Bis zu dieser Durchsicht war die Frage, ob ein Landeswaldgesetz das Holzsammeln regelt, für sechs Länder beantwortet — auf die Aneignung von Pilzen und Beeren, nicht auf das Holz. Am 14. September 2026 wurden alle 16 Waldgesetze vollständig gelesen, mit einer eindeutigen Frage: Enthält das Gesetz eine Vorschrift, die das Mitnehmen von Leseholz, Zweigen oder anderen Walderzeugnissen erlaubt oder begrenzt?

Das Ergebnis in vier Gruppen

Die 16 Länder fallen in vier Gruppen, und die größte ist die ohne Regel. 2 Länder nennen Leseholz allgemein, 2 nur für den Staatswald, 3 haben eine Aneignungsvorschrift, in der Holz nicht vorkommt, und 9 Waldgesetze enthalten keine Aneignungsvorschrift. In diesen neun Ländern bleibt es bei § 39 Abs. 3 BNatSchG, der Zweige nennt und Leseholz nicht — die Folgen stehen in Leseholz und Zweige: was § 39 Abs. 3 BNatSchG wirklich deckt.

Die 16 Waldgesetze im Wortlaut

Aneignungs- und Leseholzvorschriften in den 16 Landeswaldgesetzen. Wortlaut aus der jeweils aktuellen Fassung im Landesrechtsportal, durchgesehen am 14. September 2026. Die Tabelle sagt nichts über Naturschutzgesetze, Schutzgebietsverordnungen oder Feld- und Forstschutzgesetze der Länder.
LandErgebnisWortlaut oder HinweisBußgeldvorschriftFundstelle
Baden-WürttembergLeseholz ausdrücklich erlaubt§ 40 Abs. 1 Satz 1 LWaldG BW: „Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen.“ · § 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG BW: „Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.“LWaldG BW, § 40 Abs. 1
Bayernkeine Aneignungsregel im Waldgesetz Das Betretungsrecht steht in Art. 27 ff. BayNatSchG; auch dort fand sich am 07.09.2026 keine Aneignungsvorschrift.BayWaldG, ganzes Gesetz durchgesehen (Gesamtansicht)
Berlineigene Aneignungsregel, Leseholz nicht genannt§ 13 Abs. 2 Satz 2 LWaldG Bln: „Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.“LWaldG Bln, § 13 Abs. 2 Satz 2
Brandenburgeigene Aneignungsregel, Leseholz nicht genannt§ 15 Abs. 7 Satz 1 LWaldG BB: „Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.“ · § 15 Abs. 7 Satz 3 LWaldG BB: „Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig.“§ 37 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG BB, bis zu 20 000 Euro (§ 37 Abs. 3)LWaldG BB, § 15 Abs. 7
Bremenkeine Aneignungsregel im Waldgesetz § 13 Abs. 1 Satz 5 BremWaldG lässt das Feldordnungsgesetz vom 13. April 1965 unberührt; dessen Inhalt wurde nicht ausgewertet.BremWaldG, § 13 (Betreten), § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
Hamburgkeine Aneignungsregel im WaldgesetzKeine Aneignungsvorschrift im Waldgesetz.LWaldG HH, ganzes Gesetz durchgesehen
Hessenkeine Aneignungsregel im WaldgesetzKeine Aneignungsvorschrift im Waldgesetz.HWaldG, ganzes Gesetz durchgesehen
Mecklenburg-VorpommernLeseholz nur im Staatswald, unter Bedingungen§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWaldG M-V: „Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf.“ · § 31 Abs. 2 LWaldG M-V: „Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.“ · § 31 Abs. 4 LWaldG M-V: „Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter zehn Zentimeter Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird.“§ 51 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LWaldG M-V, bis zu 7 500 Euro (§ 51 Abs. 7)LWaldG M-V, § 31 Abs. 1, 2 und 4
Niedersachsenkeine Aneignungsregel im Waldgesetz§ 34 Nr. 1 NWaldLG: „Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,“ Keine Aneignungsvorschrift, aber ein Beschädigungsverbot: „Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt …“ (§ 34 NWaldLG).§ 42 Abs. 3 Nr. 8 NWaldLG (Beschädigen), bis zu 5.000 Euro (§ 42 Abs. 4)NWaldLG, §§ 23 bis 36 und § 42 (Betreten, Verhalten, Ordnungswidrigkeiten; paragrafenweise)
Nordrhein-Westfalenkeine Aneignungsregel im Waldgesetz § 73 LFoG NRW nennt ein Feld- und Forstschutzgesetz; dessen Text war am 14.09.2026 nicht auffindbar und ist nicht ausgewertet.§ 70 Abs. 1 Nr. 1b LFoG NRW (Beschädigen des Waldes entgegen § 2 Abs. 3), bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (§ 70 Abs. 3)LFoG NRW, ganzes Gesetz durchgesehen
Rheinland-Pfalzeigene Aneignungsregel, Leseholz nicht genannt§ 23 Abs. 1 LWaldG RP: „Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“§ 37 Abs. 2 Nr. 10 LWaldG RP, bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro (§ 37 Abs. 3)LWaldG RP, § 23 Abs. 1
Saarlandkeine Aneignungsregel im Waldgesetz Das Saarländische Naturschutzgesetz wurde für diese Frage nicht durchgesehen.LWaldG SL, ganzes Gesetz durchgesehen
SachsenLeseholz ausdrücklich erlaubt§ 14 Abs. 1 SächsWaldG: „Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“ · § 52 Abs. 2 Nr. 10 SächsWaldG: „Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,“§ 52 Abs. 2 Nr. 9 SächsWaldG (Leseholz über den eigenen Bedarf hinaus), bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR (§ 52 Abs. 5)SächsWaldG, § 14 Abs. 1
Sachsen-Anhaltkeine Aneignungsregel im Waldgesetz Das frühere Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16. April 1997 ist nach § 42 WaldG LSA außer Kraft.WaldG LSA, ganzes Gesetz durchgesehen
Schleswig-Holsteinkeine Aneignungsregel im WaldgesetzKeine Aneignungsvorschrift im Waldgesetz.LWaldG SH, ganzes Gesetz durchgesehen
ThüringenLeseholz nur im Staatswald, unter Bedingungen§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG: „Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen.“ · § 15 Abs. 2 ThürWaldG: „Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.“ · § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG: „Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer.“ · § 15 Abs. 4 ThürWaldG: „Im Staatswald ist das Sammeln von 1. dürrem oder abgefaultem Leseholz, 2. nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser und 3. am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.“§ 66 Abs. 1 Nr. 11 ThürWaldG (Nebennutzung ohne Erlaubnis), bis zu zweitausendfünfhundert Euro (§ 66 Abs. 2)ThürWaldG, § 15 Abs. 1 bis 4

