Nationalparkplan heißt in den meisten Parkregelungen der Plan, der die Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Parks darstellt. Die Einzelheiten stehen im jeweiligen Gesetz oder in der Verordnung.
- Bayerischer Wald: Der Plan bedarf nach Anhörung des Beirats der Genehmigung des Ministeriums und „legt weiterhin das zu erhaltende Wegenetz fest“ (§ 7 Abs. 1 BayWaldNatPV).
- Schwarzwald: Spätestens fünf Jahre nach Errichtung zu beschließen, ersetzt den periodischen Betriebsplan nach dem Landeswaldgesetz und ist in der Regel alle zehn Jahre fortzuschreiben (§ 6 Abs. 1 NLPG); die Verwaltung veröffentlicht ihn im Internet (§ 6 Abs. 3).
- Harz (Niedersachsen): ein „gutachtlicher Fachplan“ (§ 11 Abs. 1 NPGHarzNI), daneben ein eigener Wegeplan, dessen Teil II die zulässige Art des Betretens festlegt (§ 12).
- Eifel: enthält den Wegeplan mit dem beabsichtigten Wegenetz (§ 4 Abs. 2 und § 5 NP-VO Eifel).
Ob ein Plan Besucher unmittelbar bindet, sagt der Plan nicht selbst, sondern die Parkregelung, die auf ihn verweist — im Harz etwa über die Kennzeichnung der Wege nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NPGHarzNI. Wie solche Verweise funktionieren, zeigt Wo die Nationalpark-Regel wirklich steht.