Dieser Themenbereich hat eine Regel: Jede Aussage braucht einen Paragrafen. Diese Seite dreht sie um. Sie sammelt sechs Sätze, die überall zu lesen sind, und sagt, was die Prüfung ergeben hat — nämlich in allen sechs Fällen: keine Fundstelle.
Das ist ausdrücklich keine Aussage darüber, dass das Gegenteil gilt. Es ist eine Aussage darüber, worauf man sich nicht berufen kann.
„Wildcampen ist in Deutschland verboten“
Es gibt keine Vorschrift mit diesem Inhalt. Weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bundeswaldgesetz enthält das Wort, und die Landesgesetze arbeiten überwiegend nicht mit einem Verbot, sondern mit einem Zustimmungsvorbehalt.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Wo eine Vorschrift eine Handlung an die Zustimmung der Waldbesitzenden knüpft — etwa § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LWaldG RP oder § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 HWaldG —, gibt es einen legalen Weg, und der führt über ein Gespräch. Ein Verbot hätte diesen Weg nicht. Die Herleitung steht in Wildcampen in Deutschland: der rechtliche Grundsatz.
„Eine Nacht, ein Zelt, kein Feuer — dann ist es überall geduldet“
Diesen Grundsatz gibt es nicht. Es gibt drei Landesvorschriften mit einem Ein-Nacht-Satz, und alle drei stehen unter Bedingungen, die in der Kurzfassung regelmäßig verschwinden.
§ 28 Abs. 2 NatSchAG M-V und § 37 Abs. 2 LNatSchG SH gelten nur für nichtmotorisierte Wandernde, nur außerhalb von Nationalparks und Naturschutzgebieten, nur abseits von Campingplätzen — und nur, „wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen“. Der brandenburgische Satz in § 22 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchAG steht neben einem engeren Absatz 4 desselben Paragrafen.
In den übrigen 13 Ländern existiert überhaupt keine solche Regelung. Ein Vergleich der drei Formulierungen steht in Wildcampen nach Bundesland.
„Im Auto darf man eine Nacht schlafen, um die Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen“
In der Straßenverkehrs-Ordnung steht dieser Satz nicht. Geprüft wurden § 12 StVO (Halten und Parken) und § 30 StVO (Umweltschutz, unnötiger Lärm). Weder dort noch an anderer Stelle der Verordnung findet sich eine Erlaubnis für eine Übernachtung, eine Frist von zehn Stunden oder ein Bezug zur Fahrtüchtigkeit.
Was in § 12 StVO tatsächlich steht, sind zwei Grenzen: Absatz 3a betrifft Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen; Absatz 3b verbietet, Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen zu parken. Mehr dazu in Im Auto übernachten.
„Ohne Zelt ist es erlaubt, weil im Gesetz nur vom Zelten steht“
Der erste Teil des Satzes stimmt, der zweite folgt nicht daraus. Es ist richtig, dass 15 von 16 Landesgesetzen nur das Zelten benennen; nur § 23 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG Bln erfasst mit „ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte“ auch das zeltlose Übernachten.
Daraus folgt aber nur, dass genau diese Vorschrift nicht einschlägig ist. Unabhängig davon gelten: das Schutzgebietsrecht nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 BNatSchG, die Grenzen des Betretungsrechts selbst, das Hausrecht der Grundstücksberechtigten und in Schleswig-Holstein zusätzlich die Nachtregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 LWaldG SH. Die vollständige Einordnung steht in Biwakieren oder Zelten.
„Ein Campingkocher ist kein offenes Feuer“
Keine der 16 geprüften Feuervorschriften trifft diese Unterscheidung. Die Gesetze sprechen von „Feuer anzünden oder unterhalten“, von „offenem Licht“ und, in Mecklenburg-Vorpommern, ausdrücklich auch vom Grillen: § 4 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V verbietet, im Wald oder in weniger als 50 Metern Abstand vom Waldrand „Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen“.
Für den Nationalpark Sächsische Schweiz schreibt die Nationalparkverwaltung ausdrücklich, dass „jede Art von Feuer, auch Kerzen, Campingkocher und Rauchen“ untersagt sei. Wer sich auf eine Auslegung verlässt, nach der ein geschlossener Brenner nicht erfasst sei, sollte wissen, dass der Gesetzestext diese Auslegung nicht anbietet. Die 16 Vorschriften im Einzelnen: Offenes Feuer draußen.
„Wildcampen kostet zwischen X und Y Euro“
Einen bundesweiten Bußgeldkatalog für Wildcampen gibt es nicht. Was es gibt, sind die Höchstrahmen in den Bußgeldvorschriften der Landesgesetze — zwischen bis zu 1.000 Euro nach § 29 Abs. 4 HWaldG und bis zu 25.000 Euro nach § 70 Abs. 3 LFoG NRW.
Konkrete Regelsätze stehen in Bußgeldkatalogen der Länder. Das sind Verwaltungsvorschriften, die die Behörde für ihre eigene Praxis erlässt; sie binden Gerichte nicht und sind für den Bereich Wald und Naturschutz überwiegend nicht veröffentlicht. Deshalb nennt dieser Themenbereich keine Regelsätze — Begründung und alle Höchstrahmen in Was es kostet.
Warum diese Seite existiert
Zu diesem Thema ist die häufigste Ursache für falsche Auskünfte nicht Böswilligkeit, sondern Abschreiben. Ein Satz wird einmal ohne Fundstelle geschrieben, dann zehnmal übernommen, und beim elften Mal klingt er wie gesichertes Wissen. Die Boofen-Regelung in der Sächsischen Schweiz ist das Musterbeispiel: Sie wurde am 18. Dezember 2025 dauerhaft gestellt, und ein großer Teil der frei zugänglichen Darstellungen beschreibt weiterhin den befristeten Stand davor.
Der einzige Schutz dagegen ist mechanisch: zu jeder Aussage die Fundstelle, und wo keine ist, auch keine Aussage. Genau so ist die Rechtslage-Matrix gebaut — mit einer eigenen Kategorie für Zellen, die sich nicht belegen ließen.
Die belegten Gegenstücke zu diesen sechs Sätzen stehen im Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt und in den dort verlinkten Artikeln.