Der Steinpilz ist besonders geschützt. Er darf trotzdem gesammelt werden. Beide Sätze stimmen, und der Weg von einem zum anderen führt über zwei Vorschriften, die aufeinander verweisen. Wer diesen Weg einmal nachvollzogen hat, kann für jede Art selbst entscheiden, ob sie in den Korb darf — und erkennt sofort, welche der kursierenden Sammelverbote sich am Verordnungstext nicht belegen lassen.

Das Verbot: § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG

Die Handstraußregel des § 39 Abs. 3 BNatSchG endet dort, wo der besondere Artenschutz beginnt. § 39 Abs. 7 BNatSchG stellt das ausdrücklich klar: „Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 … bleiben unberührt.“

Die weiter gehende Vorschrift ist § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Sie verbietet es, „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“. Pilze sind im Sinne dieser Vorschrift Pflanzen — die Bundesartenschutzverordnung führt sie in derselben Anlage.

Der Kostenunterschied ist erheblich. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit, und § 69 Abs. 7 BNatSchG stellt die Fälle des Absatzes 2 in die obere Gruppe: Geldbuße „bis zu fünfzigtausend Euro“. Ein Verstoß gegen die Handstraußregel landet dagegen über § 69 Abs. 3 Nr. 8 in den „übrigen Fällen“ mit zehntausend Euro. Der Rahmen ist damit fünfmal so hoch, sobald eine besonders geschützte Art betroffen ist.

Die Rückausnahme: § 2 Abs. 1 BArtSchV und seine sechs Zeilen

Die Bundesartenschutzverordnung nimmt sechs Pilz-Taxa wieder aus dem Verbot heraus. § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV: „Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden“.

Es folgen genau sechs Zeilen:

Wissenschaftlicher NameBezeichnung in der Verordnung
Boletus edulisSteinpilz
Cantharellus spp.Pfifferling – alle heimischen Arten
Gomphus clavatusSchweinsohr
Lactarius volemusBrätling
Leccinum spp.Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten
Morchella spp.Morchel – alle heimischen Arten

Die Bedingung ist dieselbe wie in der Handstraußregel und muss zusätzlich zu deren drei Bedingungen erfüllt sein: geringe Mengen, eigener Bedarf. Satz 2 des Absatzes erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zuzulassen, „solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist“.

Wie man eine Art selbst nachschlägt

Anlage 1 BArtSchV ist die Liste, in der die Antwort steht. Sie führt Tier- und Pflanzenarten mit wissenschaftlichem und deutschem Namen und markiert in zwei Spalten, ob eine Art besonders oder streng geschützt ist. Zwei Fußnoten schränken den Schutz ein: Fußnote 7 bedeutet „Nur heimische Populationen“, Fußnote 8 „Nur wild lebende Populationen“.

Einige Arten, die beim Sammeln regelmäßig eine Rolle spielen, stehen dort:

  • Arnica montana — Arnika, Berg-Wohlverleih
  • Gentiana spp. und Gentianella spp. — Enziane
  • Ilex aquifolium — Stechpalme
  • Primula spp. — Primeln, Schlüsselblumen

Ein Name, den man dort vergeblich sucht, ist Allium ursinum — der Bärlauch. Die Anlage 1 BArtSchV führt sechs Allium-Arten (unter anderem den Kantigen Lauch, den Steifen Lauch und den Berg-Lauch), der Bärlauch ist keine davon. Bundesrechtlich besonders geschützt ist er damit nicht; für ihn gilt schlicht die Handstraußregel. Das schließt nicht aus, dass eine Schutzgebietsverordnung oder eine landesrechtliche Vorschrift für ein bestimmtes Gebiet etwas anderes bestimmt — nur aus der Bundesartenschutzverordnung folgt das Verbot nicht, das ihm oft zugeschrieben wird.

Die Reihenfolge, in der man prüft

Vier Fragen, in dieser Reihenfolge, führen für jede Art zu einer belastbaren Antwort:

  1. Darf die Stelle betreten werden? Wenn nein, endet die Prüfung — § 39 Abs. 3 BNatSchG gilt nur „an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen“.
  2. Steht die Art in Anlage 1 BArtSchV? Wenn nein, gilt allein die Handstraußregel.
  3. Wenn ja: Steht sie in § 2 Abs. 1 BArtSchV? Bei den sechs Pilz-Taxa ja, dann greift die Rückausnahme für geringe Mengen zum eigenen Bedarf.
  4. Wenn ja zu 2 und nein zu 3: Das Entnahmeverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG gilt, mit dem Bußgeldrahmen bis fünfzigtausend Euro.

Was in Schritt 1 gilt, klärt Betretungsrecht im Wald; den vollständigen Wortlaut der Handstraußregel und ihre drei Bedingungen behandelt Die Handstraußregel: was § 39 Abs. 3 BNatSchG wirklich erlaubt. Die Rechtslage-Matrix führt beide Ebenen — Handstraußregel und Artenschutz — in der Sammelrecht-Spalte zusammen. Den Überblick über den gesamten Themenbereich gibt Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.