die übrige Rechtslage einfügen, ordnet der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt ein.