Die Wahl zwischen feststehender und klappbarer Klinge wird gern als Geschmacksfrage geführt und ist keine. Sie entscheidet gleichzeitig über die konstruktive Belastbarkeit, über das Packmaß und über die Frage, ob § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG überhaupt greift — drei Dinge, die sonst nichts miteinander zu tun haben.
Was die Bauart konstruktiv bedeutet
Bei einem feststehenden Messer laufen alle Kräfte durch ein einziges Bauteil. Klinge und Erl sind ein Stück Stahl; der Griff sitzt darauf. Es gibt keine Achse, keine Verriegelung und kein Spiel, das sich mit der Zeit vergrößern könnte. Was daran versagt, versagt am Stahl selbst — und das ist bei den Belastungen, die auf einer Tour vorkommen, kaum je der Fall.
Bei einem Klappmesser laufen dieselben Kräfte über zwei Schnittstellen: die Achse, um die sich die Klinge dreht, und die Sperre, die sie offen hält. Beide sind bewegliche Verbindungen, und beide altern. Bei seitlicher Belastung oder Druck auf den Klingenrücken sind sie die Stelle, an der ein Klappmesser nachgibt und ein feststehendes nicht.
Das ist keine Aussage über Qualität. Ein sorgfältig gebautes Klappmesser hält alles aus, was beim Schneiden von Schnur, Brot und Verpackung anfällt. Es ist eine Aussage über Lastpfade — und darüber, wo die Grenze liegt, wenn eine Situation über den Alltagsgebrauch hinausgeht.
Was die Bauart im Rucksack bedeutet
Ein Klappmesser halbiert die Länge und braucht keine Scheide. Ein feststehendes Messer mit 10 Zentimeter Klinge ist mit Griff etwa 22 Zentimeter lang und in der Scheide entsprechend sperrig; dasselbe Messer als Klappmesser misst geschlossen etwa 13 Zentimeter und passt in eine Hosentasche.
Dafür verlangt das feststehende Messer eine Scheide — und die ist kein Zubehör, sondern Teil der Konstruktion. Sie trennt die Klinge von der Isomatte, von der Daunenjacke und von den Fingern, die im Rucksack nach etwas anderem suchen. Ein feststehendes Messer ohne Scheide gehört nicht in einen Rucksack, in dem weiches Material liegt.
Was die Bauart rechtlich bedeutet
§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG behandelt die beiden Bauarten nach verschiedenen Merkmalen. Bei feststehenden Messern kommt es auf die Klingenlänge an — das Verbot greift „über 12 cm“. Bei Klappmessern kommt es auf die Mechanik an: Erfasst sind „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)“, und zwar ohne jede Längengrenze.
Daraus ergibt sich für beide Bauarten ein Weg, der das Führungsverbot gar nicht erst berührt:
- feststehend, Klingenlänge bis 12 Zentimeter — vom Verbot nicht erfasst;
- klappbar, zweihändig zu öffnen oder ohne Arretierung — vom Verbot nicht erfasst.
Erfasst wären dagegen ein feststehendes Messer mit 15 Zentimeter Klinge und jedes Einhandmesser, unabhängig von der Klingenlänge. Woran man die Einhandmechanik am Objekt erkennt, steht in Einhandmesser erkennen; wo die Messgrenze offen bleibt, in Klingenlänge messen.
Die Entscheidung nach Tourenart
Für Tages- und Mehrtagestouren zu Fuß reicht ein Klappmesser. Die Aufgaben sind Schnur, Verpackung, Lebensmittel und im Notfall Gurtband — nichts davon belastet Achse oder Sperre nennenswert. Der Gewinn liegt beim Packmaß und daran, dass keine Scheide untergebracht werden muss.
Für Touren mit Feuer und Holzarbeit spricht mehr für die feststehende Klinge. Wer Zunder schabt, Späne zieht oder eine Klinge mit einem Stück Holz durch ein Astende treibt, belastet sie seitlich und auf dem Rücken — genau dort, wo ein Gelenk die schwächere Lösung ist. Ob Holzentnahme an der jeweiligen Stelle überhaupt zulässig ist, ist eine eigene Frage; sie hängt an § 39 Abs. 3 BNatSchG und am Landesrecht und steht in Die Handstraußregel.
Für Fahrzeug-Camping ist die Frage praktisch entschärft. Dort spielt weder Packmaß noch Gewicht eine Rolle, und ein Messer, das im Fahrzeug bleibt, wird nicht geführt, solange es nicht mitgenommen wird.
Den rechtlichen Rahmen im Wortlaut behandelt Welches Messer darfst du dabeihaben?; die Rechtslage-Matrix führt die Messer-Spalte für alle 16 Bundesländer. Den Überblick über den Themenbereich gibt Messer und Werkzeug.