Allgemeinverfügung ist nach § 35 Satz 2 VwVfG „ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“.
Anders als eine Verordnung ist sie keine Rechtsnorm, sondern eine behördliche Einzelregelung — nur eben für viele zugleich. Sie wird öffentlich bekannt gemacht und kann befristet sein.
In Nationalparks steht dort oft die Regel, die Besucher unmittelbar betrifft. Am Müritz-Nationalpark weist das Nationalparkamt per Allgemeinverfügung aus, welche Seen befahren, beangelt oder zum Baden genutzt werden dürfen — für den Useriner See mit einer Verfügung vom 24. August 2022, befristet bis 31. Dezember 2028. Im schleswig-holsteinischen Wattenmeer lässt eine Allgemeinverfügung vom 27. September 2004 den Handstrauß und Kleinmengen von Austern und Miesmuscheln zu.
Welche weiteren Festlegungen neben dem Parkgesetz stehen, zeigt Wo die Nationalpark-Regel wirklich steht.