Zwei Spalten der Rechtslage-Matrix sehen aus wie das Gegenteil voneinander. Die Hunde-Spalte ist bunt und uneinheitlich, die Drohnen-Spalte ist sechzehnmal identisch. Beides ist kein Darstellungsfehler, sondern das Ergebnis unterschiedlicher Gesetzgebungszuständigkeiten — und genau das ist die Information.
Hunde: die uneinheitlichste Regelung im ganzen Themenbereich
Die Leinenpflicht ist reines Landesrecht, und die 16 Länder haben vier verschiedene Antworten gefunden.
Leinenpflicht ohne Zeitgrenze gilt in sechs Ländern. Am schärfsten ist Hamburg formuliert: § 11 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG HH untersagt, Hunde „umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen“. Brandenburg fasst sich am kürzesten: „Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden“ (§ 15 Abs. 8 LWaldG BB). Thüringen knüpft an den Verwendungszweck: „Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen“ (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG). Mecklenburg-Vorpommern erreicht dasselbe über eine Ausnahme vom Verbot: Die Mitnahme von Haustieren in den Wald ist unzulässig „mit Ausnahme angeleinter Hunde“ (§ 29 Abs. 2 LWaldG M-V). Schleswig-Holstein bindet zusätzlich an den Weg: nur „angeleinter Hunde auf Waldwegen“ (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SH). Und Berlin regelt es umgekehrt über die Freigabe: ordnungswidrig handelt, wer einen Hund auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht durch Schilder als freigegeben gekennzeichnet sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG Bln).
Leinenpflicht mit Zeitfenster haben zwei Länder, und sie sind sich nicht einig: Niedersachsen verlangt sie vom 1. April bis 15. Juli, ausdrücklich als „allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit“ bezeichnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG). Sachsen-Anhalt verlangt sie einen Monat früher, vom
- März bis 15. Juli (§ 28 Abs. 2 WaldG LSA) — und verbietet daneben ganzjährig, Hunde „unbeaufsichtigt laufen zu lassen“.
Eine Wegebindung statt einer Leinenpflicht hat Nordrhein-Westfalen: „Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG NRW). Auf dem Weg gilt also nichts, daneben schon.
Keine landesweite Leinenpflicht ließ sich in sieben Ländern am Gesetzestext belegen — allerdings aus drei verschiedenen Gründen, und die Matrix unterscheidet sie. In Baden-Württemberg und Bayern enthalten weder Wald- noch Naturschutzgesetz ein Anleingebot; Baden-Württemberg stellt lediglich das Freilaufenlassen „im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen“ unter Bußgeld (§ 83 Abs. 2 Nr. 8 LWaldG BW). Das Saarland hat die Frage ausdrücklich delegiert: § 39 Abs. 1 Nr. 2 SNG ermächtigt die Gemeinden, „Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden“ durch Satzung zu treffen. Für Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen steht die Zelle auf „ungeklärt“: Dort ließ sich in den geprüften Gesetzen weder ein Anleingebot noch eine ausdrückliche Delegation finden.
