Der Verbotskatalog des Nationalparks ist lang, und das meiste darin richtet sich an Bauherren, Forstbetriebe und Leitungsträger. Zehn Nummern aber richten sich an Menschen mit einem Rucksack — und mehrere davon überraschen regelmäßig, weil sie in keiner Zusammenfassung stehen.

Der Themenbereich als Ganzes steht in Boofen im Elbsandstein; dieser Artikel geht den Katalog durch.

Vor der Liste steht eine Generalklausel

§ 6 Abs. 1 verbietet „alle Handlungen …, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen“. Die 22 Nummern des Absatzes 2 sind ausdrücklich Beispiele — der Absatz beginnt mit „Insbesondere ist es … verboten“.

Diese Konstruktion ist die typische Bauweise einer Schutzgebietsverordnung und der Grund, warum die Liste keine abschließende Verhaltensanleitung ist. Wie sich das aus § 23 Abs. 2 BNatSchG ableitet, steht in Nationalparks und Naturschutzgebiete.

Die zehn Nummern, die unterwegs greifen

§ 6 Abs. 2Verbotstatbestand im WortlautWen es trifft
Nr. 3 — Steine, Mineralien, FossilienHandlungen vorzunehmen, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien zu beschädigen oder zu entnehmenSammeln von Sandsteinstücken, Kratzen und Ritzen am Fels, Anlegen von Steinmännchen.
Nr. 11 — Hund unangeleintwildlebende Tierarten zu fangen oder zu töten sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassenJeden Hund im Nationalpark — ein Anleingebot ohne Jahreszeit und ohne Wegebindung.
Nr. 12 — Drohne, Ballon, Anstrahlenmit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund zu fliegen, Flugmodelle zu betreiben sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmenDrohnenaufnahmen und das Anstrahlen von Felswänden — auch für ein Foto.
Nr. 13 — Lärm und Tonwiedergabedurch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur zu stören oder den Naturgenuss zu beeinträchtigenMusik an der Boofe, laute Unterhaltung nach Einbruch der Dunkelheit.
Nr. 14 — Feuer und Badenaußerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu nutzenJedes Feuer außerhalb der ausgewiesenen Feuerstellen — und das Baden in der Kirnitzsch oder der Elbe im Gebiet.
Nr. 16 — Kernzone: Wege verlassen, lagern, nächtigenin der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) zu betreten oder außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigenIn der Kernzone ausnahmslos jedes Übernachten im Freien — auch an einer Stelle, die aussieht wie eine Boofe.
Nr. 17 — Außerhalb der Kernzone: lagern und nächtigenaußerhalb der Kernzone Straßen oder Wege zu verlassen oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen zu lagern oder zu nächtigenJede nicht veröffentlichte Stelle im übrigen Nationalpark. Das ist der Tatbestand, an dem das gesamte Freiübernachten hängt.
Nr. 18 — Klettern nur an zugelassenen Gipfelnnach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen zu kletternKlettern an Massivwänden und an nicht anerkannten Felsen.
Nr. 19 — Nasser Fels, Magnesia, Erschließungsrichtungan nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließenDrei Sächsische Kletterregeln, die hier nicht Konvention sind, sondern Verordnungsrecht.
Nr. 21 — Organisierte Veranstaltung bei Nachtorganisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführenGeführte Nachtwanderungen und geführte Boofen-Touren — unabhängig von der Teilnehmerzahl.

Vier davon werden so regelmäßig übersehen, dass sie eine eigene Erklärung verdienen.

Der Hund: ein Anleingebot ohne Kalender

§ 6 Abs. 2 Nr. 11 kennt weder eine Brut- und Setzzeit noch eine Beschränkung auf bestimmte Wege. Verboten ist es, „Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassen“ — im gesamten Nationalpark, das ganze Jahr.

Das ist bemerkenswert, weil das sächsische Landesrecht selbst keine entsprechende Vorschrift enthält: Weder im Sächsischen Waldgesetz noch im Sächsischen Naturschutzgesetz kommt das Wort „Hund“ in einem Anleingebot vor. Die Regel des Nationalparks ist also strenger als das Landesrecht, und sie steht in einer Verordnung, die man kennen muss, um sie zu finden. Wie das bundesweit aussieht, zeigt Hund und Drohne draußen.

