Hunde und Drohnen sind die beiden Themen, bei denen die meisten Besucher eine Regel erwarten — und beide Male stimmt die Erwartung nur halb. Eine Hunderegel haben alle neun gelesenen Parks, eine Regel für Fluggeräte nicht alle, und die Wortlaute unterscheiden sich in Punkten, die vor Ort zählen.

Alle neun geprüften Parks haben eine Hunderegel

Jede der neun Parkregelungen verbietet, Hunde frei oder unangeleint laufen zu lassen — mit vier verschiedenen Formulierungen.

  • „frei laufen zu lassen“: Bayerischer Wald (§ 9 Abs. 4 Nr. 8 BayWaldNatPV), Schwarzwald (§ 9 Abs. 2 Nr. 19 NLPG), Müritz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 NatPMüritzV) und Berchtesgaden (§ 9 Abs. 4 Nr. 10 BayNatBGLV).
  • „unangeleint laufen zu lassen“: Harz (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 NPGHarzNI), Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPG) und Sächsische Schweiz (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 NLPR-VO).
  • „nicht angeleint laufen zu lassen“: Unteres Odertal (§ 8 Abs. 2 Nr. 21 NatPUOG).
  • „Hunde unangeleint mit sich zu führen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen“: Eifel (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 NP-VO Eifel).

Die Eifel-Formulierung ist die einzige, die das Mitführen anspricht statt das Laufenlassen, und die andere Haustiere einbezieht. Keine der neun Parkregelungen nennt eine Leinenlänge oder eine Jahreszeit — die Regel gilt ganzjährig und unabhängig vom Weg.

Ausnahmen gibt es für Arbeitshunde, nicht für Besucher

Die Ausnahmelisten nehmen Hunde aus, die eine Aufgabe im Park erfüllen. Berchtesgaden nennt sie in der Verbotsnummer selbst: „Hunde, ausgenommen Hunde zur Bewachung der Almen und Jagdhunde beim Einsatz nach § 10 Abs. 4, frei laufen zu lassen“. Die Sächsische Schweiz nimmt Jagdhunde „im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung“ aus. Der Schwarzwald stellt in § 10 Abs. 1 Nr. 7 NLPG den Einsatz von Jagdhunden bei der Wildbestandsregulierung und von Hütehunden bei zulässiger Beweidung frei, der Bayerische Wald in § 11 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldNatPV Jagdhunde bei der Wildbestandsregulierung, das Untere Odertal Hütehunde (§ 11 Abs. 1 NatPUOG) und Jagdgebrauchshunde (§ 13 Abs. 1 NatPUOG). Für den Hund eines Besuchers enthält keine dieser Listen etwas.

Eine Stelle geht über die Leine hinaus, und sie steht nicht in der Parkverordnung: In den Kerngebieten des Bayerischen Walds dürfen die Wege zu den markierten Grenzübertritten und der Grenzsteig nur vom 15. Juli bis 15. November begangen werden, und § 3 der Betretungsverordnung bestimmt dazu jeweils: „das Mitführen von Hunden und Fahrrädern ist nicht zulässig“. Dort darf der Hund also auch angeleint nicht mit.

Die Landesregeln für Hunde im Wald, die zwischen den Ländern stark schwanken, treten dahinter zurück; eine Übersicht steht in Hund und Drohne draußen.

Fluggeräte: von „aller Art“ bis gar nicht genannt

Bei Drohnen und Modellen reichen die Parkregelungen von einem umfassenden Verbot bis zum Schweigen.

  • Eifel: verboten ist, „mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 NP-VO Eifel).
  • Müritz: verboten ist, „mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 22 NatPMüritzV).
  • Bayerischer Wald: verboten ist, „mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben“ (§ 9 Abs. 4 Nr. 10 BayWaldNatPV).
  • Harz: verboten ist, „Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 NPGHarzNI).
  • Unteres Odertal: verboten ist, „Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 22 NatPUOG).
  • Sächsische Schweiz: § 6 Abs. 2 Nr. 12 NLPR-VO verbietet unter anderem, „Flugmodelle zu betreiben“.
  • Berchtesgaden: verboten ist, „mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen“ (§ 9 Abs. 4 Nr. 5 BayNatBGLV) — Modelle nennt die Nummer nicht.
  • Schwarzwald: § 9 Abs. 2 Nr. 17 NLPG verbietet in der Fassung vom 18. November 2025, „zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen“, und nennt keine Luftfahrzeuge.
  • Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer: § 5 Abs. 1 Satz 2 NPG nennt kein Fluggerät.

Das Bundesrecht gilt über jedem Park

Für Drohnen ist der Parktext nicht die einzige Vorschrift. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO regelt den Betrieb über Naturschutzgebieten und Nationalparks gesondert und nimmt Nationalparks von der dort vorgesehenen Ausnahme ganz aus — die Einzelheiten stehen in Hund und Drohne draußen und in Drohne in der offenen Kategorie. Dass ein Parktext eine Drohne nicht nennt, macht sie dort also nicht zulässig.

Die übrigen Verbotsnummern je Park stehen in Das Wegegebot in neun Parks und Übernachten im Nationalpark; den Vergleich zeigt der Überblick Nationalparks. Für Hundehalter außerhalb von Schutzgebieten zeigt die Rechtslage-Matrix die Landesregeln.