Der selbst gebaute Unterstand ist das Bild, das Bushcraft am stärksten prägt. Rechtlich ist er auch der schwierigste Fall — nicht, weil er eindeutig verboten wäre, sondern weil drei verschiedene Rechtsfragen in ihm stecken und nur zwei davon am Gesetzestext klar zu beantworten sind. Diese Seite trennt die drei und benennt die offene.
Drei Rechtsfragen in einem Unterstand
Ein Unterstand berührt das Material, das Bauwerk und den Aufenthalt darin — und jede Frage hat ein anderes Gesetz. Das Material unterliegt den Regeln für Holz: Zweige in geringer Menge nach § 39 Abs. 3 BNatSchG, Leseholz je nach Landeswaldgesetz, lebende Äste nirgends ohne Zustimmung. Das Bauwerk berührt möglicherweise das Bauordnungsrecht und in Thüringen das Waldgesetz. Und die Nacht darin ist eine Übernachtung, für die die Zelt- und Übernachtungsvorschriften der Länder gelten.
Die Materialfrage ist in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen und in Lebendes Holz beantwortet. Die beiden anderen folgen hier.
Ist ein Unterstand aus Ästen eine bauliche Anlage?
Der Wortlaut der Bauordnung spricht eher dagegen, entscheidet die Frage aber nicht. Gelesen wurde als Beispiel die Bayerische Bauordnung. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet: „Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.“ Und Art. 2 Abs. 11 BayBO bestimmt: „Bauprodukte sind“ nach Nummer 1 „Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,“
Beide Merkmale passen schlecht auf Äste vom Waldboden: Sie sind nicht „hergestellt“, und sie werden nicht eingebaut, um dauerhaft zu bleiben. Dagegen steht, dass dieselbe Vorschrift in Satz 3 auch Anlagen als bauliche Anlagen gelten lässt, die „nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden“ — ein Unterstand, der für eine Nacht steht, ist das eher nicht, ein über Wochen genutztes Lager womöglich schon.
Belastbar ist deshalb nur: offen. Gelesen wurde eine der 16 Landesbauordnungen, und eine Behördenäußerung oder ein Urteil zu einem Astunterstand wurde nicht gefunden.
Thüringen regelt bauliche Anlagen im Wald im Waldgesetz
Wo ein Unterstand doch eine bauliche Anlage ist, kann das Waldgesetz eine eigene Genehmigung verlangen. § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG lautet: „Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere Schutzhütten, Freizeit- und Sportanlagen, Parkplätze oder größere Materialentnahmestellen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde.“ Wer ohne diese Genehmigung sonstige bauliche Anlagen im Wald errichtet, handelt nach § 66 Abs. 1 Nr. 20 ThürWaldG ordnungswidrig; der Rahmen liegt nach § 66 Abs. 2 bei zwölftausendfünfhundert Euro.
Die Vorschrift setzt voraus, dass eine bauliche Anlage vorliegt — sie beantwortet die offene Frage also nicht, sie zeigt nur, was folgt, wenn die Antwort „ja“ lautet.
Die Nacht im Unterstand ist eine Übernachtung
Wer im Unterstand schläft, trifft auf Übernachtungsvorschriften, die fast überall am Zelten hängen. Die Ausnahme ist Berlin: § 23 Abs. 1 LWaldG Bln führt als Ordnungswidrigkeit auf, wer „im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,“. Das ist der einzige Wortlaut in Deutschland, der eine zeltlose Lagerstatt ausdrücklich erfasst; der Rahmen liegt nach § 23 Abs. 3 LWaldG Bln bei zehntausend Euro.
In den übrigen Ländern ist ungeklärt, ob ein Unterstand ein Zelt im Sinne der Vorschrift ist. Die Frage ist dieselbe wie beim Biwak und steht ausführlich in Biwakieren oder Zelten: der Unterschied, auf den es ankommt; die Vorschrift je Land zeigt die Rechtslage-Matrix.
Was sich nicht klären ließ
Zwei der offenen Fragen des Themenbereichs betreffen den Unterstand unmittelbar. Gelesen wurde nur Art. 2 BayBO. Sein Wortlaut verlangt „aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“, und Bauprodukte sind Dinge, „die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden“. Das spricht gegen einen Astunterstand, entscheidet die Frage aber nicht; eine Behördenäußerung oder ein Urteil dazu wurde nicht gefunden, die übrigen 15 Bauordnungen wurden nicht gelesen. Und: Nur Berlin nennt in § 23 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG Bln ausdrücklich „ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte“. Die Vorschriften der übrigen Länder nennen das Zelten, einige zusätzlich bewegliche oder fahrbare Unterkünfte wie Wohnwagen; Bremen hat keine Übernachtungsvorschrift, und Schleswig-Holstein beschränkt das Betreten des Waldes zur Nachtzeit auf die Waldwege. Ob ein Unterstand unter einen dieser Wortlaute fällt, ist ungeklärt.
Wo ein Unterstand ohne diese Fragen möglich ist, beschreibt Wo Bushcraft erlaubt ist; den Überblick über alle Handlungen gibt der Themenbereich Bushcraft.