Im Sandstein gibt es sehr viele Felsüberhänge, unter denen man trocken liegt. Zugelassen sind 58 davon. Der Unterschied ist im Gelände nicht immer auf den ersten Blick sichtbar — aber er ist überprüfbar, und zwar an drei Merkmalen, die alle drei zutreffen müssen.
Merkmal eins: Die Stelle steht im veröffentlichten Verzeichnis
Der Verordnungstext knüpft die Zulässigkeit an eine Veröffentlichung, nicht an eine Eigenschaft des Felsens. § 6 Abs. 2 Nr. 17 verbietet es, „außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen zu lagern oder zu nächtigen“.
Die Veröffentlichung, um die es geht, ist die Bekanntmachung vom 18. Dezember 2025 im Sächsischen Amtsblatt. Ihre Ziffer III führt die Stellen einzeln auf und ordnet sie sechs Gebieten zu:
| Gebiet | Zugelassene Stellen |
|---|---|
| Rathener Gebiet | 1 |
| Schrammsteine | 6 |
| Schmilkaer Gebiet | 19 |
| Affensteine | 10 |
| Wildensteiner Gebiet | 15 |
| Kleiner Zschand | 7 |
| Gesamt | 58 |
Dieselbe Aufstellung gibt die Nationalpark- und Forstverwaltung als Verzeichnis mit den Einzelnamen heraus, dazu eine Karte für den hinteren Teil des Nationalparks. Wer die konkrete Stelle nachschlagen will, tut das dort und nicht in einer abgeschriebenen Liste — auch nicht in dieser.
Merkmal zwei: Die Stelle trägt ein Schild
„Zugelassen und gekennzeichnet“ steht im Verordnungstext als Doppelvoraussetzung, verbunden mit „und“. Die Nationalpark- und Forstverwaltung setzt das um: Alle offiziellen Boofen sind nach ihrer Angabe mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet.
Das ist die praktisch wichtigste Prüfung, weil sie ohne Karte und ohne Netz funktioniert. Kein Schild heißt: keine zugelassene Stelle — unabhängig davon, wie gut der Überhang aussieht und wie viele Menschen dort offensichtlich schon übernachtet haben.
Merkmal drei: Die Stelle liegt außerhalb der Kernzone
In der Kernzone ist das Übernachten im Freien ausnahmslos verboten, und dort gibt es deshalb auch keine zugelassenen Stellen. § 6 Abs. 2 Nr. 16 verbietet es, „in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) zu betreten oder außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen“. Eine Freistellung wie in § 8 Abs. 1 Nr. 11 gibt es dafür nicht: Sie bezieht sich auf den Bereich der zugelassenen Klettergipfel und -wege, und Ziffer I Nummer 1 der Bekanntmachung stellt klar, dass die Stellen „außerhalb der Kernzone“ liegen.
Die Kernzone ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung im Gelände zu kennzeichnen. Sie ist außerdem nicht identisch mit den Naturzonen A und B — warum das eine eigene Einteilung ist und weshalb die Verwechslung teuer werden kann, steht in Kernzone und Schutzzonen: zwei Einteilungen nebeneinander.
Die Prüfreihenfolge, die vor Ort funktioniert
Zwei Fragen vor der Abfahrt, eine am Fels. Sie sind bewusst in dieser Reihenfolge sortiert, weil jede spätere Frage sinnlos wird, wenn eine frühere mit Nein beantwortet ist.
- Liegt das Datum außerhalb des 1. Februar bis 15. Juni? Wenn nein, ist alles Weitere gegenstandslos — siehe Die Sperrzeit.
- Steht die Nacht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Klettertour? Wenn nein, greift die Ausnahme nicht — siehe Nur beim Klettern.
- Trägt die Stelle ein Schild, und steht sie im amtlichen Verzeichnis? Wenn nein, ist es keine zugelassene Stelle.
Die dritte Frage ist die einzige, die sich am Fels noch klären lässt — und zugleich die einzige, bei der die Antwort mit einem Blick feststeht.
Weil die Boofen im hinteren Teil des Nationalparks liegen und der letzte Abschnitt oft in der Dämmerung zurückgelegt wird, lohnt es sich, den Zustieg vorher zu rechnen: Der Tourenzeit-Rechner gibt für Strecke und Höhenmeter eine belastbare Zeit aus.
Warum eine Einzelfallsperrung das Schild wichtiger macht als die Liste
Der Sperrzeitraum einzelner Boofen kann über den 15. Juni hinaus verlängert werden. Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c der Bekanntmachung erlaubt das bei artenschutzrechtlicher Relevanz, etwa wenn eine Stelle im Störbereich eines besetzten Brutreviers liegt.
Eine veröffentlichte Liste dieser Einzelverlängerungen ließ sich am 8. September 2026 nicht finden; die Bekanntmachung sieht dafür auch kein eigenes Veröffentlichungsverfahren vor. Damit ist die Kennzeichnung vor Ort der maßgebliche Hinweis: Wer im Juni oder Juli an einer Stelle steht, an der die Sperrung ausgeschildert ist, hat den aktuelleren Stand vor sich als jede Liste.
Was das amtliche Verzeichnis nicht ist
Es ist kein Tourenvorschlag. Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a der Bekanntmachung sagt ausdrücklich, dass die 2002 festgelegten Stellen „vorbehaltlich nicht absehbarer, zwingender Umstände (zum Beispiel akute Gefahren für Leib und Leben an einzelnen Boofenstandorten durch natürliche Einwirkungen)“ erhalten bleiben. Eine Stelle kann also auch kurzfristig wegfallen, weil der Fels es verlangt.
Dazu kommt, was für den ganzen Nationalpark gilt: § 4 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung stellt fest, dass das Betreten „auf eigene Gefahr“ erfolgt, und Ziffer I Nummer 4 der Bekanntmachung wiederholt das für das Freiübernachten. Die Verkehrssicherung ist dort ausdrücklich eingeschränkt. Was das für die Vorbereitung heißt und welche Ausrüstung dabei wirklich eine Aufgabe hat, steht in Was du fürs Boofen nicht brauchst; den Überblick über die Regel gibt Boofen im Elbsandstein.