Es gibt im Nationalpark Sächsische Schweiz Orte, an denen ein Feuer erlaubt ist. Es gibt Orte, an denen eine Nacht draußen erlaubt ist. Es gibt keinen Ort, an dem beides gleichzeitig erlaubt ist — und das ist keine Auslegung, sondern steht in zwei Dokumenten nebeneinander.
Der Grundsatz: Feuer ist im Nationalpark verboten
§ 6 Abs. 2 Nr. 14 der Verordnung untersagt es, „außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten“. Das ist eine Vollverbotsnorm ohne Ausnahmen im eigenen Wortlaut; die Ausnahme steht an anderer Stelle, in der Freistellungsliste des § 8.
Daneben greift im Wald das Landesrecht: § 15 Abs. 1 SächsWaldG: im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand vom Wald nur an einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle oder mit Genehmigung der Forstbehörde. Beide Vorschriften gelten nebeneinander, und die strengere setzt sich durch.
Die einzige Ausnahme: neun ausgewiesene Feuerstellen
§ 8 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung stellt „das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen“ frei. Die Nationalpark- und Forstverwaltung beziffert diese Feuerstellen mit 9 und stellt sie auf ihrer Karte dar.
Für ihre Nutzung nennt sie fünf Bedingungen:
- Nur selbst mitgebrachtes Holz; die Entnahme von Holz aus dem Nationalpark ist untersagt.
- Das Feuer ist vor dem Verlassen des Platzes vollständig zu löschen.
- Übernachtungen sind an den Feuerstellen nicht gestattet.
- Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich.
- Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 ist das Feuern auch an den zugelassenen Feuerstellen verboten.
Warum der Kocher nicht die Lösung ist
Ziffer I Nummer 2 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2025 nennt ihn ausdrücklich. Der Satz lautet: „In den Freiübernachtungsstellen ist jegliches offene Feuer unzulässig; das schließt die Benutzung von Kleinkochern (Gas, Benzin, Holz et cetera) sowie von Fackeln und Kerzen ein.“
Damit ist die häufigste Ausweichargumentation abgeräumt, bevor sie beginnt. Es geht nicht um die Frage, ob ein geschlossener Brenner ein „offenes Feuer“ im technischen Sinne ist — der Text zählt Gas, Benzin und Holz einzeln auf und nimmt Fackeln und Kerzen dazu. Die Nationalparkverwaltung formuliert dasselbe für ihre Besucherinformation: Rauchen und Feuermachen, „auch mit einem Outdoorkocher“, sei untersagt.
Diese Deutlichkeit ist im deutschen Recht nicht die Regel. Die 16 Landesvorschriften zum Feuer draußen unterscheiden zwischen Kocher und Feuer nirgends ausdrücklich — nachzulesen in Offenes Feuer draußen. Der Nationalpark Sächsische Schweiz ist einer der wenigen Orte, an denen die Frage nicht ausgelegt werden muss.
Warum das Verbot so weit reicht
Die Begründung der Bekanntmachung nennt den Waldbrandschutz als eigenen Zweck neben dem Naturschutz. Dort heißt es, das Verbot diene „auch der Waldbrandvorsorge, denn von illegalen Feuern geht ein hohes Waldbrandrisiko aus“.
Die Nationalparkverwaltung beschreibt den Zusammenhang in derselben Richtung: Waldbrände, die von illegalen Lagerfeuern ausgingen, zählt sie neben der gestiegenen Zahl der Boofer und dem Müll zu den Anzeichen dafür, dass eine Belastungsgrenze erreicht sei.
- Grundsatz
- verboten § 6 Abs. 2 Nr. 14 der Verordnung, außerhalb bebauter und eingefriedeter Grundstücke
- Ausnahme
- 9 Feuerstellen § 8 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung; vom Nationalpark- und Forstamt errichtet oder genehmigt
- An der Boofe
- ausnahmslos verboten einschließlich Kleinkocher, Fackeln und Kerzen — Ziffer I Nr. 2 der Bekanntmachung
- Ab Waldbrandgefahrenstufe 3
- auch dort verboten Angabe der Nationalpark- und Forstverwaltung
- Im Wald allgemein
- 100 m Abstand § 15 Abs. 1 SächsWaldG, außerhalb genehmigter Feuerstellen nur mit Genehmigung der Forstbehörde
Fundstelle: Verordnung, Bekanntmachung vom 18.12.2025 und Angaben der Nationalpark- und Forstverwaltung, abgerufen 08.09.2026
Was das für die Verpflegungsplanung heißt
Ohne Kocher verschiebt sich die gesamte Verpflegung auf kalte oder vorbereitete Kost — und das ist eine Entscheidung mit Gewicht, nicht nur mit Geschmack. Gefriergetrocknete Mahlzeiten, die heißes Wasser brauchen, fallen aus. Was bleibt, sind Lebensmittel, die ohne Zubereitung auskommen.
Das ist keine Notlösung, sondern für eine oder zwei Nächte eine ganz normale Planungsvariante. Wie sich Energiedichte und Gewicht dabei verhalten, steht in Was auf Tour wirklich sattmacht; die Systematik der Brennstoffe und warum ein Kocher überhaupt so schwer ersetzbar ist, in Kocher und Brennstoff.
Der zweite Punkt betrifft die Wärme. Ohne Feuer kommt die Nacht allein aus dem Schlafsystem, und im Sandstein sind die Nächte an Fels und in Talkesseln kühler, als der Tag vermuten lässt. Wie sich Komforttemperatur und R-Wert zusammen bestimmen lassen, steht im Schlafsystem-Rechner.
Was die Verordnung zum Rauchen sagt — und was nicht
Die Verordnung nennt das Rauchen nicht ausdrücklich; die Nationalparkverwaltung tut es. § 6 Abs. 2 Nr. 14 spricht von „Feuer anzünden oder unterhalten“. Die Besucherinformation der Verwaltung führt Rauchen ausdrücklich mit auf.
Das ist ehrlich zu trennen: Der Verordnungswortlaut trägt das Rauchverbot nicht wörtlich, die Angabe der zuständigen Verwaltung tut es. Im Wald greift zusätzlich § 15 SächsWaldG, der neben Feuer auch das Gebrauchen von „offenem Licht“ erfasst. Wer sich darauf verlässt, dass eine Zigarette nicht gemeint sei, verlässt sich auf eine Auslegung, die die zuständige Behörde nicht teilt.
Dass ein Kocher an der Boofe nichts zu suchen hat, ist zugleich der deutlichste Posten in Was du fürs Boofen nicht brauchst. Was sonst noch verboten ist und wen es trifft, steht in Was § 6 der Verordnung sonst noch verbietet; der Rahmen des ganzen Themenbereichs in Boofen im Elbsandstein.