Zwischen einem Zweig und einem Ast liegt für die Säge kaum ein Unterschied, für das Gesetz ein grundsätzlicher. Die Handstraußregel deckt Zweige; alles, was darüber hinausgeht und am lebenden Baum ansetzt — Ast, Stamm, Rinde, Harz — deckt keine Vorschrift ohne Zustimmung. Vier Rechtsschichten kommen zusammen, und jede hat ihre eigene Folge.

Die erste Schicht: das Naturschutzrecht des Bundes

Das Grundverbot steht in § 39 Abs. 1 BNatSchG. Es ist verboten, „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,“ — so Nummer 2 im Wortlaut. Die Handstraußregel in Absatz 3 weicht davon nur für Zweige in geringer Menge ab.

Wer darüber hinausgeht, fällt in den Grundtatbestand zurück. § 69 Abs. 3 Nr. 8 BNatSchG erfasst, wer „entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,“; der Rahmen liegt nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in den übrigen Fällen bei zehntausend Euro. Rinde ist in der Aufzählung des Absatzes 3 nicht genannt. Ihr Abschälen am lebenden Baum lässt sich dem Wortlaut nach als Entnahme oder Nutzung der Pflanze lesen; eine Entscheidung, die das ausdrücklich so einordnet, wurde für diesen Artikel nicht ausgewertet.

Außerhalb des Waldes kommt eine Zeitregel hinzu. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,“ Das betrifft Feldgehölze, Hecken und Einzelbäume, nicht den Wald.

Die zweite Schicht: das Landeswaldgesetz

Mehrere Waldgesetze nennen das Beschädigen oder Entnehmen lebender Gehölze ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit. Die deutlichste Formulierung hat Sachsen: § 52 Abs. 2 Nr. 10 SächsWaldG erfasst, wer „Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,“ — der Rahmen liegt nach § 52 Abs. 5 bei 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bei 10.000 Euro.

Sachsen nennt auch das Harz: § 52 Abs. 2 Nr. 12 SächsWaldG erfasst, wer „entgegen § 18 Abs. 3 im Wald ohne Erlaubnis … Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt“.

Niedersachsen verbietet in § 34 Nr. 1 NWaldLG, in der freien Landschaft unbefugt „Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,“; der Verstoß ist nach § 42 Abs. 3 Nr. 8 NWaldLG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 5.000 Euro (§ 42 Abs. 4). Nordrhein-Westfalen verlangt in § 2 Abs. 3 LFoG, dass der Wald nicht „gefährdet, beschädigt oder verunreinigt“ wird; § 70 Abs. 1 Nr. 1b LFoG ahndet das Beschädigen mit bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (§ 70 Abs. 3).

Wo ein Land eine Aneignungsregel hat, nimmt es junge Bestände meist ausdrücklich aus — die Wortlaute stehen in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.

Die dritte Schicht: das Eigentum am Baum

Ein Baum gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem er wächst. § 94 Abs. 1 BGB zählt die Erzeugnisse eines Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, zu dessen wesentlichen Bestandteilen. Nach der Trennung bleibt der Ast Eigentum des Grundstückseigentümers — § 953 BGB: „Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.“

Deshalb ist die Zustimmung der Eigentümer der Schlüssel zu allem, was am lebenden Holz ansetzt. Sie ersetzt aber nicht die Naturschutzvorschriften — dazu Wo Bushcraft erlaubt ist: was eine Zustimmung deckt.

Die vierte Schicht: das Strafrecht

§ 303 Abs. 1 StGB lautet: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ein Baum ist für jeden außer seinem Eigentümer eine fremde Sache. Ob eine eingeschnittene Rinde oder ein abgesägter Ast den Tatbestand im Einzelfall erfüllt, ist eine Frage der Umstände, die hier nicht beantwortet wird — die Vorschrift zeigt aber, dass der Eingriff in den lebenden Baum nicht nur eine Frage des Bußgeldes ist.

Den Unterschied zu Zweigen und liegendem Holz beschreibt Leseholz und Zweige: was § 39 Abs. 3 BNatSchG wirklich deckt. Die Sammelrecht-Spalte je Land zeigt die Rechtslage-Matrix; den Überblick über alle Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft.