Über Naturschutzgebieten und Nationalparks ist die Sache schnell entschieden — das behandelt Hund ohne Leine und Drohne, und die Antwort lautet für den Freizeitflug praktisch immer Nein. Die interessantere Frage ist, was außerhalb der Schutzgebiete gilt: auf dem Grat, über dem Talkessel, am Waldrand. Dort greift nicht das Landesrecht, sondern die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — und die enthält zwei Regeln, die im Gebirge anders wirken als im Flachland.
Die offene Kategorie: sechs Voraussetzungen, keine Genehmigung
Artikel 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 definiert die Kategorie „offen“ über sechs Bedingungen, die zugleich erfüllt sein müssen:
- Das unbemannte Luftfahrzeugsystem fällt unter eine der Klassen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, ist privat hergestellt oder erfüllt die Bedingungen des Artikels 20.
- Die höchstzulässige Startmasse liegt unter 25 kg.
- Der Fernpilot hält das Luftfahrzeug in sicherer Entfernung von Menschen und fliegt nicht über Menschenansammlungen.
- Das Luftfahrzeug bleibt zu jedem Zeitpunkt in Sichtweite (VLOS) — Ausnahmen: Follow-me-Modus und hinzugezogener Beobachter.
- Es wird „in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten“, sofern es kein Hindernis überfliegt.
- Es führt keine gefährlichen Güter mit und wirft nichts ab.
Der Vorteil dieser Kategorie steht in Artikel 3 Buchst. a: Wer in ihr fliegt, muss „vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben“. Wird eine der sechs Bedingungen verfehlt, ist der Betrieb nach Artikel 5 Abs. 1 der „speziellen“ Kategorie zuzuordnen — und dann wird eine Genehmigung fällig.
Die Regel, die im Gebirge alles ändert
Punkt UAS.OPEN.010 Nr. 2 des Anhangs ist der Satz, den Flachland-Ratgeber regelmäßig weglassen. Wörtlich: „Beginnt bei einem UAS-Betrieb der Flug des unbemannten Luftfahrzeugs von einer natürlichen Erhebung im Gelände oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist das unbemannte Luftfahrzeug in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.“
Damit ist die Vorstellung erledigt, man dürfe vom Gipfel aus 120 Meter über den Startpunkt steigen und dann über das Tal hinausfliegen. Der Abstand wird zum jeweils nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche gemessen und wandert mit dem Gelände mit. Wer über einen Grat hinausfliegt, dessen Flanke 400 Meter abfällt, verlässt die offene Kategorie in dem Moment, in dem der Boden unter der Drohne wegfällt — es sei denn, er folgt dem Gelände nach unten.
Nr. 3 desselben Punktes enthält die Gegenrichtung: In einem horizontalen Abstand von 50 Metern zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 Meter ist, kann die zulässige Höhe auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle angehoben werden.
Die drei Unterkategorien und der 150-Meter-Abstand
Punkt UAS.OPEN.010 Nr. 1 teilt die offene Kategorie in A1, A2 und A3 — nach Betriebsbeschränkung, Anforderungen an den Fernpiloten und technischen Anforderungen an das Gerät. Für Touren im freien Gelände ist A3 der Regelfall.
A1 (Punkt UAS.OPEN.020): Es darf über keine Menschenansammlungen geflogen werden; je nach Geräteklasse dürfen unbeteiligte Personen entweder überflogen werden oder es muss nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass das nicht geschieht.
A2 (Punkt UAS.OPEN.030 Nr. 1): Es dürfen keine unbeteiligten Personen überflogen werden, und es ist „ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 m von diesen Personen“ einzuhalten. Der Abstand darf auf 5 Meter verkürzt werden, wenn der Langsamflugmodus eingeschaltet ist und die Situation nach Wetterbedingungen, Leistungsfähigkeit des Geräts und weiteren Faktoren bewertet wurde.
A3 (Punkt UAS.OPEN.040): Der Betrieb muss in einem Gebiet stattfinden, in dem der Fernpilot „nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann“, dass keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Und Nr. 2 nennt die Zahl, die für den Flug am Waldrand entscheidet: Der Betrieb „muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren“.
Registrierung: die Schwelle liegt bei 250 Gramm oder bei der Kamera
Artikel 14 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung verlangt die Selbstregistrierung des Betreibers in drei Fällen. Wer in der offenen Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug betreibt, muss sich registrieren, wenn es
- eine höchstzulässige Startmasse von 250 g oder mehr hat oder bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann, oder
- mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann, „sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG genügt“ — also kein Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie ist.
Praktisch heißt das: Jede Drohne mit Kamera ist registrierungspflichtig, unabhängig vom Gewicht. Die 250-Gramm-Grenze entscheidet nur dort, wo keine Kamera an Bord ist. Artikel 14 Abs. 6 stellt klar, dass die Registrierung im Wohnsitzstaat erfolgt und ein Betreiber „zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert“ sein kann.
Die Theorieprüfung für A1 und A3 beschreibt Punkt UAS.OPEN.020 Nr. 4 Buchst. b genau: 40 Multiple-Choice-Fragen, bestanden ab 75 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl, verteilt auf neun Sachgebiete von der Flugsicherheit bis zur Luftsicherheit.
Die deutschen Zusatzgebiete und was ein Verstoß kostet
§ 21h Abs. 3 LuftVO listet elf geografische Gebiete mit eigenen Bedingungen auf. Für Touren zählen neben den Schutzgebieten (Nr. 6) vor allem:
- Nr. 5 — 100 Meter zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen; Buchstabe c erlaubt den Betrieb, „wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand … stets größer als 10 Meter ist“.
- Nr. 7 — über Wohngrundstücken; Buchstabe b lässt den Überflug bei einer Startmasse bis 0,25 Kilogramm zu, wenn das Gerät weder optisch noch akustisch aufzeichnen noch Funksignale Dritter aufnehmen kann.
- Nr. 8 — über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen nur außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten.
Der Bußgeldrahmen ist hoch. § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO erklärt es zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt. § 58 Abs. 3 LuftVG ordnet die Nummer 10 der obersten Gruppe zu: Geldbuße „bis zu fünfzigtausend Euro“. Denselben Rahmen nennt § 58 Abs. 3 für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 selbst, die § 58 Abs. 2 LuftVG erfasst.
Auch das ist der gesetzliche Höchstrahmen und kein Regelsatz — dieselbe Einordnung, die Bußgelder draußen für das Wald- und Naturschutzrecht trifft. Die Rechtslage-Matrix führt die Drohnen-Spalte deshalb in allen 16 Ländern mit demselben Satz. Den Überblick über die sieben Fragen gibt Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.