Die Boofen-Erlaubnis hängt am Felsklettern, das Felsklettern hängt an zugelassenen Klettergipfeln — und was ein Klettergipfel ist, steht ausnahmsweise nicht in einer Vereinsregel, sondern im Gesetz. Das ist ungewöhnlich genug, um es einmal genau anzusehen.
Die Legaldefinition
§ 21 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG: „Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.“
Drei Merkmale stehen darin, und alle drei müssen zutreffen.
- Freistehend
- kein Teil eines Massivs ein Fels, der für sich steht — Massivwände sind ausdrücklich ausgenommen
- Mindesthöhe
- 10 m die einzige Zahl in der Definition; sie steht ohne Messvorschrift im Gesetz
- Nicht begehbar
- nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung zu besteigen wer hinaufgehen kann, steht nicht auf einem Klettergipfel im Sinne der Vorschrift
Fundstelle: § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG
Das dritte Merkmal ist das interessanteste, weil es die Definition vom Aussehen löst und an die Zugänglichkeit bindet: Nicht die Form entscheidet, sondern die Frage, ob man ohne Kletterei hinaufkommt.
Wozu diese Definition da ist
Sie trägt eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz — und zwar von einem Bundesgesetz. § 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können; offene Felsbildungen mit ihren Felsheiden gehören dazu.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG öffnet davon eine Tür: „Abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt.“
Die Formulierung „im bisherigen Umfang“ ist dabei die eigentliche Schranke. Sie friert den Zustand ein, statt eine Nutzung zu erlauben — neue Gebiete oder neue Nutzungsformen sind von der Ausnahme nicht gedeckt.
Wo die Ausnahme gilt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 nennt vier Gebiete: das Sächsische Elbsandsteingebirge, das Zittauer Gebirge, das Erzgebirge und das Steinicht. Das ist eine abschließende Aufzählung im Gesetzestext — die Ausnahme ist also nicht allgemein für den Klettersport in Sachsen formuliert, sondern für vier benannte Landschaften.
Zum Vergleich: Die Sächsischen Kletterregeln bestimmen ihren eigenen Geltungsbereich in Punkt 1 anders, nämlich für „das Klettern an den Sandsteinfelsen in der Sächsischen Schweiz, im Zittauer Gebirge und in der Dippoldiswalder Heide“. Gesetzlicher Ausnahmebereich und Regelwerksbereich sind also nicht deckungsgleich — ein guter Beleg dafür, dass beides verschiedene Ebenen sind.
Wie viele Gipfel es gibt
Die Nationalpark- und Forstverwaltung nennt 1.135 freistehende Felsen in der Nationalparkregion, die als Gipfel anerkannt sind. An den übrigen Massiven ist das Klettern nach ihrer Angabe untersagt; eine Ausnahme bilden drei Massive im Gebiet der Steine.
Diese Zahl ist eine Verwaltungsangabe, kein Rechtsbegriff. Die rechtlich maßgebliche Liste ist die, die nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Verordnung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wird — für den Nationalpark und für das Landschaftsschutzgebiet jeweils gesondert. Wie dieser Weg funktioniert, steht in Wie aus einer Verordnung eine Boofen-Regel wird.
Wer einen Gipfel anerkennt
Zwei Instanzen sind beteiligt, und die Kletterregeln benennen beide. Punkt 5.1 der Sächsischen Kletterregeln definiert Klettergipfel als freistehende Felsen, die „durch die zuständige Fachkommission anerkannt und durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt sind“. Neubesteigungen bedürfen nach demselben Punkt der vorherigen Zustimmung beider Stellen.
Das ist die Arbeitsteilung, die auch die Verordnung anlegt: Die Bergsportkonzeption entsteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 im Benehmen mit den Bergsportverbänden und bedarf nach § 14 Abs. 6 Satz 1 der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Der Sport schlägt vor, der Naturschutz entscheidet.
Was das für das Freiübernachten bedeutet
Die Kette ist geschlossen und läuft in eine Richtung: Gipfel — Klettern — Lagern. § 8 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung stellt das Lagern „im Bereich der … zugelassenen Klettergipfel und -wege“ frei, und zwar nur „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns“.
Wer also wissen will, ob eine Nacht von der Ausnahme gedeckt ist, muss drei Fragen bejahen: Ist der Fels ein zugelassener Klettergipfel? Wird an ihm geklettert? Ist die Stelle als Freiübernachtungsstelle veröffentlicht und gekennzeichnet? Die zweite dieser Fragen behandelt Nur beim Klettern, die dritte Woran du eine zugelassene Stelle erkennst. Welche Regeln beim Klettern selbst gelten und welche davon Verordnungsrecht sind, steht in Die Sächsischen Kletterregeln; den Rahmen setzt Boofen im Elbsandstein.
Ein Gegenstück zu § 21 Abs. 2 SächsNatSchG gibt es in keinem anderen Landesrecht: Die Rechtslage-Matrix führt für die übrigen 15 Länder keine vergleichbare Ausnahme vom Biotopschutz.