Im ganzen Messerrecht gibt es genau eine Grenze, die sich nachzählen lässt. Alle anderen Begriffe — berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck, geringe Menge — verlangen eine Wertung. Die Zugriffsbereitschaft dagegen ist mit einer Zahl definiert, und die Zahl ist drei.

Der Satz und wo er steht

Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG regelt eigentlich Schusswaffen und schiebt den Messerfall in einem Halbsatz nach. Der vollständige Wortlaut der Nummer: „ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“.

Für Messer gilt also nicht der Maßstab „verschlossenes Behältnis“, sondern der Maßstab „mehr als drei Handgriffe“. Das ist die niedrigere Hürde — und sie ist in der Praxis leichter einzuhalten, als sie klingt.

Wo dieser Maßstab greift

Die Drei-Handgriffe-Regel ist der Schlüssel zu drei Ausnahmen, die sonst eine Interessenprüfung verlangen würden:

  • § 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 WaffG — beim Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen sind „Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern“ ausgenommen.
  • § 42b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG — im öffentlichen Personenfernverkehr verweist das Gesetz auf denselben Katalog.
  • § 42 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 WaffG — in landesrechtlichen Verbotszonen liegt ein berechtigtes Interesse „in der Regel“ in eben diesen Fällen vor.

Ein Weg, drei Situationen. Und anders als beim berechtigten Interesse hängt nichts an einer Bewertung des Zwecks — es hängt an der Packordnung. Welche Verbote das im Einzelnen sind, führt Volksfest, Fernzug, Verbotszone aus.

Wie viele Handgriffe eine Packweise braucht

Handgriffe zählt man vom Zustand des vollständig geschlossenen, aufgesetzten Rucksacks bis zum Messer in der Hand. Vier typische Positionen im Vergleich:

PositionHandgriffe bis zum Messerzugriffsbereit?
Hüftgurttasche, offene Klappe1 (hineingreifen)ja
Deckelfach, Reißverschluss2 (Reißverschluss, greifen)ja
Hauptfach unter Deckelklappe, lose3 (Schnalle, Deckel heben, greifen)ja — genau drei Handgriffe genügen für die Zugriffsbereitschaft
Hauptfach unter Deckelklappe, in geschlossener Packtasche4 (Schnalle, Deckel heben, Packtasche öffnen, greifen)nein

Die Grenze verlangt „mehr als drei“ — drei genügen also noch nicht. Der Unterschied zwischen der dritten und der vierten Zeile ist genau ein Beutel.

Der Konflikt, den man ehrlich benennen muss

Ein Messer, das keine drei Handgriffe entfernt ist, ist im Notfall nicht da. Genau darin liegt die Spannung dieser Regel: Der einzige Fall, in dem es schnell gehen muss — durchtrenntes Gurtband, verklemmter Riemen, festhängende Leine —, ist der Fall, in dem die Packweise gegen einen arbeitet.

Die Auflösung liegt nicht darin, die Regel zu ignorieren, sondern in der Wahl des Gegenstands. Ein Messer, das § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG gar nicht erfasst — eine feststehende Klinge bis 12 Zentimeter oder ein zweihändig zu öffnendes Klappmesser —, darf ohne verschlossenes Behältnis geführt werden und kann griffbereit bleiben. Nur für Veranstaltungen, Fernzug und Verbotszonen muss es dann kurzzeitig nach unten wandern. Welche Bauart wofür passt, wägt Feststehend oder klappbar ab, und die Merkmale der Einhandmechanik beschreibt Einhandmesser erkennen.

Die Rechtslage-Matrix führt die Messer-Spalte für alle 16 Bundesländer mit demselben Satz. Den Überblick über den Themenbereich gibt Messer und Werkzeug.