Das Baden: nicht im Feuerartikel, sondern in derselben Nummer

Nr. 14 verbietet zwei Dinge in einem Satz — Feuer und die Nutzung von Gewässern für Freizeitzwecke „einschließlich Baden“. Die beiden haben sachlich wenig miteinander zu tun, stehen aber in derselben Nummer, und das Badeverbot gerät deshalb regelmäßig unter die Räder.

Es gilt für alle Gewässer im Nationalpark und ist nicht auf die Sommermonate beschränkt. Zum Feuerteil dieser Nummer und zu der einzigen Ausnahme, die es davon gibt, siehe Feuer, Kocher, Kerze.

Die Drohne: ein Verbot neben dem Luftrecht

Nr. 12 untersagt es, „Flugmodelle zu betreiben“ — und daneben, mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen sowie mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 Meter über Grund zu fliegen. Für Drohnen ist damit eine gebietsbezogene Vorschrift einschlägig, die unabhängig von der Frage gilt, ob der Flug luftrechtlich zulässig wäre.

Dieselbe Nummer verbietet außerdem etwas, das kaum jemand auf dem Schirm hat: „im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmen“. Das Anstrahlen einer Felswand für ein Nachtfoto fällt darunter. Die luftrechtliche Seite — offene Kategorie, Abstände, Registrierung — steht in Drohne auf Tour.

Die Nachtwanderung: verboten, wenn sie organisiert ist

Nr. 21 verbietet „organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit“ — ohne Teilnehmergrenze. Zum Vergleich: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 sind organisierte Veranstaltungen im Freien erst ab voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern erlaubnispflichtig. Bei Nacht gilt diese Schwelle nicht, dort steht ein Verbot.

Genau darauf verweist Ziffer I Nummer 1 der Bekanntmachung, wenn sie klarstellt, dass die Freiübernachtungs-Ausnahme „nicht das Übernachten im Zusammenhang mit organisierten Veranstaltungen aller Art“ erfasst.

Was die Verordnung ausdrücklich erlaubt

§ 8 Abs. 1 enthält eine Freistellungsliste, und zwei ihrer Nummern betreffen Besucher unmittelbar.

§ 8 Abs. 1Freigestellte HandlungWas das praktisch heißt
Nr. 10das Aufsuchen der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege in der Kernzone zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sindDer Zustieg zum Gipfel darf den Weg verlassen — das Übernachten dort nicht.
Nr. 11das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wegeDie gesamte Boofen-Erlaubnis. Sie steht in einem einzigen Halbsatz und nennt weder eine Zahl noch einen Ort.
Nr. 13eine nach Art und Menge schonende Entnahme von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf; die Verbote nach § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 bleiben unberührtSammeln ist erlaubt, das Verlassen des Weges dafür aber nicht.
Nr. 15das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten FeuerstellenDie einzige Ausnahme vom Feuerverbot — und sie liegt nicht an den Boofen.

Was aus dem Katalog für die Vorbereitung folgt

Sechs der zehn Verbote betreffen Dinge, die man vor der Abfahrt entscheidet, nicht unterwegs. Ob ein Hund mitkommt, ob eine Drohne im Rucksack liegt, ob eine Tour als Veranstaltung organisiert ist, ob ein Kocher dabei ist: All das klärt sich zu Hause.

Für die Fragen, die die Rechtslage-Matrix für alle 16 Länder beantwortet — Zelten, Feuer, Hund, Drohne, Auto, Messer, Sammeln —, gibt dieser Katalog also durchweg die strengere Antwort; die Matrix selbst sagt ausdrücklich, dass sie Schutzgebiete nicht abbildet.

Die übrigen vier — Wege verlassen, lagern, Lärm, Steine — sind Fragen des Verhaltens vor Ort und hängen an derselben Linie wie das Übernachten: der Kernzonengrenze. Sie ist deshalb die Karte, die man zuerst liest, siehe Kernzone und Schutzzonen. Was ein Verstoß kosten kann, steht in Was ein Verstoß kostet.