Nationalpark ist ein Begriff des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach § 24 Abs. 1 BNatSchG sind Nationalparke „rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete“, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, überwiegend die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und sich überwiegend in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder dahin entwickeln lassen.
Das Ziel nennt § 24 Abs. 2: den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in einem überwiegenden Teil des Gebiets. Naturerlebnis und Bildung sollen dem dienen, „soweit es der Schutzzweck erlaubt“.
Den Schutz regelt § 24 Abs. 3 nur durch Verweis: Nationalparke sind „wie Naturschutzgebiete zu schützen“. Einen Katalog, was Besucher dürfen, enthält das Bundesgesetz nicht. Er steht im Landesgesetz oder in der Rechtsverordnung des einzelnen Parks — und fällt in jedem Park anders aus.
Nach der Liste des Bundesamts für Naturschutz gibt es in Deutschland 16 Nationalparke. Wie neun davon das Betreten, Übernachten und Sammeln regeln, vergleicht der Themenbereich Nationalparks; die bundesrechtliche Grundlage im Einzelnen steht in § 24 BNatSchG: was das Bundesrecht über Nationalparks sagt.