Am Ende jeder Mahlzeit steht dieselbe Frage, und sie wird selten ausgesprochen: Was passiert mit dem Rest? Mit der Folie, mit dem Kaffeesatz, mit den Nudeln, die im Topf geblieben sind, mit dem Spülwasser.
Die Antwort hat einen rechtlichen und einen praktischen Teil. Der rechtliche ist kürzer und eindeutiger, als die meisten erwarten.
Was rechtlich Abfall ist
Der entscheidende Satz steht in § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Das Merkmal ist die Entledigung, nicht das Material. § 3 Absatz 2 präzisiert, wann sie vorliegt: unter anderem dann, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache „unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung“ aufgibt.
Damit ist die häufigste Alltagsannahme erledigt: Der Abfallbegriff unterscheidet nicht danach, ob etwas verrottet. Eine Apfelbutze, die am Wegrand liegen bleibt, erfüllt ihn genauso wie eine Konservendose. Wer sie fallen lässt, gibt die Sachherrschaft auf, und ein weiterer Zweck tritt nicht an die Stelle.
Wo Abfall abgelagert werden darf
§ 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG beantwortet das in einem Satz: Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Ein Waldrand, eine Felsnische und der Bach hinter dem Zeltplatz sind keine zugelassenen Anlagen. Absatz 3 derselben Vorschrift lässt Ausnahmen zu — aber nicht durch eigene Einschätzung, sondern nur durch Rechtsverordnung einer Landesregierung für bestimmte Abfälle oder Mengen.
Die Lücke, die es tatsächlich gibt
Beim Füttern von Wildtieren wird die Rechtslage dünner, und das sollte man wissen, statt es sich zurechtzulegen.
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält kein allgemeines Fütterungsverbot. § 39 Absatz 1 Nummer 1 verbietet, wild lebende Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ — Essensreste liegen zu lassen ist davon nicht erfasst. Nummer 3 schützt Lebensstätten vor Beeinträchtigung, was ebenfalls einen anderen Fall meint.
Regelungen zum Füttern stehen deshalb dort, wo sie gebietsbezogen erlassen werden: in Schutzgebietsverordnungen, Nationalparkverordnungen und Landesrecht. Was in Schutzgebieten sonst noch anders gilt, steht in Was in Schutzgebieten gilt.
Das ändert an der abfallrechtlichen Lage nichts: Wer Essensreste zurücklässt, verstößt gegen § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG — unabhängig davon, ob ein Tier sie findet.
Was vier Tage tatsächlich produzieren
Der praktische Teil ist erfreulicher, weil er sich fast vollständig vor der Tour erledigen lässt.
Die Verpackung ist der größte Posten, und sie muss gar nicht erst mit. Umkartons, Beipackzettel, Kunststoffschalen und Mehrfachumhüllungen bleiben zu Hause im richtigen Behälter. Was mitkommt, ist der Inhalt in einem Beutel. Diese Maßnahme senkt Gewicht und Müllmenge in einem Schritt — die Gewichtsseite steht in Vier Tage Verpflegung.
Was übrig bleibt, ist überschaubar. Leere Beutel, Folien, gegebenenfalls eine leere Gaskartusche. Alles davon ist trocken, leicht und lässt sich in einem einzigen Beutel sammeln — der auf dem Rückweg leichter ist als die Verpflegung, die er ersetzt hat.
Essensreste sind ein Planungsfehler, kein Entsorgungsproblem. Wer die Tagesration rechnet statt schätzt, produziert kaum welche. Was trotzdem übrig bleibt, kommt in denselben Beutel und wird mitgenommen — auch wenn es verrottbar ist.
Was sich über Verrottung nicht sagen lässt
An dieser Stelle stehen im Netz üblicherweise Zahlen: zwei Jahre für eine Bananenschale, fünf für eine Orangenschale.
Für diese Angaben ließ sich keine belastbare Quelle finden. Verrottungsdauern in freier Natur hängen von Temperatur, Feuchte, Bodenleben und Jahreszeit ab; eine allgemeingültige Zahl für „draußen“ gibt es nicht, und die kursierenden Werte tragen keine nachvollziehbare Herkunft. Deshalb steht hier keine.
Das ändert an der Empfehlung nichts — sie folgt ohnehin aus dem Abfallrecht und nicht aus einer Verrottungstabelle.
Der Beutel, der das Ganze löst
Ein wasserdichter Beutel für Müll, von Anfang an im Rucksack und nicht erst, wenn der erste Abfall entsteht.
Das klingt banal und ist der einzige Punkt, an dem die Sache in der Praxis scheitert: Wer keinen dafür vorgesehenen Ort hat, steckt die Folie in die Seitentasche, und dort bleibt sie, bis sie herausfällt. Wo dieser Beutel in einem sinnvoll geordneten Rucksack sitzt, steht in Packsäcke, Kompression, Ordnung; mit dem Packlisten- und Basisgewichts-Manager lässt er sich als eigener Posten führen, damit er nicht jedes Mal neu vergessen wird.
Was in Deutschland Gesetz ist und was bloß Konvention, trennt warum Leave No Trace eine Konvention ist und keine Regel — die verbindliche Seite steht hier, die freiwillige dort.
Die Einordnung des Themenbereichs steht unter Verpflegung planen, und was gar nicht erst eingepackt werden muss, in Verpflegung, die zu Hause bleiben kann.
FAQ
Gilt das Abfallrecht auch für Obstschalen und Kaffeesatz?
Nach dem Wortlaut von § 3 Absatz 1 KrWG ja: Maßgeblich ist die Entledigung, nicht die Verrottbarkeit. Ob eine Behörde das im Einzelfall verfolgt, ist eine andere Frage — die Rechtslage ist davon unabhängig.
Darf man Essensreste in eine Zeltplatz-Biotonne geben?
Ja, das ist genau der Fall, den § 28 Absatz 1 Satz 1 meint: eine dafür vorgesehene Einrichtung. Der Paragraf verbietet nicht das Entsorgen, sondern das Entsorgen außerhalb zugelassener Anlagen.
Muss die leere Gaskartusche mitgenommen werden?
Ja, und sie gehört nicht in den Restmüll, sondern zur Sammelstelle für Druckgasbehälter beziehungsweise dorthin, wo der Verkäufer sie zurücknimmt. Was in einer Kartusche steckt und warum sie auch leer nicht harmlos ist, steht in Was EN 417 auf der Gaskartusche zusagt.