Wegegebot ist kein Wort, das ein Bundesgesetz definiert, sondern eine Sammelbezeichnung für Vorschriften, die das Betreten eines Gebiets an Wege binden. Das Nationalparkgesetz Schwarzwald verwendet das Wort selbst in § 18 („Regelungen über das Wegegebot“), die meisten Parkregelungen formulieren das Gebot, ohne es so zu nennen.
Was genau erlaubt ist, hängt am Wortlaut. Im niedersächsischen Harz ist das Betreten nur „auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt“ (§ 6 Abs. 1 NPGHarzNI), im Unteren Odertal darf der Nationalpark „auf allen Straßen und Wegen“ betreten werden (§ 10 Abs. 2 NatPUOG). Ein unmarkierter Weg ist also im einen Park erlaubt, im anderen nicht.
Wo es gilt, ist ebenso verschieden: im ganzen Park, nur in Kernzonen wie im Schwarzwald (§ 8 Abs. 1 NLPG), in Kerngebieten nach einer eigenen Verordnung wie im Bayerischen Wald — oder gar nicht allgemein, wie in der Berchtesgadener Nationalparkverordnung.
Die fünf Muster mit Fundstelle je Park stehen in Das Wegegebot in neun Nationalparks.