Wer draußen Holz für ein Feuer braucht, denkt an das, was am Boden liegt. Das Bundesrecht denkt an etwas anderes. Die einzige bundesweite Erlaubnis zum Mitnehmen aus der Natur nennt Zweige — und schweigt zu totem Holz vollständig. Die Lücke ist nicht zufällig, und wer sie füllt, ist je nach Bundesland verschieden.

Der Satz im Bundesnaturschutzgesetz nennt Zweige, nicht Holz

§ 39 Abs. 3 BNatSchG lautet im Wortlaut: „Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“

Für das Holz folgen daraus drei Dinge. Erstens: Zweige ja, Äste und Stämme nicht. Die Aufzählung ist abschließend, und sie wählt das kleinste Wort. Zweitens: „wild lebender Pflanzen“. Gemeint sind Zweige einer lebenden Pflanze; die Regel ist eine Ausnahme vom Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu nutzen. Drittens: drei Bedingungen zugleich — keine Betretungsverbote, geringe Mengen für den persönlichen Bedarf, pfleglich.

Die vollständige Auslegung der neun Kategorien steht in Die Handstraußregel: was § 39 Abs. 3 BNatSchG wirklich erlaubt.

Warum totes Holz bundesrechtlich eine Lücke ist

Leseholz ist am Boden liegendes, abgestorbenes Holz — und damit dem Wortlaut nach weder ein Zweig einer lebenden Pflanze noch selbst eine lebende Pflanze. § 39 Abs. 3 BNatSchG erlaubt es deshalb nicht ausdrücklich; ob das Verbot aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG es überhaupt erfasst, beantwortet der Text ebenfalls nicht ausdrücklich. Das Naturschutzrecht des Bundes schweigt an dieser Stelle.

In dieses Schweigen tritt das Eigentumsrecht. § 953 BGB bestimmt: „Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.“ Ein Ast, der vom Baum gefallen ist, gehört also weiterhin dem Eigentümer des Waldes. Und § 903 Satz 1 BGB gibt diesem die Befugnis, „mit der Sache nach Belieben“ zu verfahren und „andere von jeder Einwirkung“ auszuschließen — soweit nicht das Gesetz entgegensteht.

Genau das ist der Grund, warum die Landeswaldgesetze wichtig werden: Ein Gesetz kann das Aneignungsrecht an Leseholz einräumen, und einige tun es.

Wo ein Landesgesetz das Leseholz ausdrücklich freigibt

Zwei Waldgesetze nennen Leseholz ohne Beschränkung auf den Staatswald. § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaldG BW: „Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen.“ Und § 14 Abs. 1 SächsWaldG stellt nach dem Handstrauß fest: „Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten.“

Zwei weitere erlauben es nur im Staatswald. Mecklenburg-Vorpommern für „zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter zehn Zentimeter Durchmesser“, Thüringen für „dürrem oder abgefaultem Leseholz“ — in Thüringen gehört Leseholz außerhalb des Staatswaldes zu den forstlichen Nebennutzungen, die nach § 15 Abs. 1 ThürWaldG nur mit Erlaubnis der Waldbesitzenden zulässig sind.

Die übrigen zwölf Länder — neun davon ohne jede Aneignungsvorschrift im Waldgesetz — stehen mit Wortlaut in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.

Was in den Ländern ohne Vorschrift offenbleibt

Ob das Mitnehmen einiger Äste in einem Land ohne Aneignungsregel strafbar ist, lässt sich am Gesetzestext nicht pauschal beantworten. § 242 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand eine „fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Ob ein Ast am Waldboden in diesem Sinn im Gewahrsam eines anderen steht, hängt am Einzelfall; eine Rechtsprechung dazu wurde für diesen Artikel nicht ausgewertet. § 248a StGB macht die Verfolgung bei geringwertigen Sachen zudem vom Strafantrag abhängig, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten.

Belastbar ist deshalb nur die Richtung: Wo kein Gesetz das Leseholz freigibt, gehört es den Eigentümern, und deren Zustimmung ist der sichere Weg. Was eine solche Zustimmung leistet und was nicht, beschreibt Wo Bushcraft erlaubt ist.

Für die Frage, was jenseits von Zweigen und Totholz gilt — lebende Äste, Rinde, Harz — gibt es einen eigenen Artikel: Lebendes Holz: Äste, Bäume, Rinde und Harz. Die Sammelrecht-Spalte je Bundesland zeigt die Rechtslage-Matrix; den Überblick über alle Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft.