PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Anders als der verwandte Werbebegriff „PFC“ ist PFAS im EU-Recht definiert, und zwar seit dem 2. Oktober 2025: Der Eintrag 82 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission, bezeichnet damit jeden Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält, ohne ein daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatom.
Die Definition greift also an der Molekülstruktur an und nicht an einer Liste. Sie erfasst damit auch fluorhaltige Polymere wie Polytetrafluorethylen — der Stoff, aus dem viele Membranen bestehen.
Was daraus rechtlich folgt, ist weniger, als der Begriff vermuten lässt: Der Eintrag 82 beschränkt PFAS ausschließlich in Feuerlöschschäumen, ab dem 23. Oktober 2030. Für Textilien gilt keine Beschränkung der Stoffgruppe, sondern nur die einzelner Stoffe — allen voran Undecafluorhexansäure nach Eintrag 79. Welche Fristen dort taggenau gelten, steht in was das PFAS-Recht wirklich verbietet.
Die Abkürzung PFC und die Aussage „PFC-frei“ sind davon zu unterscheiden: Sie kommen in keinem der einschlägigen Rechtsakte vor.