Kaum eine Rechtsfrage wird in Outdoor-Foren so zuverlässig falsch beantwortet wie diese. Die verbreitete Kurzfassung lautet: „Messer über 12 Zentimeter sind verboten.“ Beide Hälften des Satzes stimmen nicht. Das Waffengesetz verbietet nicht den Besitz, sondern das Führen — und es verbietet nicht Klingen über 12 Zentimeter, sondern zwei genau beschriebene Bauarten. Der Unterschied entscheidet darüber, ob das Messer im Rucksack eine Ordnungswidrigkeit ist oder gar nichts.

Was § 42a Abs. 1 WaffG tatsächlich verbietet

Der Paragraf nennt drei Gruppen von Gegenständen, und nur die dritte betrifft Messer im üblichen Sinn. Verboten ist nach § 42a Abs. 1 WaffG das Führen von

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG und
  3. „Messer[n] mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende[n] Messer[n] mit einer Klingenlänge über 12 cm“.

Nummer 3 ist der Satz, um den es geht. Er enthält zwei Tatbestände, die durch ein „oder“ verbunden sind, und sie haben verschiedene Merkmale: Beim Einhandmesser kommt es auf die Bauart an, beim feststehenden Messer auf die Klingenlänge. Ein Einhandmesser mit 6 Zentimeter Klinge fällt unter das Verbot, ein feststehendes Messer mit 11 Zentimeter Klinge nicht.

Die Kombination, die daraus folgt, überrascht die meisten: Das klassische Fahrtenmesser mit feststehender Klinge von 10 Zentimetern und das klassische zweihändig zu öffnende Taschenmesser sind von § 42a Abs. 1 WaffG nicht erfasst. Das moderne Outdoor-Klappmesser mit Daumenpin und Klingenarretierung dagegen schon.

Führen: warum der Waldweg dazugehört, der eigene Garten aber nicht

Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG definiert das Führen negativ, über die Orte, an denen es nicht stattfindet. Der Wortlaut: Es „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.

Vier Orte sind damit ausgenommen, und alles andere ist Führen. Der Wanderweg, der Waldparkplatz, der Zeltplatz, der Bahnsteig — überall dort wird geführt, sobald das Messer greifbar am Körper oder im Gepäck ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Messer sichtbar ist, ob es benutzt wird oder ob eine Absicht dahinter steht. Die tatsächliche Gewalt genügt.

Umgekehrt bedeutet das: Wer im eigenen Garten schnitzt, führt nicht. Wer auf dem gemieteten Stellplatz eines Campingplatzes sitzt, führt sehr wohl — der Platz ist nicht das eigene befriedete Besitztum.

Die drei Ausnahmen des § 42a Abs. 2 WaffG

Der Paragraf nimmt sich in Absatz 2 selbst drei Fälle zurück, und zwei davon sind für Touren die entscheidenden:

  • Nr. 1 — Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen. Gilt für alle drei Gruppen des Absatzes 1.
  • Nr. 2 — „der Transport in einem verschlossenen Behältnis“. Gilt ebenfalls für alle drei Gruppen. Das ist der Weg, auf dem ein Einhandmesser rechtssicher von A nach B kommt, ohne dass es auf ein Interesse ankommt.
  • Nr. 3 — ein berechtigtes Interesse. Gilt ausdrücklich nur für die Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, also für Hieb- und Stoßwaffen und für Messer. Für Anscheinswaffen gibt es diese Ausnahme nicht.

Der Absatz endet mit einem Satz, der leicht überlesen wird: „Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.“ Er ist der Anschluss an die Verbote bei Veranstaltungen, im Fernverkehr und in Verbotszonen, die Volksfest, Fernzug, Verbotszone: die Messerverbote neben § 42a WaffG behandelt.

Berechtigtes Interesse: was der Gesetzestext dazu sagt — und was nicht

§ 42a Abs. 3 WaffG definiert den Begriff nicht abschließend, sondern nennt Beispiele. Der Wortlaut: Ein berechtigtes Interesse liegt „insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient“.

Das Wort „insbesondere“ ist die wichtigste Vokabel des ganzen Absatzes: Die Aufzählung ist offen. Vier Fälle sind benannt, weitere sind nicht ausgeschlossen. Was ein „allgemein anerkannter Zweck“ ist, sagt das Gesetz nicht — die Beurteilung liegt im Einzelfall bei der handelnden Behörde und im Streitfall beim Gericht.

Was hier bewusst nicht steht: eine Aussage darüber, ob eine bestimmte Wanderung, eine bestimmte Tour oder eine bestimmte Verwendung ein berechtigtes Interesse begründet. Diese Seite gibt den Gesetzestext wieder und beschreibt seine Struktur; sie kann und darf den Einzelfall nicht bewerten. Wie der Begriff über alle drei Messerverbote hinweg gebaut ist, arbeitet Berechtigtes Interesse: derselbe Begriff in drei Vorschriften heraus.

Was passiert, wenn das Verbot verletzt wird

Ein Verstoß gegen § 42a Abs. 1 WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. § 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG erfasst, wer „entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt“ — und zwar vorsätzlich oder fahrlässig. § 53 Abs. 2 WaffG setzt den Rahmen: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Diese Zahl ist der gesetzliche Höchstrahmen für den gesamten Tatbestand, nicht der Betrag, mit dem im Regelfall zu rechnen ist. Wie hoch eine konkrete Geldbuße ausfällt, steht in den Bußgeldkatalogen der Länder, und die sind für diesen Bereich überwiegend nicht veröffentlicht — dieselbe Feststellung, die Bußgelder draußen: warum die kursierenden Zahlen nicht belegbar sind für das Wald- und Naturschutzrecht trifft, gilt hier ebenso.

Warum diese Frage in der Rechtslage-Matrix eine eigene Spalte hat

Weil sie auf jeder Tour mitentschieden wird und weil ihre Antwort — anders als beim Zelten oder beim Feuer — in allen 16 Bundesländern gleich lautet. Das Waffengesetz ist Bundesrecht. Die Länder kommen nur über die Verbotszonen nach § 42 Abs. 5 WaffG ins Spiel, und die betreffen bestimmte Straßen, Plätze, Gebäude und Einrichtungen, nicht den Wald und nicht die freie Landschaft.

Die Rechtslage-Matrix führt die Messer-Spalte deshalb sechzehnmal mit demselben Satz — aus demselben Grund, aus dem die Drohnen-Spalte sechzehnmal gleich aussieht. Beides ist die Information, nicht ihr Fehlen.

Welche Regeln beim Übernachten selbst gelten, sortiert der Überblick Draußen übernachten: was das Gesetz wirklich sagt.