Eine Zahl wie „bis zu 50.000 Euro“ steht in vielen Texten über Nationalparks. Belegbar ist sie nur, wenn man drei Stellen aufschlägt: das Verbot, die Vorschrift, die es zur Ordnungswidrigkeit macht, und den Rahmen. Je nach Park stehen diese drei Glieder in einem einzigen Gesetz oder in zwei verschiedenen Normen — und bei einem der neun Parks fehlt ein Glied.
Die Rechtsform bestimmt, wie lang die Kette ist
In den vier Parkgesetzen steht die ganze Kette in einem Text, in den vier Parkverordnungen reicht sie ins Landesnaturschutzgesetz. Das ist kein Zufall: Eine Verordnung kann den Bußgeldrahmen nicht selbst festsetzen, sie verweist auf das Gesetz, das ihn enthält. Warum die Rechtsform so verschieden ist, steht in Gesetz, Verordnung oder DDR-Recht.
Vier Gesetze: Verbot und Rahmen im selben Text
- Schwarzwald: Ordnungswidrig handelt nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 NLPG, wer vorsätzlich oder fahrlässig „einer Schutzvorschrift des § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt“. § 17 Abs. 2: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.“ Erfasst sind damit auch das Verlassen der Wege in den Kernzonen (§ 9 Abs. 2 Nr. 12) und das Nächtigen außerhalb eingerichteter Plätze (Nr. 13).
- Harz (Niedersachsen): § 21 Abs. 1 beginnt: „Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig“ — und Nr. 1 nennt, wer „den Nationalpark betritt“. Abs. 2 staffelt: „Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“
- Unteres Odertal: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.“ (§ 21 Abs. 1 NatPUOG). „Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.“ (§ 21 Abs. 3).
- Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer: § 10 Abs. 1 NPG nennt zehn Tatbestände, darunter Zelte und bewegliche Unterkünfte (Nr. 4) und das Betreten der Schutzzone 1 außerhalb der zugelassenen Flächen (Nr. 9). Den Rahmen enthält Abs. 2 — mit einer Besonderheit, die einen eigenen Abschnitt braucht.
Vier Verordnungen: der Rahmen steht im Landesnaturschutzgesetz
Die Verordnung verbietet und verweist, das Gesetz setzt den Rahmen — und die Verweisung ist dabei Voraussetzung, nicht Formalie.
In Bayern beginnt § 17 BayWaldNatPV: „Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder Fahrlässig einem Verbot“ — es folgen die vier Absätze des § 9. Die Großschreibung „Fahrlässig“ steht so im amtlichen Text. § 16 BayNatBGLV für Berchtesgaden ist gleich gebaut. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG erfasst Schutzgebietsverordnungen, „soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“. Für die Betretungsverordnungen gilt ein anderer Absatz: Nach § 5 der Verordnungen für den Bayerischen Wald und für die Gumpen in Berchtesgaden greift Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG mit bis zu 25.000 Euro, und Art. 57 Abs. 3 senkt den Rahmen: „Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. a und Nr. 3 fahrlässig handelt.“
In der Eifel macht § 23 Abs. 1 NP-VO Eifel jeden Verstoß gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung zur Ordnungswidrigkeit „im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“. § 77 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG NRW erfasst Gebote und Verbote in Verordnungen für Nationalparke, „sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“. Den Rahmen setzt § 78 Abs. 1: „Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
In der Sächsischen Schweiz führt die Kette von § 6 Abs. 2 NLPR-VO über § 19 Abs. 2 zu § 49 SächsNatSchG: bis 50.000 Euro nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, bei Fahrlässigkeit halbiert nach Satz 2. Derselbe Paragraf nennt in Satz 1 Nr. 2 für andere Fälle nur 15.000 Euro — wer nur „§ 49 SächsNatSchG“ zitiert, zitiert nichts. Alle Glieder stehen in Bußgeld für das Freiübernachten.
Schleswig-Holstein: ein Rahmen in Deutscher Mark
§ 10 Abs. 2 NPG lautet im Landesrecht-Portal am 15. September 2026 unverändert auf D-Mark. Nach Nr. 2 können die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10 geahndet werden „mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark“, nach Nr. 1 die Fälle der Nr. 1 und 7 — Eingriffe und Muschelfischerei — „mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark“.
Müritz: eine Kette, die sich nicht schließen lässt
Die Müritz-Verordnung von 1990 verbietet viel und enthält keine Bußgeldvorschrift. Ihr § 12 ist die Schlussbestimmung: „Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.“ Das gilt auch für die Fassung, die die Nationalparkverwaltung mit der Änderung von 1992 veröffentlicht.
Eine Allgemeinverfügung des Nationalparkamts von 2022 nennt dennoch eine Grundlage: „Ordnungswidrig im Sinne von § 12 der Nationalparkverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Nationalparkverordnung oder gegen diese Allgemeinverfügung verstößt.“ Für die Höhe verweist sie auf § 43 Abs. 2 und 3 NatSchAG M-V. Dessen Abs. 2 Nr. 1 erfasst übergeleitete Verordnungen aber nur, „soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist“ — und eine solche Verweisung enthält die Müritz-Verordnung nicht. Wie ein Verstoß gegen § 6 NatPMüritzV geahndet wird, lässt sich aus den gelesenen Texten deshalb nicht schlüssig belegen. Das heißt nicht, dass ein Verstoß folgenlos wäre; es heißt nur, dass hier keine Zahl stehen kann.
Was sich nicht belegen ließ: Regelsätze
Für keinen der neun Parks ist hier ein Bußgeldkatalog mit Regelsätzen zitiert. Für die Sächsische Schweiz und die Landeswaldgesetze blieb die Suche danach in früheren Prüfungen dieses Projekts ergebnislos; für die übrigen acht Parks wurde kein Katalog gesucht. Belegt sind nur die gesetzlichen Höchstrahmen — was im Einzelfall festgesetzt wird, sagen sie nicht. Offen bleiben insgesamt 9 Fragen, die im Überblick Nationalparks gezählt sind.
Welche Handlungen die Rahmen betreffen, steht in Das Wegegebot in neun Parks und Übernachten im Nationalpark. Die Bußgeldrahmen des Landesrechts außerhalb von Schutzgebieten zeigt Was es kostet: die Bußgeldrahmen im Überblick, die Rechtslage je Land die Rechtslage-Matrix.