Es ist die Zahl, die jeder kennt, und die Frage, die niemand sauber beantwortet: Wo hört der Griff auf, wo fängt die Klinge an? Der Grund für die Unsicherheit ist, dass das Waffengesetz die Zahl nennt, aber nicht sagt, wie sie zu ermitteln ist. Das lässt sich nachlesen — und es hat praktische Folgen für den Kauf.

Was im Gesetz steht

§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet das Führen von „Messer[n] mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende[n] Messer[n] mit einer Klingenlänge über 12 cm“. Das ist der ganze Text zum Thema Länge. Er enthält:

  • den Begriff „Klingenlänge“,
  • die Zahl 12 mit der Einheit Zentimeter,
  • das Wort „über“, das die Grenze exklusiv macht — genau 12,0 Zentimeter liegen noch außerhalb des Verbots.

Er enthält nicht: eine Definition der Klinge, einen Bezugspunkt für die Messung, eine Aussage zum Griffansatz, zum Ricasso oder zur Fingermulde, und keine Toleranz.

Wichtig ist außerdem die Satzstellung. „Über 12 cm“ steht hinter „feststehende Messer“ und bezieht sich allein darauf. Ein Einhandmesser mit 5 Zentimeter Klinge fällt unter das Führungsverbot, ein feststehendes Messer mit 11 Zentimeter Klinge nicht. Die verbreitete Formel „alles über 12 Zentimeter ist verboten“ verkürzt den Satz so stark, dass sie in beide Richtungen falsch wird.

Dass das Gesetz messen kann, wenn es will

An einer anderen Stelle beschreibt dasselbe Gesetz die Messung sehr genau. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG nimmt bestimmte Springmesser vom Verbot aus, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und „der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge … höchstens 8,5 cm lang ist und … nicht zweiseitig geschliffen ist“.

Dort steht also ausdrücklich, welcher Teil gemessen wird: der aus dem Griff herausragende. In § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG steht diese Präzisierung nicht — dort heißt es schlicht „Klingenlänge“. Der Unterschied zwischen den beiden Formulierungen ist der beste Beleg dafür, dass die fehlende Messanweisung kein Versehen der Lektüre ist.

Wie man in der Praxis damit umgeht

Die belastbare Konsequenz ist eine Kaufentscheidung, keine Messtechnik. Wer eine feststehende Klinge im Bereich zwischen 11 und 13 Zentimetern wählt, verlagert eine Rechtsfrage auf ein Maßband und auf die Frage, an welchem Punkt die Behörde ansetzt. Wer bei 9 oder 10 Zentimetern bleibt, hat die Frage nicht.

Und die Aufgabenliste unterwegs spricht ohnehin für die kürzere Klinge. Schnur kürzen, Verpackung öffnen, Käse und Brot schneiden, Zunder vorbereiten, im Notfall Gurtband trennen — für nichts davon bringt eine Klinge jenseits von 10 Zentimetern einen Vorteil. Sie bringt mehr Gewicht, eine größere Scheide und eine schlechtere Kontrolle bei feinen Schnitten. Welche Bauart welche Aufgabe besser erfüllt, führt Feststehend oder klappbar aus.

Was ein Verstoß kostet

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot ist eine Ordnungswidrigkeit. § 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG erfasst, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42a Abs. 1 WaffG ein dort genanntes Messer führt; § 53 Abs. 2 WaffG nennt eine Geldbuße „bis zu zehntausend Euro“. Das ist der Höchstrahmen für den gesamten Tatbestand und keine Aussage über den Regelfall — die Bußgeldkataloge der Länder sind für diesen Bereich überwiegend nicht veröffentlicht.

Den vollständigen Wortlaut des § 42a WaffG mit allen Ausnahmen behandelt Welches Messer darfst du dabeihaben?. Welche Bauarten darüber hinaus schon im Besitz verboten sind, steht in Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser. Die Rechtslage-Matrix führt die Messer-Spalte für alle 16 Bundesländer; den Überblick über Bauart, Pflege und Werkzeug gibt Messer und Werkzeug.