| Bundesland | Einstufung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ohne besondere Erlaubnis | § 83 Abs. 2 Nr. 8 LWaldG BW |
| Bayern | ohne besondere Erlaubnis | BayWaldG (geprüft: Art. 13, Art. 46) · BayNatSchG (geprüft: Art. 26 bis 38, Art. 57) |
| Berlin | untersagt | § 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG Bln |
| Brandenburg | untersagt | § 15 Abs. 8, § 37 LWaldG BB |
| Bremen | nicht am Gesetzestext belegbar | BremWaldG (geprüft: § 13, Bußgeldvorschriften) |
| Hamburg | untersagt | § 11 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG HH |
| Hessen | nicht am Gesetzestext belegbar | HWaldG (geprüft: § 15, § 29) |
| Mecklenburg-Vorpommern | untersagt | § 29 Abs. 2 LWaldG M-V |
| Niedersachsen | nur unter benannten Bedingungen | § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 42 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 7 NWaldLG |
| Nordrhein-Westfalen | nur unter benannten Bedingungen | § 2 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 1 Nr. 1 LFoG NRW · § 52 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG NRW |
| Rheinland-Pfalz | nicht am Gesetzestext belegbar | LWaldG RP (geprüft: § 22, § 37) · LNatSchG RP (geprüft) |
| Saarland | nur unter benannten Bedingungen | § 39 Abs. 1 Nr. 2 SNG |
| Sachsen | nicht am Gesetzestext belegbar | SächsWaldG (geprüft: § 11, § 52) · § 6 Abs. 2 Nr. 11 VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz |
| Sachsen-Anhalt | nur unter benannten Bedingungen | § 28 Abs. 2 WaldG LSA |
| Schleswig-Holstein | untersagt | § 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LWaldG SH |
| Thüringen | untersagt | § 6 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 1 Nr. 2 ThürWaldG |
Drohnen: sechzehnmal dieselbe Regel, und das ist die Nachricht
Der Betrieb unbemannter Fluggeräte ist seit 2021 europäisch geregelt. Maßgeblich sind die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und, für die geografischen Gebiete in Deutschland, § 21h LuftVO. Landeswald- und Landesnaturschutzrecht spielen dabei nur über die Schutzgebiete hinein.
§ 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO regelt den Betrieb „über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes“. Zulässig ist er dort nur unter einer von drei Voraussetzungen:
- die zuständige Naturschutzbehörde hat dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt,
- der Betrieb ist in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt, oder
- — mit Ausnahme von Nationalparks — es sind alle vier folgenden Bedingungen zugleich erfüllt.
Diese vier Bedingungen lauten wörtlich: der Betrieb erfolgt nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung; er findet in einer Höhe von mehr als 100 Metern statt; der Fernpilot kennt den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes und berücksichtigt ihn in angemessener Weise; und die Luftraumnutzung ist zur Erfüllung des Zwecks unumgänglich erforderlich.
Die erste Bedingung entscheidet den Alltagsfall. Wer eine Drohne aus Freude an der Aufnahme fliegen lässt, erfüllt sie nicht — und über Nationalparks steht diese Ausnahme ohnehin nicht offen.
Der Verweis auf „landesrechtliche Vorschriften“ in der zweiten Alternative ist der einzige Punkt, an dem die Bundesländer überhaupt ins Spiel kommen. Solche Vorschriften stehen dann aber nicht im Landeswaldgesetz, sondern in den Verordnungen einzelner Schutzgebiete — im Nationalpark Sächsische Schweiz etwa verbietet § 6 Abs. 2 Nr. 12 der Nationalparkregion-Verordnung ausdrücklich, „Flugmodelle zu betreiben“.
Warum diese beiden Fragen überhaupt in der Matrix stehen
Weil sie beim Draußenschlafen regelmäßig mitentschieden werden — der Hund ist dabei, die Kamera ist dabei — und weil sie beide zeigen, wie unterschiedlich Regelungsdichte aussehen kann.
Die Hunde-Spalte ist der Beweis dafür, dass Föderalismus in diesem Bereich zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führt: In Thüringen gilt Leinenpflicht im ganzen Wald, in Rheinland-Pfalz gibt es landesrechtlich gar nichts. Die Drohnen-Spalte ist der Gegenbeweis: Sobald die Zuständigkeit beim Bund oder bei der EU liegt, verschwindet die Uneinheitlichkeit vollständig.
Wie sich dieselbe Frage beim Übernachten darstellt, steht in Wildcampen nach Bundesland; warum Schutzgebiete in beiden Spalten den Ausschlag geben, in Nationalparks und Naturschutzgebiete.
Warum dieser Themenbereich gerade diese fünf Fragen stellt, begründet der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.