Was die Regeln gemeinsam haben, wo es eine gibt

Wo ein Waldgesetz eine Aneignungsvorschrift enthält, hat sie fast immer denselben Bau: eine Erlaubnis in kleiner Menge für den eigenen Bedarf, die Pflicht zur pfleglichen Entnahme und eine Liste dessen, was trotzdem nicht entnommen werden darf.

Diese Negativliste ist für Bushcraft der eigentlich wichtige Teil. Vier Länder nehmen junge Bestände ausdrücklich aus: Brandenburg „Zweigen von Jungwüchsen“, Baden-Württemberg Zweige „in Forstkulturen“, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen Zweige und Wipfeltriebe „aus Kulturen und Verjüngungen“. Mecklenburg-Vorpommern nennt dazu „herabhängenden Zweigen an Randbäumen“, Thüringen „herabhängenden Ästen von Randbäumen“ — also genau die Zweige, die am Waldrand am leichtesten zu erreichen sind.

Baden-Württemberg formuliert als einziges Land über das Strafrecht: „Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar.“ Der Satz erlaubt nicht, er stellt klar, wo die Strafbarkeit nicht beginnt.

Wie die Durchsicht gemacht wurde — und was sie nicht abdeckt

Gelesen wurde das Waldgesetz als Ganzes, nicht nur der Paragraf zum Betreten — mit einer Ausnahme. Fünf Gesetze waren per Abruf als Volltext erreichbar (Bayern, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen), die zehn juris-Landesrechtsportale über ihre Gesamtausgabe im Browser. Das niedersächsische Portal liefert das Gesetz nur paragrafenweise; dort wurden die Teile zu Betreten und Verhalten in der freien Landschaft (§§ 23 bis 36) und die Bußgeldvorschrift (§ 42) gelesen. Die Spalte „Fundstelle“ verlinkt jeweils auf die gelesene Quelle.

Was die Tabelle nicht sagt: Sie betrifft nur die Waldgesetze. Nordrhein-Westfalen verweist in § 73 LFoG auf ein Feld- und Forstschutzgesetz, Bremen in § 13 Abs. 1 BremWaldG auf ein Feldordnungsgesetz — deren Inhalt wurde nicht ausgewertet. Ebenso wenig die Landesnaturschutz- gesetze und die Verordnungen einzelner Schutzgebiete, die in Nationalparks und Naturschutzgebieten ohnehin strenger sind; die Systematik dazu steht in Nationalparks und Naturschutzgebiete: die strengeren Regeln.

Die Sammelrecht-Spalte der Rechtslage-Matrix steht seit dem 15. September 2026 für alle 16 Länder auf dem Stand dieser Durchsicht, mit Prüfdatum je Zelle; diese Tabelle ergänzt die Holzfrage mit dem Wortlaut. Den Überblick über alle Bushcraft-Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft, die Frage nach lebendem Holz Lebendes Holz: Äste, Bäume, Rinde und Harz.