„Im Nationalpark ist alles verboten“ — der Satz klingt vorsichtig und ist trotzdem falsch. Die Parkregelungen erlauben mehr, als die meisten Besucher annehmen, und manches davon ausdrücklich. Das heißt nicht, dass Nationalparks großzügig wären; es heißt, dass die Antwort im Text des einzelnen Parks steht und nicht im Wort „Nationalpark“.

Wo das Betreten ausdrücklich frei ist

Zwei Parks erlauben das Betreten abseits der Wege auf großen Flächen ausdrücklich.

Das Nationalparkgesetz Schwarzwald macht das freie Betreten zum Grundsatz: „Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 8 Abs. 1 NLPG). Das Wegegebot gilt nur in den Kernzonen, und § 7 Abs. 1 Nr. 5 kennt sogar „Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten“.

Im Harz gilt zwar im ganzen Park ein Wegegebot, aber: „Die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2) dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden.“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 NPGHarzNI). Im Bayerischen Wald bleibt nach § 10 BayWaldNatPV das allgemeine Betretungsrecht außerhalb der Kerngebiete bestehen, und in den Kerngebieten sind die unmarkierten Wege der Karten von 1994 vom 15. Juli bis 15. November begehbar.

Wo Übernachten, Sammeln und Baden zugelassen sind

Mehrere Parks lassen Handlungen zu, die man in einem Nationalpark nicht erwarten würde — mit genauen Grenzen.

  • Berchtesgaden: Die Verordnung nimmt „das bei längeren Bergtouren unvermeidbare Biwakieren“ vom Nächtigungsverbot aus (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 BayNatBGLV). Ein allgemeines Wegegebot für Fußgänger enthält sie nicht.
  • Unteres Odertal: § 10 Abs. 3 NatPUOG lässt geführte Kanufahrten auf den Poldergewässern vom 15. Juli bis 14. November zu, Reiten auf gekennzeichneten Wegen, Baden an bestimmten Stellen, Eislaufen in den Poldern und das Sammeln von Pilzen und Beeren im Schöneberger-Stolper Wald vom 1. August bis 31. Dezember.
  • Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer: Das Betreten des küstennahen Watts ist in genehmigten Bereichen auch zum Baden und zur nicht erwerbsmäßigen Fischerei zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 NPG); eine Allgemeinverfügung lässt den Handstrauß und Kleinmengen von Austern und Miesmuscheln zu.
  • Sächsische Schweiz: Freiübernachten an 58 gekennzeichneten Stellen, beim Felsklettern und außerhalb der Sperrzeit — die Einzelheiten stehen im Themenbereich Boofen im Elbsandstein.

Nationalpark gegen Landschaftsschutzgebiet: das Etikett entscheidet nicht

Ein Nationalpark ist nicht in jedem Punkt strenger als ein Landschaftsschutzgebiet — zwei gelesene Verordnungen zeigen es. Die sächsische Verordnung macht im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz das Zelten und Übernachten im Fahrzeug erlaubnispflichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Nationalparkregion). Die Berchtesgadener Nationalparkverordnung nimmt das unvermeidbare Biwak ohne Erlaubnis vom Verbot aus.

Und wo es wirklich streng ist

Die andere Hälfte der Wahrheit gehört dazu: Fünf der neun geprüften Parks verbieten das Verlassen der Wege im ganzen Gebiet. Das sind der Harz, die Eifel, der Müritz-Nationalpark, das Untere Odertal und die Sächsische Schweiz. Die Eifel-Verordnung ist dabei besonders umfassend: Sie verbietet nach § 14 Abs. 2 unter anderem das Klettern an Felsen (Nr. 8), das Lagern (Nr. 11) und das Pflücken von Pflanzen „sowie Pilze“ (Nr. 23). Übernachten ist in drei Parks ohne Ausnahme für Besucher verboten, Feuer in acht der neun Texte ausdrücklich.

Wer vorher liest, weiß beides: was verboten ist und was nicht. Die Muster im Einzelnen stehen in Das Wegegebot in neun Parks und Übernachten im Nationalpark; was du dafür nicht beantragen musst, in Genehmigungen, die du im Nationalpark nicht brauchst. Den Vergleich zeigt der Überblick Nationalparks, das Landesrecht außerhalb von Schutzgebieten die Rechtslage-Matrix.