Das Feuerrecht der 16 Länder ist bereits vollständig aufgeschlüsselt: Abstände zwischen 30 und 100 Metern, Zeitfenster, Rauchverbote, in Offenes Feuer draußen: drei Zahlen, die je Bundesland anders sind. Bushcraft fügt dem drei Fragen hinzu, die dort nicht im Mittelpunkt stehen: die Strafbarkeit einer Brandgefahr, die Feuergrube als eigene Handlung und das Holz, das ins Feuer kommt.
Die Strafvorschrift neben den Bußgeldern
Neben den Bußgeldtatbeständen der Waldgesetze steht eine Strafvorschrift des Bundes. § 306f Abs. 1 StGB erfasst, wer fremde „Wälder, Heiden oder Moore“ — so Nummer 3 — „durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Absatz 3 lautet: „Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Zwei Merkmale bestimmen die Reichweite. „Fremde“: Die Vorschrift schützt Wälder, die dem Handelnden nicht gehören. „In Brandgefahr bringt“: Es muss kein Feuer ausbrechen; es genügt, dass eine Brandgefahr herbeigeführt wird. Wann das im Einzelfall vorliegt, beantwortet der Gesetzestext nicht mit einer Zahl — die Waldbrandgefahrenstufe etwa kommt in § 306f StGB nicht vor.
Auch die eingerichtete Feuerstelle hat Pflichten
Die genehmigte Feuerstelle ist der Ausweg, den die Waldgesetze selbst vorsehen — sie befreit aber nicht von der Aufsicht. Sachsen macht das ausdrücklich: § 52 Abs. 1 Nr. 2 SächsWaldG erfasst im Wald und im 100-Meter-Abstand, wer „ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,“. Bremen fordert in § 13 Abs. 3 Satz 3 BremWaldG knapp: „Angezündetes Feuer ist zu überwachen.“
Die Feuergrube ist eine eigene Handlung
Wer für ein Feuer gräbt, verändert den Waldboden — und das nennen zwei Waldgesetze als eigene Ordnungswidrigkeit, unabhängig vom Feuer. § 52 Abs. 2 Nr. 14 SächsWaldG erfasst, wer „im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt,“. § 37 Abs. 2 LWaldG BB nennt, wer im Wald „Aufschüttungen oder Grabungen unbefugt vornimmt“ — mit einem Rahmen bis 20.000 Euro nach § 37 Abs. 3.
Das Wort „unbefugt“ zeigt, wo der Weg liegt: bei der Befugnis der Waldbesitzenden. Für die übrigen 14 Länder wurde diese Frage nicht einzeln durchgesehen. Dieselbe sächsische Nummer nennt außerdem das unbefugte Entfernen von Steinen — ob das Umlegen von Steinen zu einem Ring darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht.
Die genehmigte Feuerstelle löst die Holzfrage nicht
Die Genehmigung betrifft das Feuer, nicht das Brennholz. Wer an einer eingerichteten Feuerstelle das Holz aus der Umgebung holt, steht vor denselben Regeln wie überall: Zweige in geringer Menge nach § 39 Abs. 3 BNatSchG, Leseholz nur dort, wo ein Landesgesetz oder die Eigentümer es freigeben, lebende Äste nirgends ohne Zustimmung. Die Einzelheiten stehen in Leseholz und Zweige und in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.
Die Ausnahmen gelten Personen, nicht Grundstücken. Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg nehmen die Waldbesitzenden selbst aus, Besitzende anderer Grundstücke dagegen nur, wenn das Feuer mindestens 30 Meter vom Wald entfernt ist. Brandenburg nimmt in § 23 Abs. 1 LWaldG BB daneben ausdrücklich Personen aus, die der Waldbesitzer befugt hat — dort kann seine Zustimmung also vom Feuerverbot befreien, nach § 23 Abs. 2 aber nicht bei den Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5. Was eine Zustimmung sonst leistet, steht in Wo Bushcraft erlaubt ist.
Die Feuerspalte für das eigene Bundesland zeigt die Rechtslage-Matrix; den Überblick über alle Bushcraft-Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft.