Die Notrufabfragestelle ist nach § 2 Nummer 2 der Verordnung über Notrufverbindungen „die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen“ — umgangssprachlich die Leitstelle.
Die Zuständigkeit ist zweigeteilt. Welche Stelle für welches Gebiet zuständig ist, legen nach § 3 NotrufV die Länder fest, im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern. Wie der Anruf dorthin gelangt, ist dagegen Bundesrecht: § 164 des Telekommunikationsgesetzes und die Verordnung über Notrufverbindungen.
Maßgeblich für die Zuordnung ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgeräts, von dem die Notrufverbindung ausgeht. Bei Mobilfunk gilt dafür der Ursprung bei Verbindungsbeginn; zugrunde zu legen ist mindestens die Funkzelle.
Mit der Verbindung erhält die Stelle nach § 4 Absatz 4 NotrufV die Rufnummer und Angaben zum Standort — auch dann, wenn deren Anzeige sonst unterdrückt ist. Was sonst noch garantiert ist, steht in Notruf 112: was das Gesetz zusichert.