Die Antwort auf „Wo darf ich das?“ ist beim Bushcraft kürzer als bei jeder anderen Outdoor-Frage: dort, wo die Eigentümer zugestimmt haben und kein öffentliches Recht entgegensteht. Der erste Teil ist eine Frage des Fragens. Der zweite wird oft übersehen — und er ist der Grund, warum eine Zustimmung allein nicht jede Handlung zulässig macht.

Was die Zustimmung der Eigentümer löst

Die Zustimmung löst die Eigentumsfrage: das Holz, die Äste, den Boden. § 903 Satz 1 BGB lautet: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Wer Waldbesitzende oder Grundstückseigentümer um Erlaubnis bittet, bittet also um genau diese Befugnis — und bekommt sie für das Holz, das nach § 953 BGB ihnen gehört, für den Ast am lebenden Baum und für den Boden, in dem gegraben würde.

Einige Waldgesetze sehen die Zustimmung sogar ausdrücklich als Weg vor. Thüringen macht die Entnahme von Leseholz außerhalb des Staatswaldes zur forstlichen Nebennutzung, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG „nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen“ darf. Sachsen knüpft Zelten im Wald nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG an die „besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers“, ausdrücklich „unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften“. Und die sächsischen Ordnungswidrigkeiten zu Bäumen, Harz und Abgrabungen setzen alle ein „unbefugt“ oder „ohne Erlaubnis“ voraus.

Was die Zustimmung nicht löst

Eine Zustimmung hebt ein öffentlich-rechtliches Verbot nur auf, wo das Gesetz selbst das vorsieht — das folgt schon aus § 903 BGB, der die Befugnis nur gewährt, „soweit nicht das Gesetz … entgegenstehen“. Drei Bereiche bleiben deshalb auch auf Privatgrund bestehen.

Das Feuer. Die Feuervorschriften nennen die Personen, für die sie nicht gelten. In Baden-Württemberg (§ 41 Abs. 2 LWaldG BW) und Sachsen (§ 15 Abs. 2 SächsWaldG) sind das unter anderem die Waldbesitzenden und die im Wald Beschäftigten sowie Besitzende auf ihrem Grundstück, sofern das Feuer mindestens 30 Meter vom Wald entfernt ist. Gäste mit Zustimmung nennen beide Vorschriften nicht; für sie bleibt es bei der Genehmigung der Forstbehörde, die die Eigentümer nicht erteilen können. Brandenburg ist anders: § 23 Abs. 1 LWaldG BB nimmt neben den Waldbesitzenden ausdrücklich auch von ihnen befugte Personen vom Feuerverbot aus; nach § 23 Abs. 2 gilt das Verbot bei den Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 aber auch für sie. Die Abstände aller Länder stehen in Offenes Feuer draußen, die Bushcraft-spezifischen Punkte in Feuer und Feuerstelle.

Das Schnittverbot außerhalb des Waldes. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es jedem, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,“ Das Verbot richtet sich nicht nur an Fremde; es gilt auch für die Eigentümer einer Hecke. Satz 2 nimmt behördlich angeordnete Maßnahmen aus, Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die behördlich durchgeführt oder zugelassen werden oder der Verkehrssicherheit dienen, nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe und zulässige Bauvorhaben, für die nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss.

Schutzgebiete und Artenschutz. In Naturschutzgebieten und Nationalparks gilt die jeweilige Verordnung, und besonders geschützte Arten bleiben geschützt, gleich wem das Grundstück gehört. Die Systematik steht in Nationalparks und Naturschutzgebiete: die strengeren Regeln.

Orte, an denen die Frage schon beantwortet ist

Einige Orte haben die Zustimmung bereits eingebaut. Eingerichtete und genehmigte Feuerstellen lösen die Feuerfrage für das Feuer selbst, nicht für das Holz. Trekking- und Biwakplätze lösen die Übernachtungsfrage für einen bestimmten Platz; wie dieses System organisiert ist, beschreibt Wie legales Draußenschlafen organisiert ist. Im Staatswald von Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Sammeln bestimmten Holzes gesetzlich freigegeben — die Bedingungen stehen in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.

Und schließlich gibt es Kurse und Veranstaltungen auf Grundstücken, deren Eigentümer der Nutzung zugestimmt haben. Eine Liste solcher Orte führt diese Seite bewusst nicht; Anbieter wechseln, und ob eine Zustimmung vorliegt, lässt sich im Einzelfall erfragen.

Ob das Leseholz in Ländern ohne Vorschrift ohne Zustimmung mitgenommen werden darf, bleibt offen — die Gründe stehen in Leseholz und Zweige. Die Übernachtungsregel je Land zeigt die Rechtslage-Matrix; den Überblick gibt der Themenbereich Bushcraft.