Wer „Nationalpark“ hört, denkt an ein Schild am Waldrand und an eine Liste von Verboten. Das Bundesrecht liefert das Schild — die Liste liefert es nicht. Was der Bund regelt, ist schnell gelesen, und genau deshalb lohnt es, es einmal vollständig zu lesen.
Das Bundesgesetz legt fest, was ein Nationalpark ist
Nach § 24 Abs. 1 BNatSchG ist ein Nationalpark ein rechtsverbindlich festgesetztes, einheitlich zu schützendes Gebiet mit drei Merkmalen. Das Gesetz nennt Gebiete, die „großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind“, die „in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen“ und die sich überwiegend in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder dahin entwickelt werden können.
Das dritte Merkmal erklärt, warum viele Parks Flächen enthalten, die heute noch forstwirtschaftlich geprägt sind: Es genügt, dass sie geeignet sind, „sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet“. Daraus erklären sich die Entwicklungs- und Managementzonen, die in Kernzone, Naturzone, Schutzzone je Park aufgeführt sind.
Das Ziel steht in Absatz 2 — und es ist nicht der Besuch
Vorrang hat die Natur, der Besuch kommt an zweiter Stelle. § 24 Abs. 2 BNatSchG: „Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.“ Erst Satz 2 nennt Menschen: „Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.“
Diese Reihenfolge erklärt, warum die Parkregelungen das Betreten als Ausnahme formulieren können, ohne dem Bundesrecht zu widersprechen.
Absatz 3 regelt den Schutz nur durch einen Verweis
§ 24 Abs. 3 BNatSchG enthält kein einziges Verbot, sondern einen Maßstab. Der Wortlaut lautet: „Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.“
Die beiden entsprechend anwendbaren Absätze betreffen Anlagen für bestimmte Gewässerbenutzungen und neue Beleuchtungen im Außenbereich — nichts, was eine Wanderung betrifft. Für Besucher bleibt der Maßstab „wie Naturschutzgebiete“, und dafür steht die Grundregel in § 23 Abs. 2 BNatSchG:
„Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.“
Wer die näheren Bestimmungen erlässt
Jeder der neun hier gelesenen Parks ist durch Landesrecht festgesetzt — nicht einheitlich, sondern in drei verschiedenen Rechtsformen. Vier durch ein Landesgesetz, vier durch eine Rechtsverordnung, einer durch eine fortgeltende Verordnung aus der DDR. Was die Rechtsform für dich ändert, steht in Gesetz, Verordnung oder DDR-Recht, und warum die Regel oft noch eine Ebene tiefer steht, in Die Regel steht woanders.
Das Bundesgesetz liefert außerdem das Werkzeug für den Einzelfall: die Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, die auf Antrag gewährt werden kann, wenn überwiegende öffentliche Interessen es verlangen oder die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Für eine Wanderung ist sie nicht gedacht — dazu Genehmigungen, die du im Nationalpark nicht brauchst.
Was daraus für die Vorbereitung folgt
Die Prüfung beginnt beim Park, nicht beim Bundesland. Das Landeswald- und Landesnaturschutzrecht, das die Rechtslage-Matrix für alle 16 Länder zeigt, tritt im Nationalpark hinter die Parkregelung zurück, soweit diese etwas anderes bestimmt — die Matrix klammert Schutzgebiete deshalb ausdrücklich aus. Die allgemeine Systematik der Schutzgebiete steht in Nationalparks und Naturschutzgebiete: die strengeren Regeln, der Vergleich der neun Parks im Überblick Nationalparks.