Wer § 42a WaffG gelesen hat und daraus schließt, ein feststehendes Messer mit 10 Zentimeter Klinge sei unterwegs unproblematisch, hat den Satz übersehen, mit dem der Paragraf endet: „Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.“ Drei solcher Regelungen stehen unmittelbar daneben, und sie unterscheiden nicht nach Bauart — sie erfassen Messer. Für eine Tour, die mit dem Fernzug beginnt, ist das die praktisch wichtigere Norm.

§ 42 Abs. 4a WaffG: bei öffentlichen Veranstaltungen gilt es für jedes Messer

Absatz 1 des § 42 WaffG verbietet seit jeher, bei öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG zu führen. Aufgezählt sind dort „öffentliche[] Vergnügungen, Volksfeste[], Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte[] oder ähnliche[] öffentliche[] Veranstaltungen“, und Satz 2 zieht Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen ausdrücklich hinein.

§ 42 Abs. 4a Satz 1 WaffG sagt dazu einen einzigen Satz: „Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern.“ Das Wort „Messer“ steht dort ohne Zusatz. Kein Bauartmerkmal, keine Klingenlänge, keine Unterscheidung zwischen feststehend und klappbar. Das Küchenmesser im Rucksack fällt darunter wie das Einhandmesser.

Satz 2 nennt dann zehn Ausnahmen. Für Menschen, die draußen unterwegs sind, zählen vor allem drei:

  • Nr. 3 — „Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern“,
  • Nr. 8 — „Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen“,
  • Nr. 10 — „Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen“.

Die Drei-Handgriffe-Regel: der praktisch brauchbarste Satz im ganzen Waffenrecht

Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG definiert die Zugriffsbereitschaft — und für Messer mit einer Zahl, die man sich merken kann. Der Wortlaut endet mit dem Halbsatz: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“.

Das ist eine überprüfbare Größe, und sie ist eine Packfrage. Ein Messer, das unter dem verschlossenen Deckel eines Rucksacks in einem geschlossenen Innenfach in einer zugezogenen Packtasche liegt, ist nicht in drei Handgriffen erreichbar. Ein Messer in der Hüftgurttasche ist es in einem.

§ 42b WaffG: der öffentliche Personenfernverkehr

Seit der Neufassung gilt im Fernverkehr ein eigenes Verbot. § 42b Abs. 1 Satz 1 WaffG untersagt es, Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder Messer „in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen“.

Die Vorschrift erfasst also nicht nur den Zug selbst, sondern auch das Bahnhofsgebäude — soweit es seitlich umschlossen ist. Satz 2 Nr. 2 verweist für die Ausnahmen auf denselben Katalog des § 42 Abs. 4a Satz 2 WaffG, den es auch bei Veranstaltungen gibt. Die Beförderung ohne Zugriffsbereitschaft ist damit auch hier der Weg, der ohne Interessenprüfung auskommt.

Was § 42b Abs. 1 WaffG nicht erfasst: den Nahverkehr. Die Vorschrift spricht vom Personenfernverkehr. Für den Nahverkehr können die Länder nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG Verbotszonen einrichten, und die Verkehrsunternehmen können über ihr Hausrecht eigene Regeln aufstellen — beides steht dann aber nicht im Waffengesetz selbst.

§ 42 Abs. 5 WaffG: die Verbotszonen der Länder

Das ist die einzige Stelle, an der das Messerrecht überhaupt landesrechtlich wird. § 42 Abs. 5 Satz 1 WaffG ermächtigt die Landesregierungen, das Führen von Waffen und von Messern durch Rechtsverordnung zu verbieten oder zu beschränken — auf bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen mit wiederholter Kriminalitätsbelastung (Nr. 1), auf Straßen und Plätzen, „auf denen Menschenansammlungen auftreten können“ (Nr. 2), in Gebäuden und Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Nr. 3), in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen (Nr. 4) und auf angrenzenden Flächen (Nr. 5).

Die Aufzählung nennt Straßen, Plätze, Gebäude und Einrichtungen. Wald und freie Landschaft kommen darin nicht vor. Das ist der Grund, warum die Messer-Spalte der Rechtslage-Matrix trotz dieser Ermächtigung in allen 16 Ländern gleich aussieht.

Satz 2 der Vorschrift ist bemerkenswert: In der Rechtsverordnung „ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt“. Der Landesgesetzgeber muss die Ausnahme also aufnehmen; Satz 3 Nr. 2 verweist dafür wieder auf den Katalog des § 42 Abs. 4a Satz 2 WaffG. Dass derselbe Rechtsbegriff in drei Vorschriften unterschiedlich ausbuchstabiert ist, behandelt Berechtigtes Interesse: derselbe Begriff in drei Vorschriften.

Was das bei einem Verstoß kostet

Alle drei Verbote sind Ordnungswidrigkeiten mit demselben Rahmen. § 53 Abs. 1 WaffG erfasst in Nr. 21a das Führen entgegen § 42 Abs. 4a Satz 1, in Nr. 21b das Führen entgegen § 42a Abs. 1 und in Nr. 21c das Führen entgegen § 42b Abs. 1 — jeweils vorsätzlich oder fahrlässig. § 53 Abs. 2 WaffG nennt dafür eine Geldbuße „bis zu zehntausend Euro“.

Auch hier gilt, was für den ganzen Themenbereich gilt: Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Regelsatz. Warum sich die kursierenden konkreten Beträge nicht belegen lassen, steht in Bußgelder draußen: warum die kursierenden Zahlen nicht belegbar sind.

Welche Messer § 42a WaffG überhaupt erfasst, klärt Welches Messer darfst du dabeihaben?. Den Überblick über alle sieben Fragen dieses Themenbereichs gibt Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.