In Bushcraft-Videos entsteht das Dach über dem Kopf oft aus dem, was der Wald hergibt. Die Alternative ist unspektakulär: eine Plane aus dem Rucksack. Rechtlich ist der Unterschied größer als der optische — denn wer mitbringt, statt zu entnehmen, streicht zwei der drei Rechtsfragen, die ein Unterstand aufwirft.

Welche Rechtsfragen mit dem mitgebrachten Material entfallen

Mit einem Tarp entfallen die Materialfrage und die Eigentumsfrage vollständig. Es wird kein Zweig entnommen, also kommt es auf die Grenzen des § 39 Abs. 3 BNatSchG nicht an. Es wird kein Leseholz gesammelt, also spielt keine Rolle, ob das Landeswaldgesetz es freigibt. Und es wird nichts angeeignet, was nach § 953 BGB den Waldbesitzenden gehört.

Beim Unterstand aus Ästen ist das anders: Dort stehen am Anfang genau diese Fragen, und ihre Antwort hängt am Bundesland — siehe Shelter bauen: was der Gesetzestext zum Unterstand hergibt und Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.

Welche Rechtsfrage bleibt: die Übernachtung

Wer unter dem Tarp schläft, übernachtet — und dafür sind die Vorschriften des jeweiligen Landes maßgeblich, unabhängig vom Material. Sachsen etwa zählt Zelten nicht zum Betretensrecht: Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG sind „Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald“ nicht Teil des Betretensrechtes und bedürfen „der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers“.

Ob ein Tarp ohne Boden und ohne Wände ein Zelt im Sinne dieser Vorschriften ist, klären die meisten Gesetze nicht — die Unterscheidung behandelt Biwakieren oder Zelten: der Unterschied, auf den es ankommt. Wann ein Tarp als Schlafplatz überhaupt funktioniert, steht in Tarp statt Zelt: wann das funktioniert; die Übernachtungsregel je Bundesland zeigt die Rechtslage-Matrix.

Wo das Tarp den Wald doch berührt: die Befestigung

Das Tarp selbst entnimmt nichts — seine Befestigung kann trotzdem mit dem Baum in Berührung kommen. Mehrere Waldgesetze nennen das Beschädigen von Bäumen als Ordnungswidrigkeit. Niedersachsen verbietet in § 34 NWaldLG, in der freien Landschaft unbefugt „Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,“; Sachsen nennt in § 52 Abs. 2 Nr. 10 SächsWaldG, wer Waldbäume „oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,“.

Eine um den Stamm gelegte Leine beschädigt dem Wortlaut nach nichts; was in den Stamm getrieben wird, bewegt sich dagegen auf diese Tatbestände zu. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet der Gesetzestext nicht. Die Knoten, die für Abspannungen draußen tatsächlich gebraucht werden, beschreibt Fünf Knoten, die draußen wirklich vorkommen.

Warum Bushcraft-Videos trotzdem meist den Astbau zeigen, und was davon gilt, steht in Was Bushcraft-Videos zeigen; den Überblick über alle Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft.