Der Notruf ist die einzige Telekommunikationsdienstleistung in Deutschland, für die es eine eigene Rechtsverordnung gibt. Was dort steht, ist erstaunlich konkret — und es beantwortet mehrere Fragen, die unterwegs regelmäßig aufkommen: Kostet das etwas? Funktioniert das ohne Guthaben? Weiß die Leitstelle, wo ich bin?

Dieser Artikel gibt die Kette wieder, mit Fundstelle je Aussage. Er gehört zum Themenbereich Sicherheit draußen.

Was das deutsche Recht zusichert

Neun Punkte, verteilt auf zwei Vorschriften. Das Telekommunikationsgesetz legt die Grundpflichten fest, die Verordnung über Notrufverbindungen führt sie aus.

Was giltFundstelle
Anbieter nummerngebundener Telekommunikationsdienste müssen Vorkehrungen treffen, damit unentgeltliche Verbindungen zur europaeinheitlichen Notrufnummer 112 und zur zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 möglich sind.§ 164 Abs. 1 Satz 1 TKG
Notrufverbindungen müssen jederzeit unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden.§ 164 Abs. 1 Satz 2 TKG
Mit der Notrufverbindung sind der Notrufabfragestelle die Rufnummer des Anschlusses und die Daten zu übermitteln, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind.§ 164 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 TKG
Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen.§ 164 Abs. 1 Satz 4 TKG
Die unentgeltliche Bereitstellung schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen.§ 4 Abs. 1 NotrufV
Notrufverbindungen sind auch dann herzustellen, wenn der Telefondienst wegen Zahlungsverzugs gesperrt ist oder bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht — nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses.§ 4 Abs. 3 Satz 2 NotrufV
Die Rufnummer wird der Notrufabfragestelle auch dann übermittelt, wenn ihre Anzeige im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist; für die Standortangaben gilt dasselbe.§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 NotrufV
Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig; ausgenommen sind die für E-Call vorgesehenen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen.§ 4 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 5 NotrufV
Notrufverbindungen, deren Ursprung das Netz im Ausland feststellt, dürfen nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.§ 4 Abs. 5 Satz 4 NotrufV

Drei Zeilen daraus sind unterwegs unmittelbar von Bedeutung.

Der Vorrang. § 164 Abs. 1 Satz 4 TKG stellt Notrufverbindungen anderen Verbindungen voran. In einem überlasteten Netz — nach einem Unwetter, bei einer Großveranstaltung — ist das der Unterschied zwischen „kein Netz“ und „durchgekommen“.

Das leere Guthaben. Ein Notruf funktioniert nach § 4 Abs. 3 Satz 2 NotrufV auch dann, wenn der Dienst wegen Zahlungsverzugs gesperrt ist oder bei einer Prepaid-Karte kein Guthaben mehr vorhanden ist. Die Grenze zieht derselbe Satz: nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses gilt das nicht mehr.

Die unterdrückte Rufnummer. Wer seine Rufnummer generell unterdrückt, unterdrückt sie beim Notruf nicht. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 NotrufV schreibt die Übermittlung von Rufnummer und Standortangaben ausdrücklich auch für diesen Fall vor.

Was das europäische Recht dahinter vorgibt

Zwei Sätze, die den nationalen Regeln zugrunde liegen. Der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation ist eine Richtlinie, gilt also nicht unmittelbar — er verpflichtet die Mitgliedstaaten.

Was die Mitgliedstaaten sicherstellen müssenFundstelle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 haben.Art. 109 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972
Der am besten geeigneten Notrufabfragestelle sind nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitzustellen; dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben.Art. 109 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972

Der zweite Satz ist die Rechtsgrundlage der Handy-Ortung beim Notruf, und seine Formulierung ist bemerkenswert vorsichtig: netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben. Was hinter diesem „soweit verfügbar“ steckt, steht in Wie die Leitstelle deinen Standort bekommt.

Was 110 und 112 unterscheidet

Beide sind kostenlos, aber nur eine ist europäisch — und nur eine funktioniert über ein fremdes Netz. § 164 Abs. 1 Satz 1 TKG nennt die 112 als „europaeinheitliche“ und die 110 als „zusätzliche nationale“ Notrufnummer.

Der praktisch wichtigere Unterschied steht in § 4 Abs. 8 NotrufV und betrifft das Mobilfunknetz: Für die 112 muss jeder Netzbetreiber auch Kunden anderer Netze bedienen, für die 110 nicht. Wer draußen unterwegs ist und nur einen Balken auf einem fremden Netz hat, wählt deshalb 112 — die Einzelheiten stehen in Notruf ohne eigenes Netz.

Was das Recht ausdrücklich verbietet

Zwei Dinge, die man sonst vermuten könnte.

Automatische Notrufe. § 4 Abs. 6 NotrufV: Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig. Die einzige Ausnahme sind die für E-Call vorgesehenen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 8 Nr. 5 NotrufV). Ein Gerät, das von sich aus einen Sturz meldet und die 112 anruft, ist damit in Deutschland nicht vorgesehen.

Notrufe aus dem Ausland ins Inland. § 4 Abs. 5 Satz 4 NotrufV: Verbindungen, deren Ursprung das Netz im Ausland feststellt, dürfen nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden. Wer im grenznahen Raum in ein ausländisches Netz eingebucht ist, landet also bei der dortigen Leitstelle — das ist gewollt, weil dort die Rettungsmittel stehen.

Was das Recht nicht regelt

Was man sagen soll. Die verbreiteten „fünf W“ — Wo, Was, Wie viele, Welche Verletzungen, Warten auf Rückfragen — kommen in keiner der geprüften Rechtsquellen vor.

Weder TKG noch NotrufV noch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 enthalten eine solche Reihenfolge. Rechtlich geregelt ist, was das Netz übermittelt — nicht, was der Anrufende sagt.

Das ist kein Argument gegen die Merkregel, sondern eine Einordnung: Sie ist Ausbildungsgut, keine Vorschrift. Rechtlich geregelt ist die Gegenrichtung — was das Netz an die Leitstelle übermittelt, ohne dass jemand etwas sagt.

Warum das für die Tourenplanung zählt

Weil es eine Größe festlegt, die man vorher wissen kann: Wo endet der Empfang? Alles, was oben steht, setzt eine zustande gekommene Verbindung voraus. Der Vorrang hilft im überlasteten Netz, nicht im leeren.

Damit wird die Netzabdeckung entlang einer Route zu einem Planungsparameter wie Wasser und Umkehrzeit — behandelt in Tourenplanung: Karte, Wetter, Wasser, Umkehrzeit. Und die Zeit, die zwischen einem Zwischenfall und dem nächsten Punkt mit Empfang liegt, ist dieselbe Größe, die der Tourenzeit-Rechner für die Planung ausgibt — nur rückwärts gelesen.

FAQ

Kostet ein Notruf aus dem Ausland etwas?

Innerhalb der EU nicht: Artikel 109 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verlangt gebührenfreien Zugang zur 112 für alle Endnutzer. Für Staaten außerhalb der Union gilt das nicht.

Warum steht in der Verordnung so viel über Notrufabfragestellen?

Weil die Zuständigkeit der Leitstellen Landesrecht ist, die Zuführung des Anrufs aber Bundesrecht. § 3 NotrufV regelt deshalb, wie die Länder ihre Einzugsgebiete festlegen und wie diese den Netzstrukturen zugeordnet werden. Für den Anrufenden ist das unsichtbar — es entscheidet aber darüber, welche Leitstelle abnimmt.

Gilt das alles auch für Messenger-Anrufe?

Nur eingeschränkt. § 164 Abs. 4 TKG erfasst Anbieter nummernunabhängiger Dienste nur dann, wenn sie eine direkte Kommunikation zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle überhaupt ermöglichen. Die Pflicht, einen Notruf anzubieten, folgt daraus nicht.